Covid-19 und die Künste – Absage von Veranstaltungen und Nothilfen für Künstler

Ein Großteil der Kulturproduktion ist infolge der Covid-19-Pandemie zum Stillstand gekommen. Theater und Museen sind geschlossen, ebenso Opern, Konzerthäuser und Live-Bühnen. Kunstmessen werden verschoben oder fallen gar ganz aus. Vielen Künstlern, insbesondere den Freischaffenden drohen aufgrund der Maßnahmen, die die Politik zur Eindämmung der Pandemie getroffen hat, existenzgefährdende Einkommenseinbußen.

1. Absage von Veranstaltungen

Die Covid-19-Pandemie hat zu der Absage einer Vielzahl von Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich geführt. Für die beteiligten Künstler stellt sich die Frage, ob sie gleichwohl Anspruch auf die vereinbarte Vergütung haben. Hier gilt im Grundsatz: Ist die geschuldete Leistung bereits vollständig erbracht, kann der Anspruch auf Zahlung bereits entstanden sein. Ist die Erbringung der Leistung dagegen wegen der Absage unmöglich geworden, ist zunächst zu prüfen, ob der Vertrag eine Regelung für einen solchen Fall trifft. Fehlt eine Regelung, sehen die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften vor, dass kein Anspruch auf Zahlung besteht (siehe hierzu auch den Artikel von Peter Raue im Berliner Tagesspiegel). Anders stellt sich die Situation dar, wenn die Veranstaltung stattfindet, aber anders als geplant, etwa als Live-Stream statt als Live-Konzert. In diesem Fall  wird der Künstler regelmäßig die vereinbarte Gage verlangen können. Veranstalter, die einen Live-Stream in Erwägung ziehen, sollten  prüfen, ob dies von bestehenden Lizenzvereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften gedeckt ist (siehe hierzu auch den Beitrag Auswirkungen der Covid-19-Pandemie für Verwertungsgesellschaften“).

2. Soforthilfe-Maßnahmen

Mit einem Paket von Maßnahmen versucht die Politik, zumindest die Folgen der von ihr beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung des Virus abzumildern:

  • So hat etwa Berlin für Soloselbstständige, Freiberufler sowie Klein- und Kleinstunternehmen mit maximal fünf Beschäftigten insbesondere in Kultur und Kreativwirtschaft Soforthilfemaßnahmen beschlossen (siehe die Ankündigung auf der Internetseite der Senatsverwaltung). Diese sehen Zuschüsse von bis zu 5.000 € vor. Die Abwicklung erfolgt über die Investitionsbank Berlin. Die Antragstellungsoll ab Freitag, 27. März 2020, 12:00 Uhr möglich sein (weitere Informationen auf der Seite der IBB).
  • Daneben können Künstler Hilfen aus dem geplanten (branchenunabhängigen) Hilfspaket der Bundesregierung beantragen (siehe dazu die Informationen auf der Internetseite der Bundesregierung). Das Hilfspakte sieht u.a. Einmalzahlungen vor (9.000 € bei bis zu fünf Beschäftigten, 15.000 € bei bis zu 10 Beschäftigten). Die Abwicklung erfolgt über die Länder.
  • Ein Teil der Verwertungsgesellschaften hat angekündigt, in Not geratenen Mitgliedern zu helfen siehe hierzu auch den Beitrag Auswirkungen der Covid-19-Pandemie für Verwertungsgesellschaften“).
  • Die KSK ermöglicht nach ihren eigenen Angaben ihren Versicherten bei Zahlungsschwierigkeiten die einfache Stundung der Beiträge sowie die Anpassung des erwarteten Jahreseinkommens auch unter den Betrag des Mindesteinkommens.
  • Der Bund will darüber hinaus mit einem am 25. März 2020 verabschiedeten Gesetz den Zugang zur Grundsicherung erleichtern (siehe die Übersicht dazu auf der Internetseite des BMAS).
  • Nach dem am 25. März 2020 verabschiedeten Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wird außerdem die Kündigung von Gewerbe- und Wohnraummietverträgen zu Gunsten der Mieter stark eingeschränkt (siehe hierzu auch unseren Beitrag „Beschränkungen der Kündigungsrechte der Vermieter durch das Covid-19-Gesetz“).
  • Sofern Künstler ihrerseits Arbeitgeber sind, können sie unter Umständen von den erleichterten Bedingungen der Kurzarbeit Gebrauch machen (siehe hierzu unseren Beitrag „Kurzarbeit in Zeiten von Corona – Ein aktueller Überblick“).

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

(26. März 2020)