Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat erstmals Stellung zur finanzaufsichtsrechtlichen Einordnung von Non-Fungible Token (NFT) genommen. Auch wenn die Stellungnahme weder Gesetzes- noch Verordnungscharakter hat, können verlässliche Rückschlüsse auf die Verwaltungspraxis der BaFin zu diesem Thema gezogen werden. Inhaltlich ist beachtlich, dass die BaFin bei Anwendung des Regulierungsregimes auf NFT eher zurückhaltend ist.
Was sind NFT?
NFT sind Wertmarken (Token), die einen bestimmten physischen oder digitalen Gegenstand in einer Blockchain repräsentieren. Der Inhaber eines NFT-Tokens wird über einen sog. Smart Contract zertifiziert, der auf einer Blockchain basiert. NFT nutzen mit der Blockchain damit zwar dieselbe Technologie wie Kryptowährungen. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist aber, dass NFT „non-fungible“, also einmalig und nicht austauschbar sind. Ausführliche Informationen dazu, finden Sie hier. Die Ausgestaltung ermöglicht es, einzeln identifizierbare Token eindeutig einer bestimmten Adresse auf der Blockchain zuzuordnen. Im Gegensatz dazu wird bei fungiblen Token zu jeder Adresse kein individueller Token, sondern nur der Anteil des Gesamtbestands verbucht.
NFT als Finanzinstrument?
Die BaFin erläutert, dass es für die finanzaufsichtsrechtliche Einordnung von NFT in den Bereich der regulierten „Finanzinstrumente“ nicht auf technische Ausgestaltung, sondern die vertragliche Darstellung und die damit verbundenen Rechte im Einzelfall ankomme. Das Kriterium der Einzigartigkeit bei NFT treffe lediglich eine Aussage über die technischen Eigenschaften, gelte jedoch nicht zwingend für den Inhalt, auf den sich der Token bezieht oder die damit verbundenen Rechte. So könnten über einen Smart Contract viele NFT erzeugt werden, die zwar alle eine individuelle Kennung aufwiesen, denen aber allen die gleichen Rechte oder Inhalte zugewiesen werden.
Entsprechend kommt es für die Anwendung der finanzaufsichtsrechtlichen Regelungen zunächst entscheidend darauf an, ob NFT einen nicht individualisierten Inhalt haben und daher austauschbar sind. Dies sei jedenfalls bei fragmentierten NFT der Fall, bei denen fungible Token jeweils einen gleichwertigen Anteil an einem NFT repräsentierten.
Ist eine Austauschbarkeit gegeben, stellt sich die Frage, ob das NFT als Finanzinstrument zu qualifizieren ist. So können NFT als Vermögensanlage im Sinne des § 1 VermAnlG ein Finanzinstrument darstellen, wenn der Emittent des NFT sich verpflichtet, das NFT für den Tokeninhaber zu veräußern und sich zur Rück- und Zinszahlung ihm gegenüber verpflichtet.
Darüber hinaus können NFT einen regulierten Kryptowert sein, wenn er Anlagezwecken dient. Allerdings erklärt die BaFin, dass ein „Anlagezweck“ noch nicht dadurch begründet wird, dass Nutzer NFT auch zur Gewinnspekulation nutzen. Zu prüfen sei vielmehr, wir für das NFT geworben werde, ob etwa „eine „besondere Eignung der angebotenen NFT zur Geldanlage“ hervorgehoben werde. NFT, die eher zufällig zu (kurzfristigen) Spekulationsobjekten werden, qualifizieren folglich nicht als Krytowert.
Für eine Einordnung als Wertpapiert fehlt es den aktuellen NFT nach Auffassung der BaFin hingegen an einer aus Standardisierung folgenden Handelbarkeit. Dies könne sich aber zukünftig ändern, wenn etwa tausende NFT den gleichen Anspruch verkörpern würden.
Tokenisierung digitaler Kunstwerke liegt regelmäßig außerhalb des regulierten Bereichs
Abschließend erläutert die BaFin, dass die aktuell beobachtete Nutzung von NFT, insbesondere zur Tokenisierung digitaler Kunstwerke, regelmäßig außerhalb des regulierten Bereichs liege. Solchen NFT fehle es meist an weitergehenden vermögensmäßigen Rechten und bei Token mit jeweils individuellem Inhalt an der erforderlichen Standardisierung. Ohne diese Austauschbarkeit kommt auch eine Einstufung als Rechnungseinheit nicht in Frage.
Hingegen komme bei NFT, die neben der Dokumentation von Verwertungsrechten oder des Eigentums weitergehende vermögensmäßige Rechte beinhalteten (etwa Ausschüttungsversprechen), eine Einstufung als Vermögensanlage in Betracht.
Welche Pflichten bestehen bei Einstufung von NFT als Finanzinstrumente?
Auch wenn ein NFT als Finanzinstrument zu qualifizieren ist, ist der bloße Verkauf bzw. die Ausgabe durch die Emittentin erlaubnisfrei. Gegebenenfalls gelten jedoch bereits für die Ausgabe/ den Verkauf von NFT Prospektpflichten.
Darüber hinausgehende Handelstätigkeiten können jedoch gemäß KWG oder WpIG erlaubnispflichtig sein.
Soweit NFT Gegenstand von regulierten Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen sind, löst dies zugleich eine Anwendbarkeit des Geldwäschegesetzes (GwG) und ggf. der Kryptowertetransferverordnung aus.
(10.03.2023)