Anfang Oktober hat der Rat der Europäischen Union dem Vorschlag der Kommission über eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA-VO) zugestimmt.
Ziel der Verordnung ist die Schaffung eines einheitlichen europäischen Regelungsrahmens für Kryptowerte. Damit sollen ein angemessenes Verbraucher- und Anlegerschutzniveau sowie Marktintegrität und Finanzstabilität gewährleistet werden. Darüber hinaus soll die Verordnung Innovationen ermöglichen und die Attraktivität der Kryptobranche fördern.
Anwendungsbereich
Erfasst werden Tätigkeiten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten. Diese werden definiert als „digitale Darstellungen eines Werts oder eines Rechts, die elektronisch unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie übertragen und gespeichert werden können“.
Der Verordnungsentwurf unterscheidet zwischen drei verschiedenen Arten von Krypto-Assets:
- Wertreferenzierte Token nehmen Bezug auf einen Wert oder ein Recht, einschließlich einer oder mehrerer offizieller Währungen.
- E-Geld Token dienen in erster Linie als Zahlungsmittel und nehmen auf eine Nominalgeldwährung Bezug; sie werden auch als stablecoins bezeichnet.
- Utility Token sind dazu bestimmt, digitalen Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu ermöglichen.
Nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen Kryptowerte, die als Finanzinstrumente i.S.d. MiFID-II-Richtlinie (2014/65/EU) zu qualifizieren sind sowie nicht austauschbare Token (sog. non-fungible token, NFT), d.h. digitale Vermögenswerte, die für reale Objekte wie Kunst, Musik und Videos stehen, soweit sie nicht in eine der bestehenden Kryptowertekategorien fallen (siehe hierzu Raue: Finanzaufsichtsrecht: Regulierungsrahmen für NFT-Handelsplattformen). Hiervon ausgenommen sind nur solche NFT, die in Serien oder Kollektionen ausgegeben werden, wodurch ihre Handelbarkeit indiziert wird.
Erlaubnispflicht für Emittenten und Anbieter von Krypto-Assets sowie für Anbieter bestimmter Krypto-Dienstleistungen
Emittenten und Anbieter wertreferenzierter Token müssen ihren Sitz in der EU haben und über ausreichend Eigenmittel und Vermögenswertreserven verfügen. E-Geld Token dürfen nur von Kreditinstituten und E-Geld-Instituten begeben werden.
Auch Anbieter bestimmter Krypto-Dienstleistungen benötigen eine Erlaubnis, um in Europa Geschäfte tätigen zu können. Dies gilt etwa für das Betreiben einer Handelsplattform für Krypto-Assets, den Tausch, die Platzierung und die Beratung zu Krypto-Assets, die Verwahrung und Verwaltung sowie die Übertragung von Kryptowerten für Dritte.
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erhalten mit ihrer Erlaubnis auch die Erlaubnis, in anderen Mitgliedstaaten der EU tätig zu werden (sog. EU-Passporting). Hierfür ist ein Eintrag in einem Register der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA erforderlich.
Pflichten für Anbieter
Anbieter sind verpflichtet, sog. white paper zu erstellen, die potentielle Käufer über Merkmale, Funktionen und Risiken der Kryptowerte informieren. Die Anforderungen an das white paper unterscheiden sich je nach Art des angebotenen Krypto-Assets. Mit dem white paper ist eine zivilrechtliche Haftung des Emittenten verbunden, die direkt aus den Regelungen der Verordnung folgt.
Die sog. Travel Rule verpflichtet Anbieter von Kryptodienstleistungen, Informationen über durchgeführte Transaktionen zu sammeln und zugänglich zu machen, um deren Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen die Umweltbilanz der ausgegebenen Assets angeben. Die Verordnung sieht vor, dass die EU-Kommission einen Bericht über die Umweltauswirkungen erarbeitet und Mindeststandards für die Nachhaltigkeit von Assets formuliert. Gleichzeitig erarbeitet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA technische Regulierungsstandards in Bezug auf nachteilige Umwelt- und Klimaauswirkungen.
Darüber hinaus enthält die Verordnung umfassende Regelungen zur Verhinderung von Marktmissbrauch, so u.a. ein Verbot von Marktmanipulationen und Insidergeschäften.
Ausblick
Über die finale Fassung wird das Europäische Parlament in Kürze abstimmen. Die Verordnung soll mpcj im Jahr 2023 in Kraft treten und 18 Monate später Rechtskraft entfalten. Davon abweichend sollen die Regelungen zu wertreferenzierten Token und E-Geld Token bereits 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung anwendbar sein.
(15. Oktober 2022)