Götz Valien verklagt mit Raue den Estate Martin Kippenberger auf Anerkennung der Miturheberschaft an den „Paris Bar“-Bildern

Die Rechtsanwaltsozietät Raue hat für den in Berlin lebenden Künstler Götz Valien Klage vor der Urheberrechtskammer des Landgerichts München I gegen den Estate Martin Kippenberger eingereicht, der den urheberrechtlichen Nachlass von Martin Kippenberger verwaltet und das Werkverzeichnis des Künstles herausgibt. Die Klage ist darauf gerichtet, dem Estate unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € jedwede Verwertung der sogenannten „Paris Bar“-Bilder zu untersagen, ohne Götz Valien als Miturheber zu bezeichnen.

Die Bilder „Paris Bar (Version 1)“ und „Paris Bar (Version 2)“ sind weltweit als Arbeiten des 1997 verstorbenen Martin Kippenberger bekannt geworden und haben bei Versteigerungen Millionen-Beträge erzielt. Sie zeigen die Innenansicht des berühmten Berliner Restaurants „Paris Bar“, das bis heute als Treffpunkt der Kunst- und Filmszene eine Institution ist.

Tatsächlich hatte nicht Kippenberger, sondern Götz Valien die Bilder in den Jahren 1992 und 1993 im Auftrag der Firma Werner-Werbung und der Besitzer der Paris Bar eigenständig gemalt und signiert. Dass der Auftrag für die Bilder auf den Künstler Martin Kippenberger zurückging, erfuhr Valien erst 17 Jahre später, als das Bild „Paris Bar (Version 1)“ bei Christie’s für 2.281.250 Britische Pfund versteigert wurde und damit weltweit für Aufmerksamkeit sorgte.

Bis heute kämpft Götz Valien vergeblich um die Anerkennung seiner Miturheberschaft. Zuletzt hatte der Estate anwaltlich mitteilen lassen, Götz Valien habe „bei der Entstehung von Martin Kippenbergers (sic!) Gemälde keinen Beitrag geleistet, der ihm die Rolle eines Miturhebers bescheren kann.“

Peter Raue und Felix Stang, die den Prozess für Götz Valien führen: „Fälle wie der von Götz Valien oder Daniel Druet, der gegen Maurizio Cattelan klagt, zeigen, wie stark die Unsitte von Konzeptkünstlern verbreitet ist, den eigentlichen Schöpfern ihrer Arbeiten die Anerkennung der Miturheberschaft zu verweigern. Und das, obwohl die Gesetzeslage eindeutig ist: § 13 UrhG spricht Urhebern ein im Kern unverzichtbares Recht auf Anerkennung der Urheberschaft zu. Dieses Recht gilt auch für Miturheberschaft.“

Prof. Dr. Peter Raue und Dr. Felix Stang sind Partner bei Raue und verantworten dort unter anderem den Bereich des Kunstrechts. Beide sind Lehrbeauftragte der Freien Universität Berlin und unterrichten Urheberrecht. Best Lawyers® und das Handelsblatt listen beide neben Dr. Mareile Büscher und Dr. Anna-Sophie Hollenders in ihrer jüngsten Ausgabe „Deutschlands beste Anwälte 2022“ in der insgesamt 15 Anwälte umfassenden Rubrik Kunstrecht. Prof. Dr. Peter Raue wurde in diesem Bereich von Best Lawyers® 2023 als „Lawyer of the Year“ ausgezeichnet.

(4. Juli 2022)