Berufung: YouTube-Sperrtafeln bleiben unzulässig

Das Oberlandesgericht München hat das vom Landgericht (LG) München I verhängte Verbot der YouTube-Sperrtafeln bestätigt. Die von YouTube angestrengte Berufung wurde größtenteils abgewiesen, eine Revision nicht zugelassen.

Im Februar 2014 hatte das LG München I die YouTube-Sperrtafeln mit dem Text „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden“ als wettbewerbswidrig eingestuft. Die Sperrtafeln seien unsachlich und irreführend, weil sie bei den YouTube-Nutzern den Eindruck erweckten, die GEMA räume YouTube grundlos keine Rechte ein. YouTube blende in den Sperrtafeln den eigenen Tatbeitrag zur Sperrung der Videos aus, nämlich die Weigerung, Lizenzgebühren nach dem GEMA-Tarif zu bezahlen (Urteil vom 25. Februar 2014, Az. 1 HK O 1401/13).

Die GEMA verhandelt seit Jahren mit YouTube über die Bedingungen, zu denen YouTube Musik aus dem GEMA-Repertoire in Videos auf ihrer Plattform nutzen darf. Die Sperrtafeln von YouTube haben bei den Nutzern in der Vergangenheit vielfach für Unmut gesorgt, der sich einseitig auf die GEMA gerichtet hat. Das LG München I hatte im Februar 2014 entschieden, dass die GEMA dies nicht hinnehmen müsse. Diese Entscheidung wurde nun vom OLG München größtenteils bestätigt.