Weitreichende Sonderbestimmungen für Unternehmen im Jahr 2020 im Gesellschafts- und Insolvenzrecht

Am 25. März 2020 hat der Deutsche Bundestag in einem Eilverfahren das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-, Gesellschafts- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen. Durch das Sammelgesetz sollen die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Wirtschaft abgefedert werden. Das Gesetz gliedert sich in die vier Bereiche des allgemeinen Zivilrechts, des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Strafverfahrensrechts. Hier sollen näher die für Unternehmen besonders relevanten Maßnahmen in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht vorgestellt werden.

Gesellschaftsrecht

Die Covid-19-Pandemie hat zu allgemeinen Bewegungsbeschränkungen geführt, die die Unternehmen hinsichtlich ihrer inneren Organisation und der gewohnten Entscheidungsverfahren ihrer Organe vor besondere Herausforderungen stellen. Um zu gewährleisten, dass die Unternehmen auch weiterhin die erforderlichen Beschlüsse fassen können und damit handlungsfähig bleiben, sieht das Gesetz für das Jahr 2020 gleich in mehreren Bereichen substantielle Verfahrenserleichterungen für die Gesellschaftsorgane vor. Es differenziert dabei nach den unterschiedlichen Rechtsformen der Unternehmen. Die wichtigsten Erleichterungen sind:

Für Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG), Europäischen Gesellschaft (SE) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Erleichterungen bei Beschlussfassungen der Hauptversammlung

Das Gesetz sieht Regelungen vor, die Beschlüsse der Hauptversammlung unter Einsatz moderner Medien ermöglichen und gesetzliche Fristen verlängern sollen. So kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für das Jahr 2020 auch ohne entsprechende Ermächtigung in der Satzung entscheiden, dass:

  • Aktionäre online an der Hauptversammlung teilnehmen und ihre Stimme abgeben können;
  • Aufsichtsratsmitglieder in Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen können;
  • die Hauptversammlung ganz „virtuell“, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt wird;
  • die Einberufungsfrist für die Hauptversammlung von den gesetzlich vorgesehenen 30 Tagen auf bis zu 21 Tage verkürzt wird; und
  • die Hauptversammlung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 8 Monate des Geschäftsjahrs sondern innerhalb des gesamten Geschäftsjahrs, also innerhalb von 12 Monaten, abgehalten wird.

Erleichterungen für Gewinnausschüttungen

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ohne entsprechende Ermächtigung in der Satzung einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn an die Aktionäre zahlen kann.

Für Unternehmen in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Erleichterungen bei Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung

Auch für GmbHs sieht das Gesetz eine entscheidende Erleichterung vor. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ohne Abhaltung einer Versammlung, also in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe, setzten bisher das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter voraus. Diese Voraussetzung entfällt nun für das Jahr 2020. Beschlüsse sind in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe auch möglich, wenn einzelne Gesellschafter dem nicht zustimmen oder sogar widersprechen.

Für Unternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft (Gen.)

Erleichterungen bei Beschlussfassungen der Generalversammlung

Das Gesetz sieht vor, dass die Einberufung der Generalversammlung im Jahr 2020 auch im Internet auf der Internetseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung der Mitglieder in Textform erfolgen kann. Beschlüsse der Generalversammlung können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist.

Erleichterungen für Jahresabschluss und Zahlungen an Mitglieder

In 2020 kann die Feststellung des Jahresabschlusses statt durch die Generalversammlung wahlweise auch durch den Aufsichtsrat erfolgen. Außerdem kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats Abschlagszahlungen auf zu erwartende Zahlungen an Mitglieder (Dividenden oder Auseinandersetzungsguthaben) leisten.

Erleichterungen für Vorstand und Aufsichtsrat

Die Beschlussfähigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat sollen gewährleistet werden, indem Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt bleiben. Die gesetzliche und satzungsmäßige Mindestanzahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats darf dabei ausnahmsweise unterschritten werden. Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie gemeinsame Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats können auch ohne Grundlage in der Satzung oder in der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren in Textform oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

Für alle Unternehmen

Erleichterungen bei Umwandlungsmaßnahmen

Das Gesetz enthält schließlich noch eine auf den ersten Blick unscheinbar wirkende Fristverlängerung, die aber für Unternehmen, die für das Jahr 2020 Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), z.B. Verschmelzungen, Spaltungen oder Formwechsel, planen, ganz erhebliche praktische Relevanz haben kann. Danach wird die gesetzliche 8-Monatsfrist gemäß § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG auf 12 Monate verlängert. Praktisch bedeutet das: Umwandlungsmaßnahmen, die auf der Grundlage des regulären Jahresabschlusses des Unternehmens zum 31.12.2019 erfolgen sollen, müssen nicht wie bisher bis spätestens zum 31.08.2020 sondern erst bis spätestens zum 31.12.2020 beim Handelsregister angemeldet werden. Die Zeit für die Vorbereitung solcher Maßnahmen verlängert sich damit effektiv um 4 Monate.

Die hier beschriebenen gesellschaftsrechtlichen Erleichterungen stehen zum Teil unter Voraussetzungen, die im Gesetz näher definiert sein werden. Außerdem können nach den jeweiligen Gesellschaftsverträgen und Geschäftsordnungen der Unternehmen besondere Regelungen gelten. Es empfiehlt sich daher, alle Maßnahmen im Einzelfall vorabzustimmen. Neben den behandelten Rechtsformen enthält das Gesetz zusätzlich auch noch Sonderbestimmungen für Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften.

Insolvenzrecht

Das Gesetz enthält temporäre Sonderregelungen zum Insolvenzrecht, die dem Ziel dienen, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, die infolge der Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten oder gar die Insolvenz geraten. Die Sonderregelungen betreffen die Regelungen zur Insolvenzantragsstellung, zu den bei Insolvenzreife bestehenden Zahlungsverboten sowie zur Insolvenzanfechtung.

Insolvenzantragsrecht

Bis zum 30. September 2020 wird die straf- und bußgeldbewährte Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung des Insolvenzschuldners (§ 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB) ausgesetzt, es sei denn, die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Es gilt dabei die Vermutung, dass die wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens Folge der Covid-19-Pandemie ist, wenn der Insolvenzschuldner am 31. Dezember 2019 noch nicht zahlungsunfähig war. Die Vermutung ist zwar widerleglich. An eine Widerlegung sollen nach der Entwurfsbegründung aber höchste Anforderungen gestellt werden. Sie kommt nur in solchen Fällen in Betracht, bei denen kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Covid-19-Pandemie nicht ursächlich für die Insolvenzreife war und dass die Beseitigung einer eingetretenen Insolvenzreife nicht gelingen konnte.

Auch die Regelungen zum Insolvenzantrag durch einen Gläubiger werden angepasst: Wird der Insolvenzantrag durch einen Gläubiger nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt, setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 – und damit faktisch vor Eintreten der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in Deutschland – vorgelegen hat.

Das Bundesjustizministerium kann die Sonderregelungen zum Insolvenzantragsrecht bis zum 31. März 2021 verlängern, wenn dies geboten erscheint.

Zahlungsverbote bei Insolvenzreife

Die Ausnahmeregelungen zur Insolvenzantragspflicht werden flankiert durch die Aussetzung der bei Insolvenzreife bestehenden Zahlungsverbote des Insolvenzschuldners (§ 64 S. 2 GmbHG, § 92 Abs. 2 S. 2 AktG, § 130a Abs. 1 S. 2 HGB (auch iVm. § 177a S. 1 HGB) und § 99 S. 2 GenG) bis zum 30. September 2020. Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen und insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, gelten stets als zulässig.

Regelungen zur Insolvenzanfechtung

Schließlich werden Kredite, die dem Insolvenzschuldner im Zeitraum bis zum 30. September 2020 gewährt werden, haftungs- und insolvenzanfechtungsrechtlich privilegiert, um einen Anreiz für die Gewährung solcher Kredite zu setzen. Vertragsparteien, die bereits in einer Geschäftsbeziehung zu dem betroffenen Unternehmen stehen, werden ebenfalls durch eine Einschränkung der Anfechtbarkeit von Vorgängen im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung motiviert, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

Unter der Voraussetzung, dass die Insolvenz auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht oder Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit besteht, gilt die Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend und nicht als strafbewehrter Beitrag zur Insolvenzverschleppung. Dies gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nicht aber deren Besicherung.

Darüber hinaus können Zahlungen des Insolvenzschuldners an einen Geschäftspartner im Aussetzungszeitraum insolvenzrechtlich nicht angefochten werden. Voraussetzung ist nur, dass die Leistung auf eine bestehende Schuld erfolgt (kongruente Deckung) und dem Leistungsempfänger nicht nachgewiesen wird, dass er positiv Kenntnis davon hatte, dass die Sanierungsbemühungen des Schuldners nicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit abzielten oder ungeeignet waren. Gleiches gilt für die Gewährung von Sicherheiten durch den Insolvenzschuldner, Leistungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber, Forderungsabtretungen und Zahlungen durch Dritte auf Anweisung des Schuldners. Durch die Ausnahmeregelung soll verhindert werden, dass Geschäftspartner auf Grund des Risikos der Insolvenzanfechtung die Vertragsbeziehung zum Krisenunternehmen schnellstmöglich beenden und so dessen Sanierungsbemühungen im Keim erstickt werden. Als Bespiel führt die Entwurfsbegründung zwar insbesondere Vertragsverhältnisse mit wiederkehrenden Leistungen an (Miete, Leasing, Lieferantenbeziehung). Die Regelung ist aber nicht auf Dauerschuldverhältnisse beschränkt, sondern erfasst auch sonstige Leistungsbeziehungen.

(25. März 2020)