NFT und Urheberrecht

NFT sind in der Kunst- und Medienwelt angekommen. Zwar ist die Anfangseuphorie durch inzwischen eingetretene Wertverluste etwas abgeflacht. Die Rekorde sind aber noch allen im Gedächtnis: Das NFT-Kunstwerk „Everydays“ wurde bei Christie’s für über 69 Millionen USD versteigert, Banksy’s „Love Is in the Air“ „gestückelt“ und als 10.000 NFT verkauft. Damien Hirst verbrennt Tausende seiner Gemälde – sie sollen nach der Wahl der Käufer nur virtuell als NFT existieren. NFT-Collectibles wie Bored Apes, CryptoPunks und NBA Top Shot’s Moments werden weltweit zu Millionenpreisen gehandelt. NFT-Projekte wie CryptoKitties, Axie Infinity oder Battle Infinity strömen auf den Gamingmarkt. Virtuelle Grundstücke werden als NFT innerhalb von drei Stunden für über 300 Millionen USD verkauft. Die Major-Labels und Social Media-Plattformen entdecken NFT. NFT sollen die Grundlage verschiedener Metaverses werden.

Dieser Beitrag gibt zunächst einen Überblick zu den Grundlagen von NFT (I.).
Im Anschluss werden NFT anhand folgender Fragen urheberrechtlich eingeordnet (II.):

  1. Wie ist „Minting“ urheberrechtlich zu bewerten?
  2. Ist die NFT-Auswertung in bestehenden Vertragsbeziehungen erlaubt, insbesondere: Handelt es sich um eine unbekannte Nutzungsart?
  3. Welche Rechte folgen aus einem NFT ?
  4. Was gilt bei der Weiterveräußerung eines NFTs?

I. Grundlagen – Was sind NFT?

NFT ist die Abkürzung für „Non-Fungible-Token“. Unter dem Begriff „Token“ kann man sich eine digitale Wertmarke vorstellen. Im Fall von NFT sind diese Wertmarken „non-fungible“, also nicht austauschbar. In der realen Welt entsprechen sie damit solchen Gütern, die durch ihre Eigenschaften einzigartig sind, wie z.B. Kunstwerke (Unikate) oder Immobilien. NFT sind üblicherweise mit digitalen Inhalten verknüpft, in der Regel über einen Link. Auf diese Weise fungieren sie als eine Art virtuelles Echtheitszertifikat für digitale Inhalte. Der Inhaber des NFT wird in der Öffentlichkeit regelmäßig als alleiniger Eigentümer des digitalen Inhalts, z.B. eines digitalen Kunstwerks, angesehen.

Gespeichert werden NFT auf einer Blockchain, überwiegend auf der Ethereum-Blockchain, basierend auf dem ERC-721 Standard. Auch die Informationen über Transaktionen werden auf der Blockchain festgehalten. Was einmal in der Blockchain gespeichert ist, kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Damit genießen die Informationen über NFT-Transaktionen in der Blockchain ein hohes Maß an Fälschungssicherheit.

Welchen technischen Bedingungen ein NFT unterliegt, regeln Smart Contracts. Bei Smart Contracts handelt es sich nicht um rechtliche Verträge, sondern um technische Software-Codes, die bestimmte Bedingungen festlegen („if – then“) und ebenfalls in der Blockchain gespeichert sind. Smart Contracts können beispielsweise regeln, wie das „Eigentum am NFT“ („Ownership“) übertragen wird oder ob der Ersteller des NFT automatisiert an künftigen Verkaufserlösen partizipiert („Royalty“). Oftmals wird auch die Auflage eines NFT festgelegt („Scarcity“).

Für die Teilnahme an einer Blockchain ist eine „Wallet“ erforderlich. Die Wallet ermöglicht es, Kryptowährungen (z.B. Ethereum) und NFT aufzubewahren, zu versenden und empfangen. Bekannt sind z.B. die Wallets von coinbase, MetaMask und Phantom.

II. Urheberrechtliche Einordnung

1. Wie ist „Minting“ urheberrechtlich zu bewerten?

„Minting“ bezeichnet vereinfacht ausgedrückt die Erzeugung eines NFT auf einer Blockchain. Das Minting erfolgt üblicherweise entweder über eine NFT-Plattform wie z.B. OpenSea oder über die Website eines bestimmten NFT-Projekts. Hierzu muss der Nutzer sein Wallet mit der jeweiligen Website verbinden und in der Regel bestimmte Transaktionsgebühren („fees“, insbesondere die sogenannte „gas fee“) in einer Kryptowährung zahlen. Mit Abschluss des Mintings ist das NFT in der Wallet des Nutzers „gutgeschrieben“.

Ist der mit dem NFT verknüpfte Inhalt urheberrechtlich geschützt, kann es im Rahmen des Mintings zu urheberrechtlichen Nutzungshandlungen kommen. Oftmals erfolgt ein Upload des mit dem NFT verknüpften Inhalts. Darin liegt eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG. Hinzu kommt gegebenenfalls die erstmalige Verlinkung zum Inhalt, die als öffentliche Wiedergabe gemäß § 19a UrhG zu qualifizieren ist. Hat der Rechtsinhaber diese Nutzungshandlungen nicht erlaubt, liegt eine Verletzung des Urheberrechts bzw. eines verwandten Schutzrechts vor. Es besteht das Risiko von Auseinandersetzungen mit den Rechtsinhabern.

  • Die NFT-Plattform OpenSea beschreibt das Thema „Plagiate“ als „wachsendes Problem.
  • Erste Gerichte haben sich mit dem Vorwurf befasst, Nutzer hätten fremde Kunstwerke unberechtigt als NFT gemintet und auf NFT- Plattformen veräußert.

Wird das Minting vertraglich geregelt (etwa in einem Vertrag zwischen einem Künstler und einem Verwerter), sind mehrere Punkte zu beachten.

  • Unter anderem sollten der Umfang der Rechtseinräumung und eine etwaige Royalty (automatisch Vergütung bei Weiterveräußerung, s.o.) rechtssicher festgelegt sein.
  • Daneben ist die Scarcity (Auflage des NFT, s.o.) zu regeln.
  • In diesem Kontext sollte zudem geklärt werden, ob der Ersteller berechtigt ist, weitere NFT mit dem gleichen oder einem ähnlichen Inhalt zu minten.

2. Ist die NFT-Auswertung in bestehenden Vertragsbeziehungen rechtmäßig, insbesondere: Handelt es sich hierbei um eine unbekannte Nutzungsart?

Mehrere aktuelle Auseinandersetzungen drehen sich um die rechtliche Frage, ob Künstler ihre Werke noch mittels NFT auswerten dürfen, obwohl sie bereits zuvor Nutzungsrechte an den Inhalten, die mit den NFT verknüpft sind, an Dritte lizenziert haben.

  • Prominenter Gegenstand einer solchen Auseinandersetzung waren etwa die Secret-NFT von Starregisseur Quentin Tarantino mit Bezug zum Drehbuch des Filmklassikers „Pulp Fiction“. Tarantino und seine Produktionsgesellschaft Miramax stritten sich vor Gericht über deren Versteigerung. Der Verkauf des ersten NFTs aus Tarantino’s Sammlung soll einen Erlös von über einer Million US-Dollar erzielt haben. Miramax und Tarantino sollen ihren Rechtsstreit inzwischen beigelegt haben.
  • Auch Julian Sanders NFT-Projekt „August Sander 10K collection“ zieht einen Rechtsstreit nach sich. Die NFT sind mit (Kontakt)abzügen der Werke des bekannten Fotografen August Sander verknüpft. Die SK Stiftung Kultur der Sparkasse Köln/Bonn nimmt jedoch die Rechte an den Fotografien für sich in Anspruch und geht gegen den Urenkel August Sanders gerichtlich vor.

Für die Frage, ob ein Künstler berechtigt ist, NFT seiner Kunstwerke zu minten, ist der Inhalt der Lizenzverträge entscheiden, die er mit anderen in der Vergangenheit geschlossen hat. In älteren Verträgen ist die Auswertung mittels NFT in der Regel nicht explizit aufgeführt. Oftmals werden die Nutzungsrechte aber umfassend eingeräumt, einschließlich der Rechte für sogenannte unbekannte Nutzungsarten (§ 31a UrhG). Aufgrund der Sonderregelung des § 137l UrhG betrifft dies auch Verträge, die vor dem Inkrafttreten des § 31a UrhG im Jahr 2008 geschlossen wurden.

  • Beispielsweise lässt sich die GEMA in ihrem Berechtigungsvertrag die Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumen. Inzwischen hat die GEMA eine Partnerschaft mit der NFT-Musik-Plattform twelve x twelve begonnen, die ihre Mitglieder für die eigene NFT-Verwertung nutzen können.

Selbst wenn Gegenstand des Lizenzvertrags auch die Rechte für noch unbekannte Nutzungsarten sind, garantiert dies nicht, dass die Auswertung mittels NFT letztlich dem Lizenznehmer zusteht. Denn der Urheber hat bei Einräumung von Rechten für unbekannte Nutzungsarten gem. § 31a UrhG ein Widerrufsrecht. Auf dieses kann er im Voraus nicht wirksam verzichten. Das Widerrufsrecht kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erlöschen, insbesondere wenn der Werknutzer dem Urheber die beabsichtigte Aufnahme der neuen Nutzungsart mitteilt und seit dieser Mitteilung drei Monate vergangen sind. Die Aufnahme der neuen Nutzungsart begründet einen Anspruch des Urhebers auf eine gesonderte angemessene Vergütung gem. §  32c UrhG.

Ob die NFT-Auswertung eine unbekannte Nutzungsart darstellt, ist bislang ungeklärt. Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, ob es sich um eine konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt. Stimmen in der juristischen Fachliteratur sehen gute Gründe dafür, von einer unbekannten Nutzungsart auszugehen – jedenfalls bis zum Jahr 2021.

Bei bestehenden Lizenzverträgen sollten Rechteverwerter vor einer NFT-Auswertung daher prüfen, ob diese als unbekannte Nutzungsart erfasst ist. Ist dies der Fall, sollten Rechteverwerter den Urheber über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung informieren und vor der Nutzungsaufnahme den Ablauf der dreimonatigen Widerrufsfrist abwarten.

  • Bei der Gestaltung neuer Lizenzverträge sollten Rechteverwerter die NFT-Auswertung ausdrücklich als eigene Nutzungsart aufnehmen. Andernfalls besteht im Fall der späteren NFT-Auswertung ein Abmahnrisiko.

3. Welche Rechte folgen aus einem NFT?

Folge des Erwerbs eines NFT ist zunächst, dass der Erwerber als „Owner“ des NFT in der Blockchain registriert wird. Der Erwerber des NFT kann sich in der Öffentlichkeit umgangssprachlich als „Eigentümer“ des digitalen Inhalts bezeichnen. Tatsächliche Nutzungsmöglichkeiten oder Berechtigungen in Bezug auf den Inhalt sind damit jedoch nicht zwangsläufig verbunden, sondern hängen von der Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber ab.

Oftmals sind NFT mit urheberrechtlich geschützten Werken verknüpft. An diesen Werken stehen dem Erwerber ohne ausdrückliche Regelung – anders als man zunächst vermuten könnte – aber keine einfachen, geschweige denn exklusiven Nutzungsrechte zu.

Die Regelungen dazu, welche Berechtigung dem Erwerber eines NFT zusteht, können sich aus verschiedenen Quellen ergeben, z.B. aus den Lizenzbedingungen des Veräußerers, die in den Metadaten des NFT enthalten oder dort verlinkt sein können. Sie können z.B. aber auch aus den allgemeinen Nutzungsbedingungen einer NFT-Verkaufsplattform folgen, über die das NFT erworben worden ist. Daraus ergeben sich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten – NFT ist nicht gleich NFT.

  • Die Schöpfer des Videospiels CryptoKitties haben eine Musterlizenz für NFT Danach erhält der Erwerber beispielsweise das Recht, das mit dem NFT verknüpfte Kunstwerk für Merchandising-Zwecke zu nutzen, solange der Umsatz 100.000,– USD pro Jahr nicht übersteigt. Beim Game Axie Infinity liegt diese Grenze bereits bei 10.000,– USD und die Lizenz betrifft nur Fan-Art.
  • Bei den Bored Apes erlaubt die Lizenz eine weitreichende kommerzielle Nutzung: Bored Ape Tassen kann man bereits erwerben sowie beim Restaurant Bored&Hungry essen gehen, ein Buchprojekt ist auf dem Weg, eine digitale Band – bestehend aus Bored Apes und Mutant Apes – angekündigt.
  • Deutlich limitierter sind die Nutzungsmöglichkeiten hingegen bei NBA Top Shot. Der Owner darf seine Moments im Wesentlichen nur zum persönlichen Gebrauch verwenden und sie auf NFT-Marktplätzen handeln.

Einige NFT enthalten zudem weitere Nutzungsmöglichkeiten, Berechtigungen oder Funktionen („Utilities“ oder „Perks“):

  • Ein Bord Ape-NFT vermittelt die Mitgliedschaft im Bored Ape Yacht Club (BAYC), u.a. inklusive Zugang zum eigenen Discord Server und exklusiver Real-Life-Events.
  • Die Band Kings of Leon hat ihr Album „When You See Youself“ als NFT veröffentlicht und hierbei auch spezielle „Golden Ticket“-NFT verkauft, deren Ownership zu lebenslang gültigen VIP-Tickets zu Shows der Band berechtigen.
  • Die NFTrees des Umweltfonds GainForest sollen bestimmte Naturschutzprojekte repräsentieren und ihren Ownern mittelbar Einfluss auf das jeweilige Projekt geben.
  • Achtung: Es ist nicht gewährleistet, dass der Ersteller des NFT die vereinbarten Rechte auch tatsächlich einräumen kann. Insbesondere garantiert ein NFT nicht, dass sein Ersteller zugleich Urheber bzw. Inhaber der Rechte an dem mit dem NFT verknüpften Inhalt, z.B. an einem Kunstwerk, ist. Insoweit liegen die Dinge genauso wie in der realen Welt. Hier wie dort ist nicht ausgeschlossen, dass der Veräußerer zu Unrecht etwas verspricht, was er nicht halten kann. In diesem Fall geht der Erwerber leer aus und muss versuchen, sich am Veräußerer schadlos zu halten.
  • Auch die dauerhafte Verfügbarkeit von NFT ist nicht immer gewährleistet: Nach Presseangaben sind viele der über die NFT-Plattform FTX gelaunchten und gehandelten NFT nicht mehr abrufbar.

4. Was gilt bei der Weiterveräußerung eines NFT?

NFT werden vor allem auf speziellen Trading Plattformen gehandelt, z.B. auf OpenSea, Rarible, looksrare, Binance oder SuperRare.

Die reine Weiterveräußerung geht in aller Regel nicht mit einer urheberrechtlich relevanten Nutzungshandlung einher, auch wenn der mit dem NFT verknüpfte Inhalt urheberrechtlich geschützt ist. Die Weiterveräußerung ist also urheberrechtlich in der Regel unproblematisch. Die Umschreibung der „Ownership“ auf der Blockchain tastet das verknüpfte urheberrechtlich geschützte Werk nicht an. Eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG scheidet damit von vorneherein aus. Auch die Voraussetzungen einer „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne des § 19a UrhG liegen nicht vor.

Anders als die reine Weiterveräußerung sind Begleitmaßnahmen, insbesondere Werbungen für NFT, in der Regel urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen. Werden beispielsweise Abbildungen auf der eigenen Festplatte abgespeichert oder bilden Auktionshäuser wie Sotheby’s oder Christie’s die Werke in Versteigerungskatalogen ab, so liegt eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG vor. Werden diese Vervielfältigungsexemplare etwa auf einer Verkaufsplattform neu hochgeladen, bewirkt dies eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG.

In diesen Fällen kommt es deshalb darauf an, ob eine Einwilligung des Rechtsinhabers vorliegt. Eine solche (schlichte) Einwilligung könnte darin zu sehen sein, dass die Weiterveräußerung des NFT (und damit üblicherweise einhergehende Werbemaßnahmen) bei der Programmierung nicht technisch ausgeschlossen wurde. Möglich ist auch, dass etwaige Nutzungsbedingungen hierzu eine Regelung enthalten. Schließlich ist denkbar, verkaufsbegleitende Maßnahmen in (entsprechender) Anwendung der Schrankenregelung des § 58 UrhG in bestimmten Fällen als zulässig anzusehen.

Besonders relevant ist die Festlegung einer bestimmten Royalty.

  • Yuga Labs, Entwickler des bekannten BAYC, hat beim beliebten NFT-Projekt Meebits beispielsweise eine Royalty von 5 % implementiert.
  • Beim NFT-Projekt „August Sander 10K collection“ des Galeristen Julian Sander beträgt die Royalty insgesamt sogar 10 % – von denen Julian Sander 7,5 % und sein Projektpartner 2,5 % erhalten.

Eine solche Royalty hat insbesondere im Kunstmarkt Relevanz. Denn der Erstverkauf eines Kunstwerks erzielt oftmals nur geringere Erlöse, während das Kunstwerk seine Wertsteigerung erst später erfährt. Funktional können NFT so eine Wirkung erzielen, die eine gewisse Ähnlichkeit zum Folgerecht nach § 26 UrhG hat, das für sich gesehen bei NFT in aller Regel nicht anwendbar ist.

Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Fragen zu Ihrem NFT-Projekt.

Mehr zu NFT:

NFT und Finanzaufsichtsrecht – Regulierungsrahmen für NFT-Handelsplattformen:

Unseren Beitrag zu finanzregulatorischen Fragen von NFT, insbesondere zu dem Betrieb von NFT-Handelsplattformen, finden Sie hier.

Zur technischen Funktionsweise von NFT und zu den urheberrechtlichen Fragen rund um den Verkauf von NFT haben unsere Partner Dr. Robert Heine und Dr. Felix Stang einen Aufsatz in der Fachzeitschrift Multimedia und Recht (Heft 10, 2021, S. 755) veröffentlicht.

(12.Dezember 2022)