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OVG Berlin-Brandenburg erklärt einzelfallbezogene Flughafenentgelte für rechtmäßig: Raue wehrt Klagen ab

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 28. Februar 2024 die Klagen von vier Luftverkehrsgesellschaften abgewiesen, die sich gegen die Entgeltordnung für den Flughafen BER gewendet hatten.

Für die Nutzung der Flughafeninfrastruktur zahlen Luftverkehrsunternehmen dem Flughafen ein Start- und Landeentgelt. Dieses berücksichtigt die Lautstärke des jeweiligen Flugzeugs – so soll ein Anreiz geschafft werden, möglichst leise Flugzeuge einzusetzen, um die Lärmbelastung der Anwohner gering zu halten.

Typischerweise wird dieses Entgelt standardisiert anhand des Flugzeugtyps erhoben. Der Flughafen Berlin-Brandenburg entschied sich jedoch erstmals mit der vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Entgeltordnung für ein neues Verfahren: Die Geräuschemissionen jedes Starts und jeder Landung werden nun konkret mit einer Reihe von Messstellen erfasst und bilden so die Grundlage für ein individuell berechnetes Entgelt. Diese Methodik der Entgeltbemessung setzt starke Anreize nicht nur für weitere lärmmindernde Maßnahmen am Flugzeug (Triebwerke, Winglets etc.), sondern auch für lärmvermeidendes Flugverhalten (Steilstart/-anflug, Schubminderung/weniger Triebwerksleistung im Gleitflug), da die Nutzer unmittelbar von der tatsächlichen Lärmminderung im besiedelten Gebiet profitieren.

Gegen die Genehmigung der Entgeltordnung, erteilt durch das Landesministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg, wehrten sich vier Fluggesellschaften zunächst im Eilverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht. Raue als Vertreterin des Ministeriums erstritt einen Punktsieg gegen den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das OVG mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 zurückwies.

Der Senat folgte der Argumentation von Raue auch im nun entschiedenen Hauptverfahren. Zwei der Klagen stellten sich bereits als unzulässig heraus, weil die Fluggesellschaften den BER im Zeitraum der gegenständlichen Entgeltordnung nicht angeflogen hatten. Die zwei übrigen Klagen wies das OVG als unbegründet zurück. Der Flughafenbetreiber habe bei der Ausgestaltung der Lärmentgelte einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraum und habe die gesetzlich vorgeschriebenen Maßstäbe eingehalten. So seien die einzelfallbezogenen nach objektiven und transparenten Kriterien erhobenen Lärmentgelte geeignet, um einen Anreiz für lärmärmeres Fliegen zu setzen. Hier geht es zum vollständigen Wortlaut der Pressemeldung des Gerichts

(1. März 2024)

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