VG Berlin hebt Verbot nicht dringlicher Behandlungen an Berliner Kliniken auf

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilanträgen zweier Krankenhausträger stattgegeben, die von Raue vertreten werden (Beschlüsse v. 11. Februar 2021, Az. VG 14 L 18/20 und 20/20). Die Anträge richteten sich gegen die Krankenhaus-Covid-19-Verordnung der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit. Sie sieht unter anderem vor, dass in allen Notfallkrankenhäusern nur noch in Ausnahmefällen planbare Behandlungen durchgeführt werden dürfen.

Raue vertritt in diesem Verfahren die gemeinnützigen Träger dreier Notfallkrankenhäuser mit insgesamt rund 1.300 genehmigten Betten. Diese Krankenhäuser haben sich an dem Konzept der Berliner Senatsverwaltung zur Versorgung von Covid-19-Patienten beteiligt und ihren Klinikbetrieb in erheblichen Umfang auf die Behandlung von schwer erkrankten Covid-19-Patienten ausgerichtet. Dies gilt auch weiterhin und war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Zahlreiche Berliner Krankenhäuser haben frühzeitig von der Senatsverwaltung gefordert, die umfangreichen Eingriffe in den Krankenhausbetrieb rechtssicher zu regeln und dabei auch als Land Verantwortung für die ökonomischen Konsequenzen der Behandlungsverbote zu übernehmen. Die Einnahmeausfälle der Krankenhäuser werden durch den Bund nämlich nicht mehr vollständig kompensiert. Das Land Berlin hat eine eigene Zuständigkeit für die Regelung der finanziellen Einbußen verneint.

Das Gericht entschied nun, dass ein Behandlungsverbot nicht von der Zielsetzung des Infektionsschutzgesetzes umfasst sei. Behandlungsverbote setzten erst an einer höheren Eskalationsstufe an, wenn die Weiterverbreitung der Krankheit trotz aller Bemühungen nicht mehr ausreichend verhindert werden könne. Das Infektionsschutzgesetz decke von vornherein nur solche Schutzmaßnahmen ab, die der Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten dienen. Das ergebe sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut. Die mit dem Behandlungsverbot angestrebte Sicherstellung ausreichender Kapazitäten für stationäre Aufnahmen und bedarfsgerechte Versorgung von Covid-19-Erkrankten dagegen sei keine „notwendige Schutzmaßnahme“.

Auch die jeweiligen Verordnungen in Bremen und dem Saarland sehen derzeit die Beschränkung von planbaren Operationen vor, in Sachsen ist dies in einer Allgemeinverfügung geregelt, Rheinland-Pfalz schreibt Reservierungsquoten für Beatmungsbetten vor.

(15. Februar 2021)