Covid-19 – Erleichterungen für Schuldner in Dauerschuldver­hältnissen

Viele Schuldner, die in sogenannten Dauerschuldverhältnissen gebunden sind, können aufatmen. Gleichzeitig werden es deren Vertragspartner in den nächsten Monaten schwer haben, ihre Forderungen einzutreiben: Der Gesetzgeber hat anerkannt, dass viele Verbraucher und Kleinstunternehmen ihre Verträge aufgrund der außergewöhnlichen Verhältnisse nicht mehr erfüllen können.

Der Bundestag hat deshalb am 25. März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet. Nach dessen Art. 5 soll in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ein geänderter Art. 240 eingefügt werden. Dieser nimmt die Covid-19-Pandemie zum Anlass, vorübergehend einige vertragsrechtliche Regelungen einzuführen.

So gibt es Entlastungen für Mieter und Pächter.

Außerdem soll Art. 240 § 1 EGBGB Schuldnern in anderen Dauerschuldverhältnissen Leistungs- und Zahlungserleichterungen verschaffen:

Wer darf die Leistung verweigern?

Das Leistungsverweigerungsrecht steht Verbrauchern und Kleinstunternehmen zu. Kleinstunternehmen sind solche, die bis zu 9 Beschäftigte und einen Jahresumsatz von bis zu 2 Millionen Euro haben.

Welche Verträge sind erfasst?

Erfasst sind nur sogenannte Dauerschuldverhältnisse. Das sind Verträge über Leistungen, die wiederkehren und sich über einen längeren Zeitraum wiederholen.

Das Dauerschuldverhältnis muss zudem wesentlich sein. Das sind beispielsweise Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom, Gas und Wasser (soweit zivilrechtlich geregelt) oder über Telefon/Internet.

Wichtig ist: Die Begünstigungen gelten nur für Verträge, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Wer danach einen Vertrag geschlossen hat oder noch schließt, muss(te) die Folgen der Covid-19-Pandemie einkalkulieren.

Welche Dauerschuldverhältnisse sind nicht erfasst?

Es gibt auch Dauerschuldverhältnisse, die von der Regelung in Art. 240 § 1 EGBGB ausgenommen sind. Für diese gelten speziellere Regelungen:

  • Für Miet- und Pachtverhältnisse gilt Art. Art. 240 § 2 EGBGB.
  • Auch für Darlehensverträge gibt es eine Spezialregelung. Nach Art. 240 § 3 EGBGB sind Darlehensforderungen gegen Verbrauchern grundsätzlich zunächst für drei Monate gestundet. Für Unternehmer (auch Kleinstunternehmer) gelten die Begünstigungen aber noch nicht; die Verträge laufen erst einmal unverändert weiter. Die Bundesregierung kann die Privilegierung aber auf andere Personen und Unternehmen ausdehnen. Damit sind insbesondere Kleinstunternehmen gemeint (Art. 240 § 3 Abs. 8 EGBGB).
  • Auch für Arbeitsverträge gelten besondere Regelungen.

Welche Ansprüche sind erfasst?

Das Leistungsverweigerungsrecht ist weit gefasst: Es betrifft Ansprüche „im Zusammenhang mit einem Vertrag“.

Der Schuldner darf zunächst die Zahlung des vereinbarten Entgelts aussetzen.

Aber auch Leistungen, die kein Entgelt sind, darf der Schuldner zurückhalten. Das dürfte vor allem Kleinstunternehmer betreffen, die Dienstleistungen anbieten oder Gegenstände vermieten (beispielsweise Kraftfahrzeuge).

Schließlich darf der Schuldner auch die Zahlung von Rückgewähransprüchen sowie Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen verweigern.

Unter welchen Voraussetzungen darf der Schuldner die Leistung verweigern?

Die Voraussetzungen für Verbraucher und Kleinstunternehmer unterscheiden sich geringfügig:

  • Ein Verbraucher darf die Leistung verweigern, wenn er durch die Leistung seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt oder den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde. Mit anderen Worten: Aufgrund der Leistung müsste ihm das Geld für andere wichtige Dinge (beispielsweise Nahrung, Medizin, Telefon/Internet, aber wohl auch Sport) fehlen. Der finanzielle Engpass muss gerade infolge von Umständen eingetreten sein, die auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind. Das ist der Fall, wenn das Haushaltseinkommen wegen der Pandemie vorübergehend oder dauerhaft ganz oder teilweise wegbricht.
  • Ein Kleinstunternehmer kann aus zwei Gründen die Leistung verweigern:

Erstens: Der Kleinstunternehmer kann die Leistung nicht erbringen, etwa weil er nicht in Kontakt mit dem Vertragspartner treten kann, seine Arbeitskräfte nicht zur Arbeit erscheinen können/dürfen oder die Leistungserbringung untersagt ist. Das dürfte aber nur gelten, wenn der Schuldner die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt noch nachholen kann. War für die Leistung ein fester Termin vereinbart und ist die Leistung danach sinnlos (sogenanntes absolutes Fixgeschäft), tritt Unmöglichkeit ein. Der Schuldner muss dann gar nicht mehr leisten, er kann aber auch die Gegenleistung nicht vom Vertragspartner verlangen.

Zweitens: Der Kleinstunternehmer würde durch die Leistung die wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs gefährden. Damit sind vor allem finanzielle Engpässe gemeint.

In beiden Fällen gilt: Das Leistungshindernis bzw. der finanzielle Engpass muss gerade infolge von Umständen eingetreten sein, die auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind.

Was heißt „Leistungsverweigerungsrecht“?

Die erste Konsequenz der neuen Regelung ergibt sich schon aus dem Wortsinn: Der Schuldner darf vorübergehend die Leistung verweigern. Der Vertragspartner kann also keine Zahlung verlangen und nicht auf Zahlung klagen.

Der Vertragspartner kann für diesen Zeitraum aber auch keine Verzugszinsen oder Verzugsschäden (insbesondere Anwaltskosten) geltend machen.

Wie lange darf der Schuldner die Leistung verweigern?

Das Leistungsverweigerungsrecht gilt erst einmal bis zum 30. Juni 2020. Die Bundesregierung kann diesen Zeitraum zunächst bis zum 30. September 2020 und in einem zweiten Schritt auch darüber hinaus verlängern, wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen oder die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die Covid-19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt (Art. 204 § 4 EGBGB).

Nach Ablauf dieses Zeitraums muss der Schuldner zahlen.

Was muss der Schuldner tun, um sein Leistungsverweigerungsrecht auszuüben?

Der Schuldner muss sich gegenüber dem Vertragspartner ausdrücklich auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen. Er muss belegen, dass er gerade wegen der Covid-19-Pandemie nicht leisten kann.

Wie kann sich der Vertragspartner schützen?

Der Schuldner darf die Leistung nicht verweigern, wenn dies für den Vertragspartner unzumutbar wäre. Das Ausbleiben der Leistung muss entweder die wirtschaftliche Grundlage des Gewerbebetriebs gefährden oder den angemessenen Lebensunterhalt des Gläubigers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen.

Beruft sich der Vertragspartner auf diesen Ausschluss, darf der Schuldner den Vertrag kündigen (Art. 240 § 1 Abs. 3 EGBGB).

Nicht möglich ist es dem Vertragspartner, das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners vertraglich auszuschließen (Art. 240 § 1 Abs. 5 EGBGB). Dies geht weder formularmäßig (also in AGB) noch individualvertraglich.

(26. März 2020)