Covid-19 und die Markenämter – fortlaufender Betrieb und verlängerte Fristen

Sowohl das europäische Markenamt (EUIPO) als auch das nationale Markenamt (DPMA) haben angekündigt, ihren Geschäftsbetrieb trotz der Covid-19-Pandemie ununterbrochen aufrecht zu erhalten. Insbesondere die Anmeldung und Verlängerung von Marken sind so weiter möglich. Vorzugsweise sollte aber alle Kommunikation mit den Ämtern auf elektronischem Weg erfolgen.

Beide Markenämter haben zudem bekannt gegeben, einen großen Teil der laufenden Fristen faktisch bis Montag, 4. Mai 2020 zu verlängern bzw. bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgrund des Fristablaufs zu entscheiden. Der Beschluss des Exekutivdirektors des EUIPO erfasst alle Fristen (die Pressemitteilung des EUIPO ist hier abrufbar), einschließlich gesetzlicher Fristen wie Widerspruchsfristen, Zahlungsfristen bei Markenanmeldungen und Verlängerungsfristen. Dagegen betrifft die Regelung des DPMA nur die vom Amt gewährten Fristen. Gesetzliche Fristen sind beim DPMA also nicht erfasst (eine jeweils aktuelle Fassung der Information des DPMA ist abrufbar). Sollten gesetzliche Fristen verpasst werden, hat das DPMA zudem angekündigt, bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „die aktuelle Situation im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bei der Führung der Schutzrechtsverfahren angemessen [zu] berücksichtigen“.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

(27. März 2020)