Die wichtigsten Änderungen im Namensrecht in aller Kürze

Der Bundestag hat am vergangenen Freitag eine Änderung des deutschen Namensrechts beschlossen. Damit schafft der Gesetzgeber ein – gerade im internationalen Vergleich – äußerst restriktives Namensrecht ab und ersetzt es durch flexiblere und den Lebensrealitäten von Familien angepasste Wahlmöglichkeiten.

Das Gesetz tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. Ab dann wird es für Ehegatten und Kinder unter anderem möglich sein, echte Doppelnamen zu führen. Zudem vereinfacht das Gesetz die Möglichkeiten der sogenannten Einbenennung und Rückbenennung eines Kindes. Für Erwachsene erlaubt das Gesetz eine einmalige Neubestimmung des Geburtsnamens.

I. Doppelnamen für Eheleute und Kinder

Ehegatten können künftig einen gemeinsamen Doppelnamen führen. Anders als nach dem bisherigen Recht muss in Zukunft also keiner der Ehegatten mehr auf seinen eigenen Familiennamen verzichten. Um Namensketten zu vermeiden, bleibt die Anzahl möglicher Namensbestandteile jedoch auf zwei begrenzt. Die Ehegatten können wählen, ob sie ihre Namen durch einen Bindestrich verbinden wollen.

Als weitere große Neuerung führt das Gesetz auch für Kinder die Möglichkeit ein, einen Doppelnamen aus den Namen beider Eltern zu führen. Bislang mussten sich die Eltern für einen Namen entscheiden. Das geltende Recht lief dabei gerade dem Bedürfnis zuwider, eine gleichberechtigte Elternschaft für das Kind auch namentlich nach außen abzubilden.

II. Erleichterte Ein- und Rückbenennungen

Auch für Scheidungskinder enthält das Gesetz wichtige Neuerungen. Bislang konnte zwar ein Ehegatte nach der Scheidung seinen früheren Familiennamen wieder annehmen; das Kind konnte dieser Namensänderung jedoch nicht folgen. Zukünftig kann ein Kind, das nach der Scheidung der Eltern im Haushalt des einen Elternteils verbleibt, der seinen Namen ändert, sich dieser Namensänderung anschließen. Damit kann die namensrechtliche Verbindung zwischen dem Kind und seiner Hauptbezugsperson erhalten bleiben. Das neue Namensrecht sieht hier erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten vor, etwa durch die Wahl von Doppelnamen.

Heiratet ein Elternteil eine Person, die nicht rechtlicher Elternteil des Kindes ist, kann das Kind schon nach dem bisherigen Recht einbenannt werden. Das bedeutet, dass das Kind dann den Ehenamen seines Elternteils führen kann. Diese Möglichkeit der Einbenennung dient der namensrechtlichen Integration des Kindes in die Stieffamilie.

Während die Einbenennung schon geregelt war, hat der Gesetzgeber nunmehr auch die Möglichkeit geschaffen, dass sie nach Scheidung der Ehe wieder rückgängig gemacht werden kann. Das Kind kann also zu dem Geburtsnamen zurückkehren, den es vor der Einbenennung geführt hat (sogenannte Rückbenennung).

III. Neubestimmung des Geburtsnamens für Erwachsene

Eine weitere zentrale Neuregelung enthält das Gesetz, in dem es eine Neubestimmung des Geburtsnamens durch eine volljährige Person ermöglicht. Bislang konnten erwachsene Personen – außerhalb der Eheschließung oder einer Adoption – nur unter erschwerten Umständen ihren Familiennamen ändern. Zukünftig wird es möglich sein, einmalig den Familiennamen neu zu bestimmen. Dabei gibt es verschiedene Wahlmöglichkeiten. Die erwachsene Person kann entweder einen geführten Doppelnamen kürzen, oder den Familiennamen des einen Elternteils durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzen, oder einen neuen Doppelnamen aus den Familiennamen beider Eltern annehmen.

(22. April 2024)