Auch in diesem Jahr entwickelt sich das Urlaubsrecht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung weiter. Mit Urteil vom 19. Mai 2015 (9 AZR 725/13) hat das Bundesarbeitsgericht seine Urlaubsrechtsprechung um einen weiteren Baustein ergänzt.
Nunmehr ist abschließend geklärt, dass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen der Elternzeit nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Versäumt der Arbeitgeber diesen Zeitpunkt, bleibt dem Arbeitnehmer der in der Elternzeit erworbene Urlaubsanspruch erhalten und ist wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in vollem Umfang abzugelten.
Urlaubsanspruch in der Elternzeit
Grundsätzlich entsteht der reguläre Urlaubsanspruch auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich in Elternzeit befindet; er entsteht also unabhängig von der Arbeitsleistung. Daher bestimmt § 17 Abs. 1 BEEG, dass der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann.
Ob dieses Kürzungsrecht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist, wird bisweilen bezweifelt, aktuell gehen Rechtsprechung und Literatur jedoch (noch) davon aus, dass dieses Kürzungsrecht unionsrechtskonform ist.
Die meisten Arbeitgeber werden in der Praxis dieses Kürzungsrecht auch angewendet haben und den Arbeitnehmern für die Dauer der Elternzeit keinen (anteiligen) Urlaub gewährt haben. Die neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts beschäftigt sich auch gar nicht mit dem Kürzungsrecht an sich, sondern stellt auf die in der Praxis wohl vielfach kaum beachtete Besonderheit, wie der Urlaub zu kürzen ist, ab.
Keine automatische Kürzung
Die Kürzung des Erholungsurlaubs während der Elternzeit geschieht nicht kraft Gesetzes, sondern räumt dem Arbeitgeber lediglich ein dahingehendes Recht ein. Der Arbeitgeber „kann“ den Erholungsurlaub kürzen, er muss es allerdings nicht. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber von sich aus aktiv werden muss, um von dem ihm eingeräumten Gestaltungsrecht Gebrauch zu machen.
Er muss die Kürzung des Urlaubs gegenüber dem Arbeitnehmer durch empfangsbedürftige Willenserklärung erklären. Anerkannt war, dass diese Willenserklärung auch konkludent und nachträglich abgegeben werden konnte, etwa dadurch, dass der Arbeitgeber das Verlangen des Arbeitnehmers nach (mehr) Urlaub ablehnt, sogar noch im Prozess um diesen Urlaub.
Keine Kürzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts beschränkt die Möglichkeiten des Arbeitgebers. Er kann nicht mehr unbegrenzt abwarten, ob der Arbeitnehmer den in der Elternzeit erworbenen Urlaub auch tatsächlich verlangt. Die Kürzungserklärung muss jetzt vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts lässt § 17 Abs. 1 BEEG aber nur die Kürzung des Urlaubsanspruches zu, nicht jedoch die Kürzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs.
Hat es der Arbeitgeber daher versäumt, vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitnehmer zu erklären, dass er den Urlaubsanspruch kürzt, erlischt dieses Kürzungsrecht mit der Beendigung. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Abgeltung des vollen ungekürzten Urlaubs.
Die bisher mögliche nachträgliche Kürzung, notfalls noch im Prozess um die Urlaubsabgeltung, ist dem Arbeitgeber daher zukünftig abgeschnitten.
Handlungsempfehlungen
Zukünftig werden die Arbeitgeber die Checkliste für die notwendigen Schritte bei der Elternzeit um einen weiteren Punkt ergänzen müssen. Es ist dringend zu empfehlen, dem Arbeitnehmer gegenüber ausdrücklich zu erklären, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub gekürzt wird.
Kompliziert wird es dadurch, dass die Kürzungserklärung einerseits nicht zu früh, andererseits aber auch nicht zu spät erklärt werden darf. Teilweise wird zwar vertreten, dass eine Kürzungserklärung schon ab dem Zeitpunkt des Elternzeitverlangens möglich sein soll, überwiegend jedoch, dass der früheste Zeitpunkt für die Kürzungserklärung die Entstehung des Kürzungsrechts ist. Da nach § 17 Abs. 1 BEEG nur für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt werden könne, müsse die Elternzeit mindestens einen vollen Kalendermonat angedauert haben. Daher dürfte auch eine vorsorgliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag, den Urlaubsanspruch in der Elternzeit entsprechend zu verringern, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.
Ohne weiteres möglich bleibt nach wie vor, die Kürzungserklärung erst nach der Elternzeit abzugeben. Wichtig ist nur, dass sie vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Sobald also der Arbeitnehmer aus der Elternzeit heraus andeutet, die Arbeit eventuell nicht wieder aufnehmen zu wollen, spätestens wenn eine Kündigungserklärung des Arbeitnehmers vorliegt oder ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden soll, sollte die Kürzungserklärung schriftlich und mit Zugangsnachweis abgegeben werden.
