Verpackungs­gesetz erweitert Pflichten für Onlinehändler

Das neue VerpackG löst die Verpackungsverordnung ab

Das VerpackG tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und löst damit die aktuell geltende Verpackungsverordnung ab. Das VerpackG gilt nur für den deutschen Markt. Da es unionsrechtliche Vorgaben umsetzt, werden in den übrigen EU Mitgliedstaaten entsprechende nationale Umsetzungsakte in Kraft treten. Das VerpackG ist eine von vielen unionsrechtlich bedingten Regulierungen, mit denen Unternehmen dazu angehalten werden sollen, ihre Geschäfte umweltschonend zu betreiben, und in die Produktverantwortung genommen werden. Ziel des VerpackG ist es, mehr Abfälle aus privaten Haushalten zu recyceln und die Vertreiber zu veranlassen, recyclingfähige Verpackungen zu verwenden.

Wesentliche Änderungen

Mit Inkrafttreten des VerpackG wird die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister errichtet. Die Zentrale Stelle soll für einen besseren Vollzug des Gesetzes sowie für einen fairen Wettbewerb sorgen.

Zudem erweitert das VerpackG die Pflichten für Onlinehändler: Neu eingeführt wird eine Registrierungspflicht. Vertreiber, die sog. systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, müssen sich zuvor bei der Zentralen Stelle registrieren. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, wie zum Beispiel Versandkartons oder Luftpolsterumschläge.

Auch die bereits existierende Systembeteiligungspflicht der Vertreiber wird erweitert. Bereits heute dürfen Vertreiber die Rücknahme und Verwertung ihrer Verpackungen nicht in Eigenregie organisieren, sondern müssen sich an sog. dualen Systemen beteiligen. Duale Systeme sind privatwirtschaftlich Unternehmen, die das Recycling von Verkaufsverpackungen in Deutschland koordinieren, wie z.B. Der Grüne Punkt. Ab dem 1. Januar 2019 müssen Vertreiber ihre Registrierungsnummer bei der Systembeteiligung angeben. Zudem müssen sie alle Angaben, die sie bereits im Rahmen der Systembeteiligung an das duale System getätigt haben, ebenfalls der Zentralen Stelle mitteilen.

Ferner wird die Pfandpflicht bei Einweggetränkeverpackungen auf weitere Getränkesorten erweitert. Zudem müssen Onlinehändler ab Geltung des VerpackG auf ihrer Online-Plattform deutlich auf die Einweg- oder Mehrwegeigenschaft der angebotenen Getränkeverpackungen hinweisen. Damit soll sich der Konsument bewusst für eine (umweltschonende) Verpackungsart entscheiden können.

Compliance Hilfe für Onlinehändler

Die Erfüllung der Pflichten nach dem VerpackG erfordert erhebliche zeitliche und finanzielle Ressourcen. Daher gibt es immer mehr privatwirtschaftliche Anbieter, die sich auf Full-Service-Lösungen für Vertreiber spezialisiert haben. Doch hier ist Vorsicht geboten: Denn die Pflichten zur Registrierung und Datenmeldung nach dem VerpackG sind höchstpersönlich, d.h. sie müssen von den Vertreibern selbst erfüllt werden. Damit sollen sich die Vertreiber ihrer gesetzlichen Pflichten bewusst werden.

Konsequenzen eines Verstoßes gegen das VerpackG

Verstöße gegen das VerpackG sind bußgeldbewährt. So kann etwa die Nicht-Beteiligung an einem dualen System mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 EUR geahndet werden. Eine unterbliebene Registrierung kann zu einem Bußgeld von bis zu 100.000 EUR führen.

Zudem besteht die Gefahr, von Konkurrenten abgemahnt zu werden. Da das Register von jedermann öffentlich einsehbar ist, werden Konkurrenten zumindest leicht recherchieren können, ob ein Vertreiber seiner gesetzlichen Pflicht zur Registrierung nachgekommen ist.

(11. Oktober 2018)