Ende des Geoblockings im Online-Handel in Sicht

Das Geoblocking war bislang im Online-Handel gang und gäbe. Es bezweckt, ausländische Kunden daran zu hindern, Waren oder Dienstleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat zu beziehen.

Geoblocking tritt in vielen Variationen auf: Sei es, dass Online-Händler die Lieferung an Kunden im Ausland gänzlich verweigern, für jedes Land eine eigene Website mit unterschiedlichen Vertragsbedingungen und Preisen vorsehen oder die Wahl der Zahlungsmöglichkeiten für Kunden aus bestimmten Ländern begrenzen.

Nun haben sich die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat auf den Erlass einer sogenannten Geoblocking-Verordnung geeinigt. Mit dieser wollen sie ungerechtfertigte Diskriminierung von Verbrauchern aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz- oder Niederlassungsort im Online-Handel verbieten. Die Verordnung soll ab Weihnachten dieses Jahres in Kraft treten.

Ein konkreter Verordnungs-Entwurf existiert noch nicht. Die Pressemitteilung der Europäischen Kommission nennt jedoch drei Beispiele, die auf den zukünftigen Regelungsinhalt schließen lassen:

Beispiel 1: Ein Kunde aus Belgien, der einen Kühlschrank eines deutschen Online-Händlers erwerben möchte, muss den Kühlschrank vor Ort abholen oder auf seine Kosten die Lieferung zu sich nach Belgien organisieren können.

Beispiel 2: Einem bulgarischen Kunden, der die Hosting Services eines spanischen Unternehmens in Anspruch nehmen möchte, soll der Zugang zu den Online-Services ermöglicht werden, und zwar ohne Aufpreis im Vergleich zu einem spanischen Kunden.

Beispiel 3: Wenn eine italienische Familie Tickets für einen Vergnügungspark in Frankreich erwerben möchte, so soll sie dies direkt auf der französischen Website des Vergnügungsparks tun können, ohne auf eine italienische Website weitergeleitet zu werden.

Das geplante Geoblocking-Verbot reicht jedoch nicht so weit, dass Online-Händler zur Lieferung der Ware in der ganzen Union verpflichtet werden. Auch eine Harmonisierung der Preise ist nicht vorgesehen. Von dem Geoblocking-Verbot ausgenommen bleiben sollen ferner Finanzdienstleistungen für Privatkunden, Transportdienstleistungen (z.B. Zug-, Bus und Bahntickets) sowie audiovisuelle Medien (Filme, E-Books, Spiele, Musik und Sportübertragungen).

Für Online-Händler würde die Realisierung der Pläne eine immense Umstellung erfordern: Sie werden unter anderem ihre Bestellformulare und AGBs anpassen sowie Abholstationen vor Ort einrichten müssen. Sofern sie ihren Handel aktiv auf andere Mitgliedsstaaten ausrichten, wäre nach der Rom I-VO das Heimatrecht der Verbraucher aus dem beworbenen Mitgliedsstaat auf den Vertrag anwendbar.

(30. Januar 2018)