Amazon-Suchfunktion auf dem Prüfstand des Markenrechts

Am vergangenen Freitag hat der Bundesgerichtshof über zwei markenrechtliche Auseinandersetzungen geurteilt, die die Amazon-Suchfunktion betreffen. Die Urteile sind bislang noch nicht veröffentlicht, doch die Pressemitteilung des Gerichts legt die Marschroute fest.

Geklagt hatten das österreichische Unternehmen goFit, welches eine Fußreflexzonenmassagematte vertreibt, sowie der Taschen- und Sportartikelhersteller Ortlieb. Beide Unternehmen bieten ihre Produkte nicht über die Amazon-Plattform, sondern über exklusive Vertriebssysteme an.

Die Amazon-Suchfunktion im Visier.

goFit wehrte sich dagegen, dass die Amazon-Suchmaschine bei der Eingabe des Begriffs „goFit“ mit der Autovervollständigen-Funktion Suchwortvorschläge wie „ gofit gesundheitsmatte“ oder „gofit Fußreflexzonenmassagematte“ anzeige. goFit argumentierte, damit führe Amazon die Nutzer in die Irre, denn diese glaubten, die goFit-Gesundheitsmatte sei bei Amazon erhältlich, was aber nicht stimme.

Der Bundesgerichtshof betonte, dass er nur über die allein angegriffenen Suchwortvorschläge, nicht jedoch über die Ausgestaltung der Trefferliste zu entscheiden habe. Die Verwendung des Unternehmenskennzeichens „goFit“ in der automatischen Suchwortvervollständigung stelle keine Beeinträchtigung des Zeichenrechts dar. Die angezeigten Suchwortvorschläge riefen beim Nutzer auch nicht den unzutreffenden Eindruck hervor, dass das Produkt auf der Plattform zu finden sei.

Die Amazon-Trefferliste auf dem Prüfstand.

Ortlieb griff die Amazon-Trefferliste an. Denn diese zeige, wenn ein Nutzer den Begriff „Ortlieb“ eingebe, Angebote von Produkten anderer Hersteller an. Das Unternehmen argumentierte, ein Kunde, der den Begriff „Ortlieb“ eingebe, suche gezielt nach dieser Marke – sonst würde er nur „Fahrradtasche“ eingeben. Indem Amazon den Kunden qualitativ minderwertige Produkte anzeige, verletze es die Markenhoheit Ortliebs.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass man der Plattform die Nutzung einer Marke nur untersagen könne, wenn der Nutzer nach Eingabe der Marke als Suchwort in der Ergebnisliste nicht erkennen könne, ob die angezeigten Produkte vom Markeninhaber oder von Dritten stammten. Da die Vorinstanz hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, verwies der Bundesgerichtshof zurück an das Oberlandesgericht München.

Ausblick.

Hersteller müssen folglich dulden, dass ein Algorithmus bei Eingabe ihrer Marken in der Amazon-Suchfunktion Suchwortvorschläge ausgibt, die ihre Marke enthalten – unabhängig davon, ob ihre Produkte auf der Plattform vertrieben werden oder nicht. Ob Amazon nach Auffassung des Oberlandesgerichts München hinreichend kenntlich macht, von welchen Herstellern die in der Ergebnisliste angebotenen Produkte stammen, bleibt abzuwarten.

(19. Februar 2018)