TK-Recht: EU-rechtlich zwingend unbeschränkbares Ermessen der NRB bei der Methodenwahl

Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art.13 der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG steht nicht nur die Auferlegung einer Entgeltgenehmigungspflicht, sondern auch die Auswahl der dabei anzuwendenden Kostenrechnungsmethode im Ermessen der nationalen Regulierungsbehörde. Dieses Auswahlermessen kann der nationale Gesetzgeber nicht einschränken; es ist aber auf die Kostenrechnungsmethoden begrenzt, die den Betreibern bereits nach der ONP-Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG auferlegt werden konnten.

In diesem Aufsatz (N&R 6/2017, S. 270-280) legen Dr. Kornelius Kleinlein und Dr. Daniel Schubert eingehend dar, dass nach diesen EU-rechtlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur bei der Anwendung der gewählten Kostenrechnungsmethode keine weiteren Beurteilungsspielräume zustehen und welche Grenzen sich aus diesen Vorgaben für die Anwendung der Blankettnorm in § 31 Abs. 2 Nr. 2 TKG ergeben.

(11. Dezember 2017)