Die Kanzlei Raue hat für die GEMA einen wegweisenden Sieg gegen OpenAI errungen: Das Landgericht München I hat entschieden, dass OpenAI seine KI-Modelle nicht mit urheberrechtlich geschützten Liedtexten von GEMA-Mitgliedern trainieren darf, wenn ChatGPT diese Texte anschließend wiedergeben kann. Für eine solche Nutzung ist eine Lizenz erforderlich. Erstmals bestätigt damit ein deutsches Gericht, dass KI-Anbieter urheberrechtlich geschützte Inhalte nicht unbeschränkt nutzen dürfen. Das Urteil setzt einen wichtigen Präzedenzfall für den Schutz kreativer Leistungen und sendet ein deutliches Signal an die globale Tech-Industrie. Da OpenAI Berufung einlegen kann, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Robert Heine, Partner bei Raue, erläutert: „Dieses Urteil ist ein Meilenstein für alle Kreativen – ihre Werke sind auch vor KI-Systemen geschützt. Das Gericht stellt klar: KI-Anbieter können sich nicht der Lizenzpflicht entziehen, nur weil die Technologie neu ist.“
Hintergrund des Verfahrens: Die GEMA hatte OpenAI verklagt, nachdem deutlich wurde, dass ChatGPT urheberrechtlich geschützte Songtexte wiedergibt – darunter Werke von Helene Fischer, Herbert Grönemeyer und Rolf Zuckowski. Nutzer konnten diese Songtexte über ChatGPT abrufen, etwa durch Prompts wie „Wie lautet der Text von Atemlos?“. Das Gericht wertet dies als unzulässige öffentliche Zugänglichmachung, die der Einwilligung der Urheber beziehungsweise ihrer Verwertungsgesellschaft GEMA bedarf. Zudem stuft das Gericht die Memorisierung der Liedtexte in OpenAIs Sprachmodellen als urheberrechtliche Vervielfältigung ein. Das Landgericht folgte damit der Argumentation der GEMA in allen zentralen Punkten.
Die Münchner Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Kreative, Musikverlage und Plattformen in ganz Europa und dürfte als Präzedenzfall weit über Deutschland hinaus Wirkung entfalten.
(11. November 2025)
