Update: Europäischer Rat beschließt MiCA-Verordnung zur Regulierung von Kryptowerten

Der Rat der Europäischen Union hat am 16. Mai 2023 die Verordnung über Märkte für Kryptowerte („MiCA-Verordnung“) angenommen. Das Europäische Parlament hatte dem Verordnungsentwurf bereits am 20. April 2023 zugestimmt. Damit tritt die MiCA-Verordnung 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, voraussichtlich im Juni oder Juli 2024 in Kraft.

Mit der Verordnung soll ein einheitlicher europäischer Regelungsrahmen für Kryptowerte geschaffen werden (wir berichteten hier). Vom Anwendungsbereich der Verordnung werden Tätigkeiten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erfasst, wobei zwischen wertreferenzierten Token, E-Geld Token sowie Utility Token unterschieden wird. Die Verordnung enthält Regelungen zu Erlaubnispflichten, zu Genehmigung und Überwachung von Transaktionen sowie Transparenzvorgaben. Insbesondere müssen Emittenten von Krypotwerten ein Whitepaper erstellen, das die wesentlichen Informationen zu dem ausgegebenen Kryptowert und zum Emittenten verständlich zusammenfasst. Das Whitepaper bedarf keiner Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden, muss aber bei dieser notifiziert werden. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Whitepapers gelten bei geringfügigen Angeboten von Kryptowerten (weniger als 1 Mio. EUR über einen Zeitraum von zwölf Monaten) und bei Angeboten, die sich an qualifizierte Anleger im Sinne der Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) richten.

Die Regelungen entfalten 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung Rechtskraft. Davon abweichend sollen die Regelungen zu wertreferenzierten Token und E-Geld Token bereits 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung anwendbar sein.

Parallel zur MiCA-Verordnung wurde auch die Neufassung der Geldtransferverordnung (Transfer of Funds Regulation „TFR“) verabschiedet. Nach den Regelungen der TFR müssen Transfers von Kryptowerten stets zurückverfolgt und verdächtige Transaktionen blockiert werden können. Kryptowerte-Dienstleister müssen künftig die Übermittlung von Angaben zum Transferierenden und zum Empfänger während der gesamten Transaktionskette gewährleisten. Dies gilt unabhängig vom Wert der Transaktion. Bei einem Transfer von oder an eine selbstverwaltete Adresse („unhosted wallet“), dessen Betrag 1.000 Euro übersteigt, müssen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen darüber hinaus die Identität des Inhabers des unhosted wallets verifizieren.

Durch die Schaffung eines einheitlichen Regulierungsrahmens sorgt die MiCA-Verordnung für mehr Rechtssicherheit auf dem Markt für Kryptowerte. Die Regelungen müssen nun in die Praxis umgesetzt werden. Derweil gibt es bereits Forderungen nach einer MiCA 2.0, die auch Non Fungible Token („NFTs“) sowie Staking und Lending erfasst.

(26. Mai 2023)