Klimaschutzgesetz – Klimaneutralität bis 2045

In Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (wir berichteten hier) legte die Bundesregierung am Mittwoch, den 12. Mai 2017, einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Klimaschutzziele vor. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner aufsehenerregenden Entscheidung verschiedene Vorschriften des Klimaschutzgesetzes für verfassungswidrig erklärt.

Anpassung der Klimaschutzziele

Der Gesetzentwurf sieht eine Anpassung der in § 3 Klimaschutzgesetz verankerten Klimaschutzziele vor. So soll das bestehende nationale Klimaschutzziel für das Jahr 2030 um zehn Prozentpunkte von 55 % auf mindestens 65 % Minderung der Treibhausgasemissionen gegenüber dem Basisjahr 1990 erhöht werden. Diese Erhöhung stellt zugleich eine Anpassung an das neue EU-Klimaziel von 55 % statt bisher 40 % Treibhausgasreduktion im Jahr 2030 dar. Für das Jahr 2040 einigte sich die Bundesregierung auf ein neues nationales Klimaschutzziel von mindestens 88 %. Bis zum Jahr 2045 sind die Treibhausgasemissionen so weit zu mindern, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Emissionen erreicht werden.

Anpassung der Sektorziele

Auch werden die zulässigen Jahresemissionsmengen der in § 4 Abs. 1 Klimaschutzgesetz genannten Sektoren für die Jahre 2023 bis 2030 gemäß Anlage 2 zum Klimaschutzgesetz angepasst, um die Erreichung des verschärften Klimaschutzziels von mindestens 65 % im Jahr 2030 sicherzustellen. Für die Jahre 2031 bis 2040 sollen die zulässigen Jahresemissionsmengen durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Diese hat sich jedoch an den in der neu einzufügenden Anlage 3 zum Klimaschutzgesetz festgelegten jährlichen Minderungszielen zu orientieren (§ 4 Abs. 1 Satz 6 und Satz 8, Abs. 6 Klimaschutzgesetz-E). Die Rechtsverordnung wird im Jahr 2024 beschlossen. Für die Jahre 2041 bis 2045 soll die Bundesregierung spätestens im Jahr 2032 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der jährlichen Minderungsziele und im Jahr 2034 die entsprechende Verordnung mit den zulässigen sektorscharfen Jahresemissionsmengen vorlegen.

Die höchsten Reduktionsvorgaben entfallen auf den Sektor Energiewirtschaft. Während nach den bisher geltenden Bestimmungen der Anlage 2 zum Klimaschutzgesetz noch eine maximal zulässige Jahresemissionsmenge von 175 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030 gilt, reduziert sich diese im vorliegenden Gesetzesentwurf um ca. 1/3 auf 108 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent.

Zielvorgabe für den Erhalt und Ausbau natürlicher Treibhausgassenken

Mit dem neu einzuführenden § 3a Klimaschutzgesetz soll außerdem der Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) für die Emissionsreduktion gestärkt werden. Dieser Sektor hat über die Emissionen von Treibhausgasen und die Bindung von CO2 Einfluss auf den Klimawandel. Die meisten natürlichen Ökosysteme, insbesondere natürliche Senken wie Wälder und Moore, können CO2 aus der Atmosphäre binden und damit der Atmosphäre entziehen. Um das Klimaschutzziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 erreichen zu können, ist die kontinuierliche Bindung von CO2 aus der Atmosphäre unerlässlich, da die Treibhausgasemissionen mit den derzeit zur Verfügung stehenden Minderungsmöglichkeiten nicht in allen Sektoren auf null reduziert werden können.

Stärkung des Expertenrats für Klimafragen

Darüber hinaus wird die Rolle des Expertenrats für Klimafragen gestärkt. Der Rat soll künftig alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2022 einen Bericht über die bisherige Zielerreichung und über Trends vorlegen (§ 12 Abs. 4 Klimaschutzgesetz-E).

Weitere Maßnahmen

Konkrete Maßnahmen, wie die genannten Klimaziele erreicht werden sollen, finden sich auch im neuen Klimaschutzgesetz nicht. Das Gesetz behält damit seinen Charakter als Rahmengesetz. Die Bundesregierung hat jedoch einen sogenannten „Klimapakt Deutschland“, der als begleitender Beschluss zur Klimaschutzgesetz-Novelle veröffentlicht wurde, beschlossen. Darin wird nicht nur die Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien genannt, sondern auch das Erfordernis eines Investitionspaktes mit der Industrie für „klimafreundliche Produktion in Deutschland“, insbesondere zur Transformation klassischer Industrien mit hohen Prozessemissionen wie u.a. der Stahlindustrie oder der Chemischen Industrie. Außerdem soll der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft beschleunigt werden. Die Bundesregierung will hierzu in den nächsten Wochen ein Sofortprogramm vorlegen.

(14. Mai 2021)