Update: Erinnerung an konkretes Aufklärungs­gespräch nicht erforderlich

Im Arzthaftungsprozess muss das Krankenhaus die ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten beweisen. Wenn der Patienten bestreitet, umfassend aufgeklärt worden zu sein, lädt das Gericht denjenigen Arzt als Zeugen, der den Patienten aufgeklärt hat: Das Gericht möchte durch die Vernehmung des Arztes klären, ob er den Patienten vollständig aufgeklärt hat. Wenn das Gericht die ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten nicht feststellen kann, dann wird das Krankenhaus den Arzthaftungsprozess regelmäßig verlieren.

Meist liegt die Aufklärung im Zeitpunkt der Zeugenvernehmung allerdings mehrere Jahre zurück. Oft können sich die Ärzte dann nicht mehr an das Aufklärungsgespräch erinnern. Sie zweifeln daher an ihrer Eignung als Zeuge. Doch die Rechtsprechung setzt einhellig keine konkrete Erinnerung des Arztes an das Aufklärungsgespräch voraus:

Die herrschende Rechtsprechung in Arzthaftungsfragen erweist sich im Hinblick auf die Anforderungen an den Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung durch das Zeugnis eines Arztes als sehr realitätsnah. Sie erwartet vom aufklärenden Arzt keine konkrete Erinnerung an das Aufklärungsgespräch. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Urteil vom vergangenen Jahr prägnant zusammengefasst:

„Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung ist nicht unbedingt erforderlich, dass sich der Arzt an das konkrete Aufklärungsgespräch (Ort, Umstände, genauer Inhalt) erinnert. Angesichts der Vielzahl von Informations- und Aufklärungsgesprächen, die Ärzte täglich führen, kann dies nicht erwartet werden. Da an den vom Arzt zu führenden Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, darf das Gericht seine Überzeugungsbildung […] auf die Angaben des Arztes über eine erfolgte Risikoaufklärung stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und ‚einiger‘ Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt erklärt, ihm sei das strittige Aufklärungsgespräch nicht im Gedächtnis geblieben. Einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Tatsache, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat, gibt dabei das von dem Arzt und dem Patienten unterzeichnete Formular, mit dem der Patient sein Einverständnis zu dem ärztlichen Eingriff gegeben hat […]. Dieses Formular ist – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht – zugleich ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs.“

(BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 – VI ZR 143/13, juris Rn. 13.)

Kann sich der Arzt nicht konkret an das Aufklärungsgespräch erinnern, so lässt sich das Gericht vom ihm unter Berücksichtigung der Aufklärungsunterlagen die „üblichen Aufklärungsgepflogenheiten“ schildern (so etwa LG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2015 – 35 O 199/98). Soweit keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung bestehen, geht das Gericht davon aus, dass auch die streitgegenständliche Aufklärung nach den „üblichen Aufklärungsgepflogenheiten“ erfolgte. Ob diese Gepflogenheiten die Anforderungen an die ordnungsgemäße Aufklärung erfüllen, ist sodann zu klären.

Zur Vorbereitung der Zeugenvernehmung darf der Arzt auch den Aufklärungsbogen einsehen, der das konkrete Gespräch mit dem Patienten dokumentiert. Die Aussage des Arztes verliert dadurch nicht an Beweiskraft.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Die Vernehmung eines Arztes als Zeugen für ein von ihm durchgeführtes Aufklärungsgespräch hat selbst dann Beweiskraft, wenn sich der Arzt an das konkrete Aufklärungsgespräch nicht erinnern kann.
  • Ein ordnungsgemäß ausgefüllter und unterzeichneter Aufklärungsbogen hat eine Indizwirkung für die Durchführung des Aufklärungsgesprächs überhaupt und dessen Inhalt.
  • Der Arzt kann vor der Zeugenvernehmung den Aufklärungsbogen einsehen. Die Aussage des Arztes verliert dadurch nicht an Beweiskraft