BGH-Urteil: Ärzte-Bewertungs­portal muss Profil löschen

Betreiber von Ärzte-Bewertungsportalen können verpflichtet sein, Profile ihrer Nutzer vollständig zu löschen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 20. Februar 2018 (Az. VI ZR 30/17) entschieden. In einer Pressemittelung begründet der BGH die Entscheidung mit dem schutzwürdigen Interesse der klagenden Ärztin an dem Ausschluss der Speicherung ihrer personenbezogenen Daten. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Die von dem BGH entwickelten Grundsätze sind auch auf andere Bewertungsportale, z.B. auch für Krankenhäuser, übertragbar.

Der Fall

Das Bewertungsportal Jameda hatte gegen den Willen der klagenden Fachärztin für Dermatologie und Allergologie ein Profil veröffentlicht, in dem ihr Name, ihr akademischer Grad, die Kontaktdaten und die Öffnungszeiten ihrer Arztpraxis enthalten waren. Auf dem Profil angezeigt wurden auch Bewertungen, die vermeintliche Patienten durch die Vergabe von Noten und in Einzelfällen durch Freitextkommentare abgegeben hatten, sowie die auf dieser Grundlage durch Jameda ermittelte Gesamtnote. Bei Aufruf des Profils der Ärztin erschienen unter der Rubrik „Hausärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung“ außerdem weitere Ärzte desselben Fachbereichs in unmittelbarer Umgebung der Klägerin. Angegeben wurden dabei lediglich Ärzte, die – anders als die Klägerin – das Angebot von Jameda kostenpflichtig nutzten. Die Einblendung unmittelbarer Konkurrenten mit Bild, Entfernungsangabe und Noten – gekennzeichnet als „Anzeige“ – erfolgte nur beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes. Bei Ärzten, die sich kostenpflichtig registrieren und ein „Premium-Paket“ nutzten, hat Jameda keine Konkurrenten eingeblendet. Die klagende Ärztin hatte verlangt, dass Jameda ihr Profil vollständig löscht. Zuvor hatte sie bereits einzelne Bewertungen beanstandet. Nach Einschaltung eines Rechtsanwaltes hat Jameda diese auch entfernt.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat der Klage stattgegeben. Jameda darf die personenbezogenen Daten von Ärzten mit einer Bewertung durch Patienten zwar grundsätzlich speichern. Dies gilt jedoch nicht, wenn Jameda die Rolle als „neutraler“ Informationsmittler verlässt, indem es dem Internetnutzer bei nichtzahlenden Ärzten als „Anzeigen“ Informationen zu Konkurrenten bietet, bei „Premium“-Kunden solche werbende Hinweis hingegen unterlässt, ohne dies dem Besucher des Profils hinreichend offenzulegen. In diesem Fall tritt das Recht des Bewertungsportals Jameda auf Meinungs- und Medienfreiheit hinter dem Recht der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung zurück und kann diese Löschung ihrer Daten verlangen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des BGH stärkt die Rechtsstellung von Betroffenen. Bisher mussten Ärzte es hinnehmen, dass Portalbetreiber auch gegen ihren Willen Bewertungsprofile anlegten. Portalbetreiber wie Jameda konnten sich dabei auf ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2014 (Az. VI ZR 358/13) berufen. Darin hatte der BGH einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Löschung des Profils wegen eines überwiegenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit an ärztlichen Dienstleistungen und der dadurch ermöglichten freien Wahl des Arztes verneint. Die Interessen des Betroffenen hingegen mussten nach Auffassung des BGH zurücktreten, da die im Profil gespeicherten Informationen nur seine Sozialsphäre betrafen und er die Möglichkeit hatte, unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige Bewertungen zu beanstanden und den Portalbetreiber gegebenenfalls auch gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Der BGH hält an diesen Grundsätzen fest. Verlässt ein Bewertungsportal jedoch seine Rolle als „neutraler“ Informationsmittler, indem er zahlende Profilinhaber durch sein Werbeangebot privilegiert, können nichtzahlende Betroffene die Löschung ihrer Basisprofile verlangen. Bewertungsportal-Anbieter sind nun gehalten, ihr Geschäftsmodell zu überprüfen. Ob und inwieweit Löschungsansprüche der Betroffenen durch eine hinreichende Kennzeichnung von Werbeanzeigen abgewehrt werden können, ist möglicherweise den Entscheidungsgründen zu entnehmen. Diese liegen noch nicht vor. Jameda hat bereits auf das Urteil reagiert und in den Basisprofilen die Werbung auf andere Ärzte vollständig entfernt.

(21. Februar 2018)