Covid-19: BMF und Finanzbehörden der Länder erlassen steuerliche Hilfsmaßnahmen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Anwendungsschreiben vom 19. März 2020 zu den steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus Stellung genommen und Erleichterungen für diejenigen Steuerpflichtigen in Aussicht gestellt, die von den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich“ betroffen sind. Ebenfalls am 19. März 2020 haben auch die obersten Finanzbehörden der Länder einen gleich lautende Erlass zu den gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus Stellung genommen.

Bereits am 13. März 2020 hatte die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus für Beschäftigte und Unternehmen beschlossen. Nun konkretisieren das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder in ihren Schreiben vom 19. März 2020 die steuerlichen Hilfsmaßnahmen.

Die Schreiben des Bundesfinanzministeriums und der obersten Finanzbehörden der Länder sehen unter anderem die Möglichkeit der Beantragung einer zinslosen Stundung bereits fälliger oder noch fällig werdender Steuern vor. Möglich sein soll dies ausweislich des BMF-Schreibens in Bezug auf „die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes“ verwalteten Steuern. Dass von der Stundungsmöglichkeit neben der Einkommen- und der Körperschaftsteuer auch die Umsatzsteuer erfasst ist, stellt das BMF auf seiner Website ausdrücklich klar, ohne hierbei zwischen der Ist- und Sollversteuerung zu differenzieren. Bezüglich der Gewerbesteuer ergibt sich die Möglichkeit zur zinslosen Stundung aufgrund des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder

Den Betroffenen soll es zudem möglich sein, eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer beantragen zu können.

Wichtig ist, dass die Finanzämter vom BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder angewiesen werden, für Anträge auf Stundung bzw. Herabsetzung der Vorauszahlungen bis zum 31.12.2020 keine hohen Anforderungen an den Begründungsaufwand der jeweiligen Anträge zu stellen, sodass die entstandenen Schäden nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen.

Vergleichbare Maßnahmen gelten u.a. auch für die von den Zollverwaltungen verwaltete Energiesteuer.

Relevante Links:

Bundesfinanzministerium: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Bundesfinanzministerium: Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Bundesfinanzministerium: Steu­er­li­che Hilfs­maß­nah­men für al­le von der Co­ro­na-Pan­de­mie be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men

(20. März 2020)