Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 im Eilverfahren die Beschwerde von Meta Platforms Ireland Limited zurückgewiesen (vgl. Pressemitteilung). Darin ging es um die Frage, ob die von Raue vertretene Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) einen Verstoß gegen sogenannte Transparenzpflichten durch den Dienst „Facebook“ feststellen und vorerst deren Einhaltung fordern darf.
Das Gericht hat in seinem Beschluss für einen Verstoß gegen diese Transparenzpflichten gewichtige Indizien gesehen. Die von Meta geltend gemachten Verstöße gegen die E‑Commerce-Richtlinie, den Digital Services Act und die Platform-to-Business-Verordnung überließ das Oberverwaltungsgericht einer Klärung im Hauptsacheverfahren. Im Eilverfahren begründete nach Auffassung des Gerichts die herausragenden Bedeutung von „Facebook“ und dessen Reichweite am Markt das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung.
(22. Dezember 2025)
