Update: Kriminalisierung von Kartellverstössen

Die Monopolkommission hat sich nachdrücklich für die Einführung echter Kriminalstrafen für Unternehmensangehörige ausgesprochen, die an besonders schwerwiegenden Verstößen gegen das Kartellrecht (Hardcore-Kartelle wie etwa Preisabsprachen oder Marktaufteilungen) beteiligt sind. Bisher werden Kartellverstöße in Deutschland und auf Ebene der EU nur als Ordnungswidrigkeiten geahndet und als Sanktionen Bußgelder verhängt, die zwar häufig Beträge in dreistelliger Millionenhöhe erreichen, aber überwiegend gegen die Unternehmensträger und nicht die handelnden Personen verhängt oder von diesen übernommen werden. Die handelnden Vorstände oder Mitarbeiter müssen dagegen eine persönliche strafrechtliche Verfolgung nicht befürchten.

Mit der Kriminalisierung von Hardcore-Kartellen könnte Deutschland dem Beispiel der USA folgen, die im Bereich des Kartellstrafrechts auf eine lange Tradition zurückblicken. Bereits seit dem Jahr 1890 sieht der Sherman Act Kriminalstrafen vor, die in den vergangenen Jahrzehnten stetig an Bedeutung gewonnen haben. In Europa nimmt Großbritannien eine Vorreiterrolle ein, das seit dem Enterprise Act aus dem Jahr 2002 horizontale Wettbewerbsabsprachen unter Strafe stellt. Auch in Irland sind Kartellrechtsverstöße bereits mit Individualstrafen bedroht.

Die Monopolkommission hatte sich schon in ihrem XX. Hauptgutachten von 2014 eingehend mit der Frage befasst. In dem nunmehr vorgelegten 72. Sondergutachten „Strafrechtliche Sanktionen bei Kartellverstößen“ empfiehlt sie mit ausgefeilter Begründung und konkreten Regelungsvorschlägen die Einführung von Kriminalstrafen für besonders schwerwiegende Kartellverstöße. Mit dem Vorstoß der Monopolkommission gewinnt die Diskussion in Deutschland an neuem Schwung.  Nach Ansicht der Monopolkommission ist die Einführung von Kriminalstrafen erforderlich, um die Abschreckungswirkung des kartellrechtlichen Sanktionensystems zu erhöhen. Hohe Geldbußen allein gegen das Unternehmen hätten keine unmittelbaren Auswirkungen auf die konkret handelnden Unternehmensangehörigen, Anreize zur Einhaltung des Kartellrechts müssten deshalb auch für die einzelne handelnde Person gesetzt werden. Dafür sei die Drohung mit der mit einem sozialethisches Unwerturteil verbundenen Kriminalstrafe geeignet. Konkret schlägt die die Monopolkommission auch Freiheitsstrafen bis zu  fünf Jahren vor. Demgegenüber lehnt das Bundeskartellamt eine Kriminalisierung von Hardcore-Kartellen aufgrund der Schwerfälligkeit von Strafprozessen bisher ab. Richtungsweisend könnte ein von der 86. Justizministerkonferenz am 17./18. Juni 2015 eingesetzter Strafrechtsausschuss sein, der derzeit mit der Prüfung der Notwendigkeit von Kriminalstrafen im Kartellrecht befasst ist.

(22. April 2016)