Update: Neue Pflichten im E-Commerce

Ab sofort gelten neue Informationspflichten im E-Commerce: Unternehmer müssen Verbraucher auf die neu geschaffene EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung hinweisen. Hiervon sind alle Unternehmer mit Sitz in der EU betroffen, die Waren und Dienstleistungen über das Internet anbieten. Umfasst sind damit nicht nur klassische Online-Shops oder Online-Marktplätze (Amazon, eBay etc.). Auch Angebote wie z.B. der In-App-Verkauf von Tickets oder das Angebot von Streaming-Diensten können die Informationspflichten auslösen.

Inkrafttreten der ODR-Verordnung

Am 9. Januar 2016 ist die „Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten“ (EU-Verordnung Nr. 24/2013, „ODR-Verordnung“) in Kraft getreten. Diese legt den Grundstein für die Einrichtung einer EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung im E-Commerce („OS-Plattform“). Die Plattform dient als zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Auf diese Plattform müssen Unternehmer ihre Kunden künftig hinweisen.

Konkreter Handlungsbedarf für viele Unternehmen

Betroffen sind alle Unternehmer, die – kumulativ – folgende Voraussetzungen erfüllen („Online-Händler“):

  • Sitz in der EU,
  • Angebot von Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder auf anderem elektronischen Wege (z.B. per App oder E-Mail),
  • Angebot richtet sich (auch) an Verbraucher mit Wohnsitz in der EU und
  • Bestellung der Waren oder Dienstleistungen erfolgt ebenfalls über die Website oder auf anderem elektronischen Wege.

Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um eine grenzüberschreitende Transaktion handelt. Die Informationspflichten gelten gleichermaßen für private und öffentliche Unternehmer. Ausgenommen sind lediglich Unternehmer, die ihre Waren oder Dienstleistungen ausschließlich „B2B“ anbieten oder bei denen die Bestellung „offline“ abgegeben wird. Ebenfalls betroffen sind „Online-Marktplätze“, die Verbrauchern auf ihrer Plattform den Abschluss derartiger Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge ermöglichen.

Umgang der Informationspflichten

Gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung müssen die betroffenen Online-Händler und Online-Marktplätze auf ihrer Website „leicht zugänglich“ einen Link zu der unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ abrufbaren OS-Plattform einstellen. Online-Händler müssen zudem ihre E-Mail-Adresse angeben. Die Informationspflicht gilt bereits seit dem 9. Januar 2016 unmittelbar für die betroffenen Unternehmer, auch wenn die OS-Plattform erst ab dem 15. Februar 2016 einsatzbereit sein wird. Spätestens ab diesem Zeitpunkt können Verstöße gegen die Informationspflicht kostenpflichtig abgemahnt werden.

Ausblick

Anfang Dezember 2015 hat der Bundestag zudem den Entwurf eines Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes („VSBG“) verabschiedet, das weitere Regelungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung bei Verbraucherverträgen enthält. Diese gelten – anders als die ODR-Verordnung – nicht nur im E-Commerce. Unternehmer treffen danach weitere Informationspflichten darüber, ob sie (freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung) an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen und welche Verbraucherschlichtungsstelle für sie zuständig ist. Die Information hierüber muss auf der Website und in den AGB (§ 36 VSBG-E) sowie nach Entstehen einer Streitigkeit (§ 37 VSBGE) erfolgen. Insoweit besteht einstweilen allerdings noch kein akuter Handlungsbedarf. Der Bundesrat wird den Gesetzentwurf voraussichtlich am 29. Januar 2016 beraten. Wird das Gesetz ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses beschlossen, so könnten die meisten Regelungen bereits am 1. April 2016 in Kraft treten, die Informationspflichten jedoch voraussichtlich erst am 1. Februar 2017.