Am 23. März 2016 hat sich im Rahmen eines Markenreformpakets der EU die europäische Verordnung zur Gemeinschaftsmarke geändert (Änderung durch Verordnung (EU) 2015/2424). Für Markeninhaber und für die Anmeldung von Unionsmarken ergeben sich unter anderem folgende Neuerungen:
Präzisierung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen
Oberbegriffe in den Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation werden nun ausdrücklich eng ausgelegt. Darunter fallen nur noch Waren und Dienstleistungen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Oberbegriffs erfasst sind. Waren oder Dienstleistungen, die in der jeweiligen Klasse enthalten sind oder die mit dem Begriff nur in Verbindung stehen, fallen jedoch nicht mehr darunter. Als Beispiel: Der Oberbegriff „Musikinstrumente“ für Klasse 15 meint nur noch Musikinstrumente im wörtlichen Sinne, etwa Klarinetten oder Kontrabässe, nicht aber Notenständer oder Etuis für Musikinstrumente, die ebenfalls in der Klasse 15 genannt sind.
Damit ist es nicht mehr möglich, durch Nennung der Oberbegriffe einen möglichst weiten Schutz zu erlangen. Waren und Dienstleistungen müssen vielmehr klar und eindeutig angegeben werden. Die Regelung in der Verordnung schreibt die entsprechende Praxis des HABM (jetzt Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum, EUIPO) seit dem Urteil des EuGH im Juni 2012 fest (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2012, C-307/10 – IP Translator).
Bei der Anmeldung neuer Marken sollten die Inhaber daher die Waren und Dienstleistungen möglichst präzise festlegen. Dies gilt allerdings auch für Marken, die vor dem 22. Juni 2012 angemeldet wurden.
Damit sich der Schutzumfang einer vor dem 22. Juni 2012 angemeldeten Unionsmarke, die die Waren oder Dienstleistungen mit Oberbegriffen bezeichnet, nicht schmälert, müssen deren Inhaber bis zum 24. September 2016 eine Erklärung beim EUIPO abgeben. Sie müssen darlegen, inwieweit sie Schutz für Waren und Dienstleistungen begehren, die von der wörtlichen Bedeutung des Begriffs nicht erfasst sind, aber in dem alphabetischen Verzeichnis der jeweiligen Klasse aufgeführt sind. Ohne eine solche Erklärung reduziert sich der Schutzumfang der Marke auf Waren und Dienstleistungen, die wörtlich von dem Begriff beschrieben werden.
Keine grafische Wiedergabe mehr erforderlich
Eine Marke muss ab 1. Oktober 2017 nicht mehr grafisch wiedergegeben werden können, um eintragungsfähig zu sein. Stattdessen kann sie in jeder geeigneten Form wiedergegeben werden, so dass auch Marken wie etwa Klänge, die nicht durch Noten optisch darstellbar sind, als Hörmarken angemeldet werden können.
Senkung der Gebühren
Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden allgemein gesenkt. Eingeführt wird ein neues Gebührensystem mit einer Gebühr pro Klasse für Anmelde- und Verlängerungsgebühren, statt wie bisher pauschalen Gebühren für bis zu drei Klassen. Dadurch kann eine Marke günstiger in nur einer oder zwei Klassen angemeldet werden. Insbesondere fallen für Verlängerungen von Marken, aber auch für Widersprüche, Löschungen und Beschwerden nun geringere Gebühren an.
(31. März 2016)
