EuGH-Generalanwalt: Anbieter öffentlicher WLANs haften nur begrenzt

Nach Auffassung des EuGH-Generalanwalts Maciej Szpunar soll der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der ein kostenloses und frei zugängliches WLAN anbietet, nur eingeschränkt für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern verantwortlich sein. Er könne nicht zu Schadensersatz oder zur Erstattung von Abmahn- und Verfahrenskosten herangezogen, wohl aber gerichtlich verpflichtet werden, die Rechtsverletzung zu beenden oder zu verhindern. Das Netzwerk müsse jedoch nicht mit einem Passwort gesichert werden, so der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 16. März 2016 (C-484/14).

In dem zugrundeliegenden Fall klagte die Sony Music Entertainment Germany GmbH vor dem Landgericht München I gegen den Betreiber eines Geschäfts für Licht und Tontechnik, der in seinem Geschäft ein öffentlich zugängliches WLAN  kostenlos bereitstellte. Über dieses Netz wurde ein Album der Gruppe „Wir sind Helden“ zum Herunterladen angeboten, für das Sony die Rechte innehat.

Das Landgericht hielt eine mittelbare Haftung des Geschäftsinhabers für möglich, da sein WLAN  nicht gesichert war. Es legte den Rechtsstreit allerdings dem EuGH vor. Dieser müsse klären, ob der Geschäftsinhaber sich auf eine Haftungsbeschränkung in der eCommerce-Richtlinie (RL 2003/31/EG) berufen könne und damit seine mittelbare Haftung ausgeschlossen sei.

Die Haftungsbeschränkung der eCommerce-Richtlinie betrifft Diensteanbieter, die lediglich Daten durchleiten. Der Generalanwalt vertrat die Ansicht, sie gelte auch für einen Gewerbetreibenden, der neben seiner wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein kostenloses, öffentlich zugängliches WLAN betreibt. Verletzen Nutzer des Netzes das Urheberrecht, so können die Rechtsinhaber weder Schadensersatz noch die Erstattung von Gerichts- oder Abmahnkosten von dem Betreiber des WLAN verlangen.

Allerdings, so der Generalanwalt weiter, könnte eine gerichtliche Verfügung erwirkt werden, um die Rechtsverletzung zu beenden oder zu verhindern. Der Betreiber des Netzes könne jedoch nicht dazu verpflichtet werden, den Internetanschluss stillzulegen, das Netz durch ein Passwort zu sichern oder allgemein die Kommunikation zu überwachen. Der Generalanwalt verweist vielmehr als Beispiel einer europarechtlich zulässigen Maßnahme auf die Sperrung von bestimmten Webseiten durch den Anbieter eines Internetzugangs (siehe EuGH, Urteil vom 27. März 2014, C-314/12). Der BGH erkennt eine Verpflichtung von Access-Providern zur Sperrung von Webseiten zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen nur unter sehr engen Voraussetzungen an (siehe BGH, Urteile vom 26. November 2015 – I ZR 3/14; I ZR 174/14).

Die Haftung von Betreibern öffentlicher WLANs ist Gegenstand einer geplanten Reform des Telemediengesetzes. Bislang ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt, welche Pflichten sie erfüllen müssen. Die Gesetzesreform soll hier Klarheit schaffen. Die Entscheidung des EuGH wird dabei zu berücksichtigen sein und könnte, sofern der EuGH der Auffassung des Generalanwalts folgt, eine Verpflichtung zur Sicherung öffentlicher WLANs durch Passwörter, wie sie die deutsche Rechtsprechung bislang für private Netze verlangt, obsolet machen.

(13. April 2016)