Raue vertritt die DEVK erfolgreich im Prozess um das Pflichtangebot der Deutschen Bank bei Übernahme der Postbank

Raue hat die DEVK erfolgreich in dem Prozess um das unterlassene Pflichtangebot der Deutschen Bank im Zusammenhang mit der Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank vertreten. Das Urteil wurde am 23. Oktober 2024 vom 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln verkündet (Az. 13 U 231/17). Das Gericht hat nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof den bei ihm anhängigen Klagen ehemaliger Aktionäre der Deutschen Postbank gegen die Deutsche Bank vollumfänglich stattgegeben.

Das Urteil stellt fest, dass die Deutsche Bank bereits unmittelbar nach Abschluss der Verträge mit der Deutschen Post über die Übernahme der Postbank im Jahr 2008 den Klägern ein Übernahmeangebot (Pflichtangebot) hätte unterbreiten müssen, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits die Kontrolle über die Postbank erlangt hatte. Die Deutsche Bank hatte sich stets auf den Standpunkt gestellt, sie habe die Kontrolle erst später – nach Ausbruch der Finanzkrise und entsprechendem Kursverfall – erlangt und hatte den freien Aktionären erst im Oktober 2010 ein freiwilliges Übernahmeangebot zum Preis von 25 Euro pro Aktie unterbreitet. Die Kläger, die dieses Angebot angenommen hatten, forderten nun Zahlung der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Preis, zu dem die Deutsche Bank das kontrollbegründende Aktienpaket im Jahr 2008 von der Deutschen Post erworben hatte (57,25 Euro).

Das Landgericht Köln hatte der Klage der bereits seit Prozessbeginn von Raue vertretenen DEVK mit Urteil vom 20. Oktober 2017 stattgegeben, nachdem Klagen in Parallelverfahren zuvor in der ersten Instanz gescheitert waren. Auf die Berufung der Deutschen Bank hob das OLG Köln die Entscheidung des LG Köln mit Urteil vom 16. Dezember 2020 auf. Auf die Revision der DEVK hob der Bundesgerichtshof dieses Berufungsurteil mit Urteil vom 13. Dezember 2022 auf und verwies den Streit zur erneuten Verhandlung zurück an das OLG Köln. Dieses hat nunmehr die Berufung der Deutschen Bank zurückgewiesen. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen. Hiergegen kann die Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Dieses Verfahren ist von hoher wirtschaftspolitscher Bedeutung und zeigt die enge Zusammenarbeit zwischen Kapitalmarkt- und Prozessführungsexperten.

(24. Oktober 2024)