Covid-19: Berliner Soforthilfe für kleine und mittlere Kulturbetriebe

Der Berliner Senat hat gestern (am 5. Mai 2020) den Fahrplan zum sogenannten Soforthilfepaket IV bekanntgegeben. Aus einem Topf, der mit 30 Mio. Euro gefüllt ist, will das Land kleinen und mittleren Unternehmen im Kultur- und Medienbereich helfen.

Wann kann ich die Soforthilfe beantragen?

Anträge auf Soforthilfe können interessierte Unternehmen ausschließlich in der Zeit von Montag, 11. Mai 2020, 09:00 Uhr bis Freitag, 15. Mai 2020, 18:00 Uhr stellen.

Wer bekommt die Soforthilfe?

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen im Kultur- und Medienbereich. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Unternehmen muss mehr als zehn Beschäftigte haben. Maßgeblich ist, wie viele Vollzeitäquivalente es durchschnittlich in den vergangenen drei Jahren beschäftigt hat.
  • Der Jahresumsatz darf maximal 10 Mio. Euro betragen.
  • Das Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Berlin haben und bei einem Berliner Finanzamt angemeldet sein.
  • Es muss für das Kulturleben und den Medienstandort Berlin relevant sein.
  • Das Unternehmen muss einen Kreditantrag gestellt haben (oder es müssen besondere Umstände gegen die Aufnahme eines Kredits sprechen).
  • Die Soforthilfe ist nicht gedacht für öffentliche Unternehmen und solche, die regelmäßig oder überwiegend eine öffentliche Förderung erhalten.
  • Das Unternehmen darf nicht am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesteckt haben.

Das Land Berlin wird zunächst alle Anträge prüfen. Dann bilden die Senatsverwaltung für Kultur und Europa, die Senatskanzlei und die Senatsverwaltung einen sogenannten Bewilligungsausschuss. Dieser wird entscheiden, wer eine Soforthilfe erhält.

Wo kann ich die Soforthilfe beantragen?

Anträge müssen online gestellt werden über die Internetseite der Investitionsbank Berlin.

Wie sieht die Soforthilfe aus?

In der Regel wird das Land Berlin eine Einmalzahlung von 25.000 Euro gewähren. In begründeten Einzelfällen kann es auch höhere Beträge (bis zu 500.000 Euro) auszahlen. Die Auszahlung ist geplant für KW 22/23.

Wofür darf ich die Soforthilfe verwenden?

Die Unternehmen dürfen die Soforthilfe verwenden für betrieblich verursachte Zahlungen, die zwischen dem 11. März 2020 und dem 31. August 2020 anfallen. Das sind beispielsweise: Gewerbliche Mieten, Leasingraten, Kredite und Personalkosten (sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld abgedeckt sind).

Sollte am Ende etwas von der Soforthilfe übrigbleiben, muss das Unternehmen den Überschuss zurückzahlen.

(6. Mai 2020)