Verschärfung des Geldwäschegesetzes: Erweiterte Pflichten zur Mitteilung wirtschaftlich Berechtigter an das Transparenzregister

Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (BGBl. I 2021, S. 2083) ist bereits zum 1. August 2021 eine Verschärfung des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten. Für juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, SE, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), rechtsfähiger Verein, rechtsfähige Stiftung), eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GmbH &Co KG, Partnerschaften) und sonstige Rechtsgestaltungen (z.B. Trust, nichtrechtsfähige Stiftung mit eigennützigem Stiftungszweck) gelten seitdem erweiterte Pflichten zur Mitteilung wirtschaftlich Berechtigter an das Transparenzregister.

Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:

  • Umfassende Mitteilungspflicht: Das Transparenzregister wurde von einem Auffangregister zu einem Vollregister aufgewertet. Alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten sind nun verpflichtet, Informationen zu ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln, auf dem aktuellen Stand zu halten und unverzüglich elektronisch zur Eintragung an das Transparenzregister mitzuteilen.
  • Wegfall der Mitteilungsfiktion: Bisher galt die Pflicht zur Mitteilung wirtschaftlich Berechtigter an das Transparenzregister grundsätzlich als erfüllt, wenn sich die Informationen aus anderen öffentlich einsehbaren und elektronisch abrufbaren Registern (z.B. Handels-, Vereins-, Partnerschaftsregister) ergaben. Diese Mitteilungsfiktion ist zum 31 .Juli 2021 weggefallen.
  • Weitreichende Nachmeldepflicht: Alle bisher von der Mitteilungsfiktion privilegierten Rechtseinheiten sind verpflichtet, Informationen zu ihren wirtschaftlich Berechtigten aktiv nachzumelden. Eile ist geboten: Die letzte der gesetzlichen Übergangsfristen zur Erfüllung dieser Nachmeldepflicht ist zum 31. Dezember 2022 abgelaufen.
  • Sanktionen drohen: Die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Mitteilungspflicht bzw. Nachmeldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden. Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldbescheide werden auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts veröffentlicht (naming and shaming).

Checkliste: Sind Sie Ihren Mitteilungspflichten an das Transparenzregister nachgekommen?

Wir empfehlen Ihnen jetzt zu prüfen, ob

  • Ihre Rechtseinheit transparenzpflichtig ist,
  • die Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten richtig und vollständig ermittelt und zur Eintragung an das Transparenzregister mitgeteilt wurden,
  • die mitgeteilten Informationen auf dem aktuellen Stand sind.

Ihre Rechtseinheit ist transparenzpflichtig und Sie benötigen Unterstützung bei der elektronischen Mitteilung an das Transparenzregister? Oder benötigen Sie Unterstützung bei der Ermittlung Ihrer wirtschaftlich Berechtigten?

Wir unterstützen Sie bei dem gesamten Prozess der Umsetzung Ihrer Mitteilungspflichten an das Transparenzregister. Auch bei weiteren Fragen zum Transparenzregister stehen wir Ihnen zur Seite. Kontaktieren Sie uns unter transparenzregister@raue.com

(12. Oktober 2023)