Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts: Mindest- und Höchstsätze der HOAI verletzen EU-Recht

Seit der Mahnung der EU-Kommission im Juni 2015 streiten die Bundesrepublik und die Kommission darüber, ob die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen Europarecht verstoßen. Die Kommission hat deswegen im Juni 2017 vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen Deutschland erhoben, über die im November 2018 mündlich verhandelt worden ist. Jetzt hat am 28. Februar 2019 der Generalanwalt am EuGH Szpunar seine Schlussanträge veröffentlicht: Nach seiner Auffassung verstoßen die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen Unionsrecht.

Die sog. Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) sieht vor, dass das nationale Recht die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nur unter engen Bedingungen an bestimmte Anforderungen anknüpfen darf. Das gilt nach Ansicht des Generalanwalts auch für die HOAI-Mindest- und Höchstsätze. Denn diese hätten zur Folge, dass ein Architekt nicht mehr selbst über den Preis seiner Leistung bestimmen könne. Damit nehme man ihm jedoch einen wesentlichen Teil seiner Wettbewerbsfähigkeit. Die mit der Festsetzung von Mindest- und/oder Höchstsätzen einhergehende Beschränkung sei daher nach Art. 15 Abs. 3 RL 2006/123/EG nur dann zulässig, wenn sie (i) im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit oder den Sitz nicht-diskriminierend, (ii) durch einen zwingenden Grund des Allgemeinwohls gerechtfertigt sowie (iii) verhältnismäßig ist.

Zwar erkennt der Generalanwalt die von Deutschland genannten Gründe des Verbraucherschutzes und der Gewährleistung eines hohen Qualitätsstandards von Planungsleistungen im Prinzip als zwingende Gründe des Gemeinwohls an. Dennoch sei die Festlegung von Mindest- und Höchstsätzen in der HOAI nach seiner Auffassung nicht verhältnismäßig – sie sei weder geeignet noch erforderlich i.S.v. Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie. Deutschland habe nicht nachgewiesen, dass ein System ohne Mindestpreise zu einem Marktversagen führen würde, bei dem qualitative Dienstleistungen nicht mehr angeboten und durch solche niedriger Qualität ersetzt werden würden. Es bleibe nach dem Vortrag Deutschlands ein Rätsel, wie sich besonders qualifizierte Menschen aufgrund eines Preiswettbewerbs vom „Paulus zum Saulus“ wandeln sollen. Schließlich gebe es eine Reihe von anderen Maßnahmen, mithilfe derer sowohl die Qualität von Dienstleistungen als auch der Verbraucherschutz sichergestellt werden könnten. Der Generalanwalt verweist u.a. auf berufsethische Normen, Haftungsregelungen, Versicherungen, Informationspflichten und die Festlegung von Richtpreisen durch den Staat. Deutschland habe jedoch nicht nachgewiesen, dass die Mindest- und Höchstsätze die Ziele des Verbraucherschutzes und einer hohen Qualität von Planungsleistungen besser erreichen könnten.

Eher nebenbei wird im Schlussantrag des Generalanwalts ein Aspekt gestreift, den die Bundesrepublik für entscheidend hielt: Weil die HOAI nach § 1 nur für inländische Büros und Leistungen aus dem Inland gilt, fehlt es an einem grenzüberschreitenden Bezug, der Voraussetzung für eine Verletzung des Unionsrechts sei. Das lässt der Gene-ralanwalt mit lapidarem Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 30. Januar 2018 (Az. C-360/15 und C-31/16 – „X und Visser“) nicht gelten. Spätestens seitdem sei klar, dass die Bestimmungen der Richtlinie auch rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar seien. Damit wären die Mindest- und Höchstsätze auch für Inländer erledigt.

Das Urteil des EuGH wird im II. oder III. Quartal 2019 erwartet. Regelmäßig folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts, zwingend ist das naturgemäß nicht. Schon jetzt können sich Parteien des Architektenvertrages auf die Unvereinbarkeit der HOAI mit der Richtlinie berufen und haben dafür schon mit den Schlussanträgen des Generalanwalts ein gewichtiges Argument auf ihrer Seite. Denn die Richtlinie entfaltet unmittelbare Wirkung zugunsten der Unionsbürger, und wenn der Verstoß der HOAI gegen die Richtlinie zutrifft, ist die HOAI unanwendbar. Die deutschen Gerichte müssen das selbst prüfen. Sie können im Zweifel Fragen zur Richtlinienauslegung auch dem EuGH vorlegen und bis zu dessen Entscheidung das eigene Verfahren aussetzen; so ist das LG Dresden im Februar 2018 verfahren und hat den EuGH gefragt, ob das EU-Recht vertraglichen Vereinbarungen entgegenstehe, die eine Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze ausschließen. In der Zeit bis zur Entscheidung des EuGH könnten auch andere Gerichte es dem LG Dresden nachtun; näherliegend ist vielleicht, wenn die Gerichte anhängige Honorarklageverfahren, in denen es auch darauf ankommt, bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlage des LG Dresden aussetzen.

Sollte der EuGH einen Verstoß durch die Mindest- und Höchstsatzregelungen der HOAI feststellen, müsste Deutschland diesen beseitigen. Wie die Bundesrepublik reagiert, wenn der EuGH nach den Anträgen des Generalanwalts entscheidet, ist offen. Eine ersatzlose Aufhebung der HOAI ist ja nicht zu erwarten. Wer für richtig hält, dass die Mindestsatzregelungen der HOAI überleben, muss hoffen, dass der EuGH differenzier-ter als bei „X und Visser“ prüft, warum die Inländerregulierung das Unionsrecht verlet-zen soll. Mindestens wünscht man sich eine genauere Auseinandersetzung hiermit als in den Schlussanträgen des Generalanwalts. Solche Ausführungen könnten auch für den deutschen Verordnungsgeber eine Grundlage für eine noch bessere Ausdifferenzierung des Anwendungsbereichs in § 1 HOAI und damit für die Reichweite des Preisrechts sein.

Der EuGH wird die Entscheidung im Vertragsverletzungsverfahren wegen der HOAI am 4. Juli 2019 um 9.30 Uhr verkünden.

(4. Juni 2019)