Im Berliner Abgeordnetenhaus wird zurzeit über einen Entwurf zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes (ABKG) beraten, der erfreuliche Neuigkeiten für die Gestaltung der Architektengesellschaft bereithält (siehe Drucksache 19/2649 vom 19. August 2025).
Zum einen erweitert das Land Berlin in Anpassung an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, in Kraft seit dem 1. Januar 2024) die möglichen Rechtsformen der Berufsausübung des Architekten: Neben den bisher schon zugelassenen Partnerschafts- und den Kapitalgesellschaften kann nunmehr auch eine eingetragene GbR (eGbR), eine offene Handelsgesellschaft (OHG) und eine Kommanditgesellschaft (KG) in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen werden. Das wird bei der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung zu größerer Rechtsformflexibilität führen. Die Organisation in einer GmbH & Co. KG kann zum Beispiel steuerlich sinnvoll sein: Die Gesellschaft wird steuerrechtlich als Personengesellschaft behandelt und muss daher keine Körperschaftsteuer abführen. Ihre Erträge werden stattdessen von den einzelnen Gesellschaftern versteuert, was die Verrechnung von Verlusten der KG mit anderen Einkünften der Gesellschafter ermöglicht. Darüber hinaus bietet die GmbH & Co. KG im Vergleich zur Partnerschaftsgesellschaft mehr Flexibilität in der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung. Gesellschafterwechsel sind in der Regel einfacher möglich. Diese Rechtsänderung ist folgerichtig. Denn solange gewährleistet ist, dass Architekten den bestimmenden Einfluss in einer Architektengesellschaft haben, sollte die Rechtsform aus kammerrechtlicher Sicht irrelevant sein, mehr noch: Es liegt ein Eingriff in die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit nahe, wenn ein Landesgesetzgeber bestimmte Rechtsformen nicht berücksichtigt.
Sodann ändert das Gesetz die Anforderungen auf der Gesellschafterebene. Bislang mussten Architekten, die selbst in die Liste eingetragen sind, mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmenanteile haben; der Rest der Stimmenanteile musste von natürlichen Personen gehalten werden, die Freiberufler sind und „aufgrund ihrer Berufsausbildung dem Gegenstand der Gesellschaft dienen können“. In einem aus Österreich stammenden Fall hatte der EuGH entschieden, die Beteiligung Dritter sei bis zu einer Grenze von 50 % möglich (EuGH, Urt. v. 29. Juli 2019, C-209/18). So wird jetzt auch in Berlin das Gesetz geändert. Die Architekten müssen in Zukunft mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmenanteile haben; die Berufszugehörigkeit anderer Gesellschafter mit mindestens einem Viertel der Anteile muss kenntlich gemacht werden. Die Hälfte ist etwas anderes als die Mehrheit. Und die andere Hälfte können berufsfremde Gesellschafter sein, auch reine Kapitalgeber/Investoren oder stille Gesellschafter.
Und schließlich wird ein wichtiger Satz an § 7 ABKG angefügt: Auch Gesellschaften dürfen Anteile an Architektengesellschaften halten, wenn diese Gesellschaft ihrerseits die Anforderungen des Architektenrechts erfüllen. Das ist ein sehr begrüßenswerter, lange überfälliger Schritt. Damit können jetzt (endlich) auch z.B. Gesellschaften in die Gesellschafterliste eingetragen werden, die als Tochtergesellschaften einer Architektengesellschaft gegründet worden sind oder mit denen sich verschiedene Architektengesellschaften (projektweise oder auch dauerhaft) zusammenschließen; nicht zuletzt erledigt sich jetzt damit auch eine Diskussion mit der Architektenkammer darüber, ob es zulässig ist, wenn die Gesellschaftsanteile einer Architektengesellschaft von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehalten werden, deren Gesellschafter wiederum die Architekten sind.
Jetzt muss das Abgeordnetenhaus das Gesetz noch beschließen. Die erste Lesung hat stattgefunden, jetzt ist der Vorschlag „in den Ausschüssen“. Wie lange das Verfahren noch dauert, ist schwer abzuschätzen.
