Nachvertragliche Wettbewerbs­verbote für Geschäftsführer

Ein Geschäftsführer darf zu der Gesellschaft, bei der er angestellt ist, während der Dauer seiner Tätigkeit grundsätzlich nicht in Wettbewerb treten. Ein Wettbewerbsverbot besteht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Denn bereits die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebietet dem Geschäftsführer während seiner Amtszeit im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft weitgehende unternehmerische Enthaltsamkeit. Sinnvollerweise werden die noch zulässigen Betätigungen des Geschäftsführers im Anstellungsvertrag im Einzelnen bestimmt, um für beide Seiten Klarheit zu schaffen.

Interessenlage

Eine für die Praxis noch weitaus größere Rolle spielen Vereinbarungen über nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Gerade (Start-Up-)Unternehmen – für die Technologie, Entwicklung, Know-How und ein besonderes Wissen oder Kontakte der Geschäftsführer maßgeblich für ihren Erfolg am Markt sind – sollten sich vor einer wettbewerblichen Tätigkeit ihrer ehemaligen Geschäftsführer hinreichend schützen. Demgegenüber steht das Interesse der Geschäftsführer, sich weiterhin wirtschaftlich zu betätigen – eine Freiheit, die immerhin durch Art. 12 des Grundgesetzes geschützt ist.

Vertragliche Regelung

Jedem Unternehmen ist zu empfehlen, vorab für sich festzulegen und dann im Dialog mit dem Geschäftsführer zu klären, welche Tätigkeitsbeschränkungen nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft gelten sollen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschäftsführer an der Gesellschaft auch als Gesellschafter beteiligt ist. Ohne Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gilt nach Beendigung der Tätigkeit für den ehemaligen Geschäftsführer im Zweifel die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung.
Eine rechtlich zulässige Regelung darf allerdings den Geschäftsführer nicht vollständig als Wettbewerber ausschalten, sondern muss die Interessen von Unternehmen und Geschäftsführer in Ausgleich bringen. Sie sollte entweder in den Anstellungsvertrag des jeweiligen Geschäftsführers oder, wenn der Geschäftsführer an der Gesellschaft auch beteiligt ist, in eine etwaige Gesellschaftervereinbarung aufgenommen werden. Eher abzuraten ist von einer Regelung in der Satzung, da Änderungen (in einer GmbH) jedes Mal notariell beurkundet werden müssten und zudem die Satzung zum Handelsregister einzureichen ist und diese somit publik wird.
Bei Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots hat die Gesellschaft gegen den ehemaligen Geschäftsführer Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Denkbar ist auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung.

Ausgestaltung und Grenzen

Nach der Rechtsprechung muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auf das notwendige Maß beschränkt werden, um die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Geschäftsführers nicht über Gebühr zu beschneiden. Vor allem muss die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse darlegen können, z.B. Schutz von Kunden- und Geschäftsbeziehungen. Zudem muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegenständlich, räumlich und zeitlich begrenzt sein:

  • Gegenständlich: Das Wettbewerbsverbot darf grundsätzlich nicht über den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand und die gewerbliche Tätigkeit der Gesellschaft hinausgehen.
  • Räumlich: Das Wettbewerbsverbot muss sich auf das räumliche Gebiet beschränken, in dem die Gesellschaft in relevanter Weise tätig ist oder für das konkrete Pläne zur Ausweitung der Geschäftstätigkeit bestehen.
  • Zeitlich: Da ein zeitlich unbegrenztes nachvertragliches Wettbewerbsverbot unzulässig ist, ist zwingend eine feste Dauer vorzusehen. Üblich sind ein bis zwei Jahre.

Insbesondere: Karenzentschädigung

Maßgebliche Bedeutung für den Interessenausgleich hat eine Karenzentschädigung, also eine angemessene Vergütung für die Dauer des Wettbewerbsverbotes. Ohne eine solche Karenzentschädigung ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zwar nicht zwingend unzulässig, jedoch kann die Vereinbarung einer Karenzentschädigung Regelungen, die das berufliche Fortkommen des Geschäftsführers ganz erheblich erschweren, vor der Unwirksamkeit bewahren.

Individuelle Ausgestaltung

Immer wieder werden wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt. Welche Ausgestaltung letztlich zulässig ist, hängt stark vom Einzelfall ab. So kann sich eine objektiv moderate Beschränkung für einen hochspezialisierten Geschäftsführer subjektiv faktisch wie ein vollumfängliches Betätigungsverbot auswirken. Eine reine Kundenschutz-Klausel unterliegt geringeren Anforderungen als eine umfassende Beschränkung des Geschäftsführers.

Fazit

Aufgrund der zentralen Position der Geschäftsführer in (Startup-)Unternehmen haben nachvertragliche Wettbewerbsverbote eine hohe praktische Relevanz. Unternehmen sollten daher die Gestaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots für Geschäftsführer sorgfältig bedenken und die gewünschte Reichweite und konkrete Ausgestaltung juristisch prüfen lassen.