Keine Arbeit ohne Maske

Steigende Fallzahlen trotz Lockdowns, mutierte, ansteckendere Virusvarianten, schleppender Impfstart – es wird deutlich, dass auch das Jahr 2021 im Lichte des Corona-Virus stehen wird. Auch im Arbeitsrecht. In für den allgemeinen Gesundheitsschutz und für Arbeitgeber erfreulicher Art und Weise beginnt das Arbeitsgericht Siegburg das neue Jahr mit einer Pressemitteilung über ein Urteil aus dem Dezember 2020, in dem es erstmals zur Maskenpflicht am Arbeitsplatz Stellung beziehen konnte.

Der Fall

Dem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg (Urteil vom 16. Dezember 2020, Az.: 4 Ga 18/20, bislang unveröffentlicht) lag ein Eilantrag eines Beschäftigten in einem Rathaus zugrunde. Hierin wandte er sich gegen die Anordnung seines Arbeitgebers über das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit. Der Beschäftigte legte sowohl für die Mund-Nasen-Bedeckung als später auch für ein Gesichtsvisier jeweils ein Attest vor, das ihn vom Tragen einer Maske/eines Visiers ohne Angabe von Gründen befreite. Ohne irgendeine Gesichtsbedeckung wollte der Arbeitgeber ihn jedoch nicht beschäftigen. Im Eilverfahren begehrte der Arbeitnehmer daher die Beschäftigung im Rathaus ohne eine Gesichtsbedeckung – alternativ wollte er im Home-Office beschäftigt werden.

Das Problem

Bereits seit dem Beginn der Pandemie sind Arbeitgeber mit der Frage nach dem richtigen Umgang mit Maskenverweigerern konfrontiert. Während anfangs ein Betriebsrat bei den Berliner Flughäfen gar gegen ein Maskenverbot am Arbeitsplatz kämpfen musste (ArbG Berlin, mündliche Verhandlung vom 4. März 2020, Az.: 55 BVGa 2341/20), hat sich das Blatt recht schnell gewendet und die Arbeitgeber standen nach dem ersten Lockdown oftmals vor dem Problem, die Maskenpflicht im Betrieb durchzusetzen. Hierbei wurden sie häufig auch mit oftmals fragwürdigen „Masken-Befreiungsattesten“ konfrontiert.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht Siegburg kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen darf. So überwiege nach der bislang nur vorliegenden Pressemitteilung der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder auch ohne Mund-Nase-Abdeckung zu arbeiten. Auch die vom Kläger vorgelegten „Befreiungsatteste“ ohne Angabe von Gründen vermochten hieran nichts ändern. Das Arbeitsgericht stütze sich insoweit auch auf die jüngste Rechtsprechung des OVG Münster (Beschluss vom 24. September 2020, Az.:13 B 1368/20), nach der nicht jedes Attest, sondern nur eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung von der Maskenpflicht befreien könne. Auch den Anspruch auf die Einrichtung eines Home-Office-Arbeitsplatzes verneinte das Arbeitsgericht.

Bewertung

Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg als – soweit ersichtlich – erstes Urteil der Arbeitsgerichtsbarkeit zur Maskenpflicht ist aus Arbeitgebersicht begrüßenswert. Es liefert Arbeitgebern sowie Betriebs- und Personalräten – auch wenn es sich hier nur um ein Eilverfahren handelt und das Urteil noch nicht rechtskräftig ist – ein weiteres Argument gegenüber Maskenverweigerern. Sehr erfreulich ist ferner, dass auch das Arbeitsgericht Siegburg den gerade zu Beginn der Pandemie offenbar leichtfertig erteilten Attesten mancher Ärzte einen Riegel vorschiebt. Auch das Arbeitsgericht verlangt zumindest nachvollziehbare Angaben, warum eine Maske nicht getragen werden könne.

Das Urteil wird wohl keine Einzelfallentscheidung bleiben. Wie andere Gerichte entscheiden, bleibt – ebenso wie die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Siegburgs – jedoch noch abzuwarten. Die Anfang Dezember auf Länderebene beschlossene generelle Maskenpflicht am Arbeitsplatz in den jeweiligen Corona-Schutzverordnungen wird allerdings dafür sorgen, dass dieses Thema ein Dauerbrenner bleibt. Gleiches gilt im Übrigen für die Frage nach der Mitbestimmung des Betriebsrats, welche wohl bei der ausschließlichen Umsetzung der  Regelungen der jeweiligen Corona-Schutzverordnung zu verneinen ist, bei darüber hinausgehenden Maßnahmen wie einer generellen Maskenpflicht jedoch zum Tragen kommt.

Die Ablehnung des Anspruchs auf Einrichtung eines Home-Office-Arbeitsplatzes liegt ebenfalls auf der bisherigen Linie der bisherigen Rechtsprechung. Hier gilt es jedoch die Entscheidungsgründe abzuwarten. Auch diese Frage wird durch den derzeit bereits zweiten Versuch des Entwurfs eines Gesetzes zur mobilen Arbeit (Mobile Arbeit-Gesetz) durch das Bundesarbeitsministerium in diesem Jahr weiter für Aufsehen sorgen.

(7. Januar 2021)