Zum Inhalt springen

Raue Rechtsanwälte

Rechtsanwälte und Notare

  • Aktuell
  • Kompetenz
  • Team
  • Karriere
  • Über Raue
    • EN
    • DE

Hinweisgeberschutzgesetz: Pflichten zum Schutz von Whistleblowern

Am 2. Juli 2023 trat das sogenannte Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Damit will der Gesetzgeber Personen, die auf Missstände oder Rechtsverstöße im Unternehmen hinweisen, mehr Rechtssicherheit bieten und sie vor Benachteiligungen schützen.

Dazu werden in Bund und Ländern externe Meldestellen eingerichtet, an die sich Whistleblower wenden können. Auch anonyme Meldungen können und sollen hier Gehör finden. Wer hinreichenden Grund zur Annahme hat, bei einer Meldung Repressalien befürchten zu müssen, darf die Informationen unter Umständen sogar offenlegen und wird vom HinSchG insbesondere vor zivilrechtlichen Folgen einer solchen Offenlegung geschützt.

Größere Unternehmen sind nach dem HinSchG verpflichtet, interne Meldestellen und -verfahren einzurichten. Verpflichtet sind Unternehmen ab einer Zahl von 250 Beschäftigten; ab dem 17. Dezember 2023 sinkt diese Schwelle auf 50 Beschäftigte. Bestimmte Unternehmen sind unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl erfasst (zum Beispiel Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierdienstleistungsinstitute).

Die einzurichtenden internen Meldestellen müssen unabhängig sein und Beschäftigten (auch Leiharbeitern) ermöglichen, vertraulich über Missstände zu informieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Anonyme Meldung müssen aber – so steht es im HinSchG ausdrücklich – nicht ermöglicht werden.

Whistleblower können von Arbeitgebern Schadenersatz verlangen, wenn sie wegen ihres Hinweises Repressalien erleiden. Auf der anderen Seite machen sie sich aber auch selbst bei einer Falschmeldung schadensersatzpflichtig.

Gegen Unternehmen, die trotz der gesetzlichen Verpflichtung keine interne Meldestelle einrichten, können ab dem 1. Dezember 2023 Bußgelder in Höhe von bis zu EUR 50.000 verhängt werden. Gerade dann, wenn ein Betriebsrat einzubeziehen ist, sollte die Umsetzung der Vorgaben des HinSchG schnell angegangen werden.

(22. September 2023)

Druckversion

Kontakt

Rechtsanwältin Nadine Hartung Kontakt

Dr. Nadine Hartung

mehr
  • [email protected]
  • Tel +49 30 818 550 433
weniger
Kontaktbild Rechtsanwältin Judith Heyn

Judith Heyn

mehr
  • [email protected]
  • Tel +49 30 818 550 314
weniger
Rechtsanwalt Tim Engel Kontakt

Dr. Tim Engel

mehr
  • [email protected]
  • Tel +49 30 818 550 363
weniger

Contact

Potsdamer Platz 1 10785 Berlin Tel +49 30 818 550 0

Connect

  • Xing
  • LinkedIn
  • Kanzlei in Berlin
  • Datenschutz
  • Impressum
Zustimmung verwalten

Wir nutzen notwendige Cookies, die für die Bereitstellung der Funktionen und Nutzung unserer Website erforderlich sind. Zu diesem Zweck speichern wir Informationen auf Ihrem Endgerät und verarbeiten personenbezogene Daten über Ihre Nutzung unserer Website. Wenn Sie auf "Alle annehmen" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir auch Cookies setzen, um die Nutzung der Website zu analysieren und diese dadurch zu verbessern. Wenn Sie auf "Ausschließlich notwendige Cookies erlauben " klicken, setzen wir nur notwendige Cookies. Sie können die Auswahl jederzeit in den "Einstellungen" anpassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Unbedingt notwendig Immer aktiv
Unbedingt notwendige Cookies sind erforderlich, um die grundlegenden Funktionen dieser Website zu ermöglichen, beispielsweise die Anpassung Ihrer Einwilligungseinstellungen.
Funktionale Inhalte
Funktionale Cookies verbessern Ihr Nutzererlebnis, indem sie Ihre Einstellungen (z.B. Sprachwahl) speichern, sodass Sie diese bei einem erneuten Besuch unserer Website nicht erneut treffen müssen
Analyse
Diese Cookies helfen uns zu verstehen, wie Besucher unsere Website nutzen (z.B. Seitenaufrufe), um Inhalte und Funktionen sowie die Leistung unserer Website zu verbessern. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Externe Inhalte
Diese Cookies werden gesetzt, um externe Inhalte von Dritten auf unserer Website bereitzustellen, damit Sie diese direkt auf unserer Website nutzen können.
  • Optionen verwalten
  • Dienste verwalten
  • Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten
  • Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen
  • {title}
  • {title}
  • {title}