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Hinweisgeberschutzgesetz: Pflichten zum Schutz von Whistleblowern

Am 2. Juli 2023 trat das sogenannte Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Damit will der Gesetzgeber Personen, die auf Missstände oder Rechtsverstöße im Unternehmen hinweisen, mehr Rechtssicherheit bieten und sie vor Benachteiligungen schützen.

Dazu werden in Bund und Ländern externe Meldestellen eingerichtet, an die sich Whistleblower wenden können. Auch anonyme Meldungen können und sollen hier Gehör finden. Wer hinreichenden Grund zur Annahme hat, bei einer Meldung Repressalien befürchten zu müssen, darf die Informationen unter Umständen sogar offenlegen und wird vom HinSchG insbesondere vor zivilrechtlichen Folgen einer solchen Offenlegung geschützt.

Größere Unternehmen sind nach dem HinSchG verpflichtet, interne Meldestellen und -verfahren einzurichten. Verpflichtet sind Unternehmen ab einer Zahl von 250 Beschäftigten; ab dem 17. Dezember 2023 sinkt diese Schwelle auf 50 Beschäftigte. Bestimmte Unternehmen sind unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl erfasst (zum Beispiel Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierdienstleistungsinstitute).

Die einzurichtenden internen Meldestellen müssen unabhängig sein und Beschäftigten (auch Leiharbeitern) ermöglichen, vertraulich über Missstände zu informieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Anonyme Meldung müssen aber – so steht es im HinSchG ausdrücklich – nicht ermöglicht werden.

Whistleblower können von Arbeitgebern Schadenersatz verlangen, wenn sie wegen ihres Hinweises Repressalien erleiden. Auf der anderen Seite machen sie sich aber auch selbst bei einer Falschmeldung schadensersatzpflichtig.

Gegen Unternehmen, die trotz der gesetzlichen Verpflichtung keine interne Meldestelle einrichten, können ab dem 1. Dezember 2023 Bußgelder in Höhe von bis zu EUR 50.000 verhängt werden. Gerade dann, wenn ein Betriebsrat einzubeziehen ist, sollte die Umsetzung der Vorgaben des HinSchG schnell angegangen werden.

(22. September 2023)

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