EU-Verordnung gegen Geoblocking beschlossen

Was bisher geschah

Am 27. Februar 2018 endete ein diskussionsreiches Gesetzgebungsverfahren über einen Verordnungsentwurf zum Verbot des Geoblockings mit dem befürwortenden Beschluss des EU-Rates. Die Verordnung wird ab dem 3. Dezember 2018 gelten (den vollständigen Text finden Sie hier).

Was von der Verordnung erfasst wird

Die Geoblocking-Verordnung schützt Verbraucher, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzen oder ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben sowie Unternehmen, die in einem Mitgliedsstaat niedergelassen sind. Sie greift immer dann, wenn diese zur Endnutzung (das heißt nicht im Rahmen einer Vertriebskette) Waren erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen.

Ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind u.a. audiovisuelle Dienste wie Filmstreaming-Angebote, elektronische Telekommunikationsdienste wie E-Mail- und Mitteilungsdienste sowie Gesundheits-, Finanz- und Verkehrsdienstleistungen.

Die Verordnung findet ferner keine Anwendung auf reine Inlandssachverhalte, bei denen sich alle das Vertragsverhältnis prägende Aspekte wie Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung des Kunden und des Anbieters, Ausführungsort, verwendete Zahlungsmittel und Website auf einen einzelnen Mitgliedsstaat beschränken.

Das Bereitstellen digitaler urheberrechtlich geschützter Inhalte wie Musik, Software und E-Books ist zwar grundsätzlich von der Verordnung erfasst, jedoch von dem Verbot diskriminierender allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung befreit. Die übrigen Verbote der Geoblocking-VO (z.B. das Verbot diskriminierenden Zahlungsbedingungen nach Art. 5 der Geoblocking-VO) finden hingegen Anwendung.

Regelungsinhalte der Verordnung

Die Verordnung wendet sich gegen ungerechtfertigtes, diskriminierendes Geoblocking. Darunter versteht man Zugangsrestriktionen und Sonderkonditionen, die aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Niederlassungsorts des Kunden beruhen.

Die Verordnung untersagt zum einen, Kunden ohne deren ausdrückliche Zustimmung von einer aufgerufenen Website zu einer anderen Websiteversion (anderes Layout, Sprache, etc.) weiterzuleiten. Die ursprüngliche Websiteversion muss weiterhin leicht zugänglich bleiben. Nach den Erwägungsgründen der Verordnung gilt eine erteilte Zustimmung auch für künftige Besuche, muss jedoch jederzeit widerrufbar sein.

Zum anderen muss ein Anbieter, der Waren in einen Mitgliedsstaat liefert oder dort eine Abholung anbietet, Kunden aus anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, die Waren an diesem Ort abzuholen oder eine grenzüberschreitende Lieferung der Waren auf eigene Kosten selbst zu organisieren.

Anbieter elektronischer Dienstleistungen wie Cloud-Dienste müssen diese Dienste Kunden in nicht diskriminierender Weise zur Verfügung stellen. Ferner müssen Anbieter Kunden ermöglichen, von ihnen an einem bestimmten Standort innerhalb eines Mitgliedsstaates erbrachte Dienstleistungen zu diskriminierungsfreien Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Auch die von Anbietern akzeptierten Zahlungsmittel müssen allen Kunden offen stehen.

Anbieter können weiterhin Kunden in einem bestimmten Mitgliedstaat oder Gebiet oder bestimmten Kundengruppen (z.B. Verbraucher/Fachleute) Sonderkonditionen (auch unterschiedliche Preise) anbieten. Sie müssen dies jedoch diskriminierungsfrei tun, d.h. die vergünstigten Konditionen müssen auch Kunden aus anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Damit bleiben Ländershops mit unterschiedlichen Preisen weiterhin zulässig, sofern Kunden aus einem Mitgliedstaat nicht nur auf den Ländershop ihres Mitgliedstaates verwiesen werden, sondern auch in den anderen Ländershops zu den dort genannten Konditionen Bestellungen tätigen können.

Die Auswirkungen auf Rechtswahl und Gerichtsstand

In einer Hinsicht können Anbieter aufatmen: Die Geoblocking-Verordnung hat keine Auswirkungen auf das nach der Rom I-VO anzuwendende Recht und das nach Brüssel Ia-VO zuständige Gericht. Die Verordnung stellt ausdrücklich fest, dass ein „Ausrichten der Tätigkeit auf einen Mitgliedsstaat“ – was normalerweise gegenüber Verbrauchern anwendbares Recht und Gerichtsstand bestimmt – nicht schon deshalb angenommen werden kann, weil ein Anbieter seinen Pflichten aus der Geoblocking-Verordnung nachkommt.

Wie es weiter geht

Bis zum 23. März 2020 soll die Europäische Kommission überprüfen, ob Verbot diskriminierender allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. b der Geoblocking-Verordnung auch auf das elektronische Bereitstellen von digitalen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu erweitern ist. Das Thema Geoblocking-Regulierung bleibt also spannend.

(13. März 2018)