Raue veröffentlicht Gutachten zu den rechtlichen Grenzen einer (Re-)Monopolisierung des Messstellenbetriebs

„Die Verantwortung für den verpflichtenden Rollout liegt künftig bei den Verteilnetzbetreibern und damit im regulierten Anlagevermögen.“

Diese Aussage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie deutet einen tiefgreifenden Eingriff an, der dem aktuellen Markt für den Messstellenbetrieb droht. Der Messstellenbetrieb ist seit dem Jahr 2005 in Deutschland liberalisiert – es existieren mehr als 80 wettbewerbliche Messstellenbetreiber, die ihre Messdienstleistungen zunehmend mit innovativen Geschäftsmodellen zur Flexibilisierung des Strommarktes verbinden.

Unter Hinweis auf den bislang schleppenden Smart-Meter-Rollout fordern jedoch Netzbetreiber und die mit ihnen verbundenen grundzuständigen Messstellenbetreiber eine Kurskorrektur, nach der der Messstellenbetrieb zukünftig (wieder) dem regulierten Netz zugewiesen würde. Dies ginge mit dem Ende des bislang wettbewerblich organisierten Marktes sowie der Abschaffung oder Einschränkung der Marktrolle des wettbewerblichen Messstellenbetreibers einher.

Raue hat im Auftrag der metrify smart metering GmbH, inexogy smart metering GmbH & Co. KG, der Lichtblick SE und der Octopus Energy GmbH die rechtlichen Grenzen einer solchen (Re-)Monopolisierung des Messstellenbetriebs in Deutschland gutachterlich geprüft.

Das Gutachten kommt zu klaren Ergebnissen:

  • Eine vollständige oder partielle (Re-)Monopolisierung des Messstellenbetriebs würde gegen Europa- und Verfassungsrecht verstoßen.
  • Dies gilt auch für regulatorische Maßnahmen, die die Wettbewerbsposition wettbewerblicher Messstellenbetreiber strukturell schwächen oder dem Netzbetreiber auf dem Markt für den Messstellenbetrieb eine wettbewerbsrelevante Schlüsselstellung verschaffen.
  • Der Gesetzgeber ist vielmehr europarechtlich verpflichtet, den wettbewerblichen Ordnungsrahmen zu sichern, bestehende Wettbewerbshemmnisse abzubauen und so ein level playing field für alle Marktteilnehmer zu schaffen.

Eine Übertragung oder Ausweitung von Sonderrechten der Netzbetreiber auf den Messstellenbetrieb würde einen unzulässigen Transfer bestehender Marktmacht aus dem natürlichen Monopol der Netze in einen gesetzlich ausdrücklich wettbewerblich ausgestalteten Markt bewirken. Auch unterhalb einer formalen (Re-)Monopolisierung wären Regelungen unzulässig, die den Wettbewerb verzerren oder strukturelle Interessenkonflikte zulasten wettbewerblicher Messstellenbetreiber begründen. Ein solcher Eingriff ließe sich weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich rechtfertigen, da es an einem tragfähigen Nachweis fehlt, dass der bestehende Wettbewerb den derzeitigen Messstellenbetrieb oder den Smart-Meter-Rollout behindert; vielmehr weisen bisherige Marktuntersuchungen auf erhebliche organisatorische und strukturelle Defizite insbesondere bei kleineren grundzuständigen Messstellenbetreibern hin. Maßnahmen, die wettbewerbliche Messstellenbetreiber vom Markt verdrängen oder ihnen den Zugang zu wesentlichen Marktsegmenten versperren, dienen damit primär dem Konkurrenzschutz zugunsten der grundzuständigen Messstellenbetreiber, ohne die bestehenden Probleme zu lösen, und stellen damit nicht zu rechtfertigende Eingriffe in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie die nationale Berufsfreiheit dar.

(27. Januar 2026)