Raue-Gutachten zur unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Redispatchvorbehalts

Ein in Entwurfsfassung bekanntgewordener Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (sog. Netzpaket) sieht Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Anspruch auf finanziellen Ausgleich bei Redispatch-Maßnahmen der Netzbetreiber vor.

Netzbetreiber sollen danach berechtigt sein, bestimmte Netzbereiche für die Dauer von bis zu 10 Jahren als „kapazitätslimitiertes Netzgebiet“ auszuweisen, wenn die technisch mögliche Stromeinspeisung der unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Anlagen im vorangegangenen Kalenderjahr um insgesamt mehr als 3 % angepasst wurde.

In solchen Netzgebieten soll der Anspruch auf Netzanschluss für EE-Projekte eingeschränkt werden. Nur bei Verzicht der Projektierer auf finanziellen Redispatch-Ausgleich sind Netzbetreiber zum Anschluss verpflichtet (sogenannter Redispatchvorbehalt).

Raue hat im Auftrag des Bundersverbands WindEnergie e.V. die unionsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Gesetzesänderung geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Redispatchvorbehalt im Widerspruch zu den Vorgaben der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie und der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung stünde:

  • Die beabsichtigte Beschränkung des Zugangs zum Netz beruht auf sachfremden und diskriminierenden Kriterien. Ursache von Redispatch-Maßnahmen sind regelmäßig Netzengpässe an anderer Stelle (vor allem Übertragungsnetz). Außerdem liegen Netzengpässe oftmals nur temporär vor.
  • Die strengen materiellen und prozessualen Voraussetzungen für eine Verweigerung des Netzzugangs liegen nicht vor; pauschale Ausweisungen vermeintlicher „kapazitätslimitierter Netzgebiete“ ersetzen keine konkrete und einzelfallbezogene Begründung für eine Verweigerung des Netzzugangs.
  • Auf den Umgang mit Kapazitätsengpässen zugeschnittene Vorgaben zu flexiblen Netzanschlussverträgen werden unterlaufen.
  • Ein Ausschluss des Anspruchs auf finanziellen Ausgleich setzt eine freiwillige Entscheidung des Anschlussbegehrenden voraus, die bei einer verpflichtend ausgestalteten gesetzlichen Regelung nicht gegeben ist.

(18. Februar 2026)