Beteiligung von Mitarbeitern an Startups

Beteiligungen von Mitarbeitern sind ein zentrales Thema bei jungen innovativen Unternehmen. Häufig können diese Unternehmen anfänglich nur eher niedrige Gehälter zahlen. Außerdem ist eine Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen sinnvoll, um ihre Motivation und Identifikation zu fördern.

Gewünscht ist regelmäßig eine Beteiligung der Mitarbeiter an einer zukünftigen Steigerung des Unternehmenswerts. Die frühzeitige Gewährung einer Beteiligung verschafft den Mitarbeitern außerordentliche Chancen auf einen Gewinn, wenn später ein Exit durch Unternehmensverkauf (Trade Sale) oder Börseneinführung gelingt. Eine klassische Bonus- oder Tantiemenregelung hingegen spielt bei Startup-Unternehmen – die regelmäßig über einen längeren Zeitraum keinen Gewinn ausweisen – praktisch keine Rolle.

Mitarbeiter-Beteiligungsmodelle bei Startup-Unternehmen sehen zunehmend eine Beteiligung in Form von virtuellen Optionen vor. Mit dem virtuellen Beteiligungsprogramm wird ein echtes, auf eine Beteiligung des Optionsberechtigten am Stammkapital gerichtetes Beteiligungsprogramm nachgebildet. Im Gegensatz zu einer traditionellen, echten Gesellschaftsbeteiligung gewähren die virtuellen Optionen dem Optionsberechtigten bei Ausübung nicht das Recht zur Übernahme von Gesellschaftsanteilen, sondern räumen ihm bei einem nachfolgenden Exit einen vertraglichen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Zahlung eines virtuellen Exiterlöses ein. Ob im Innenverhältnis alle oder nur einige Gesellschafter wirtschaftlich für die Ansprüche der Optionsberechtigten bei Exit aufkommen sollen, ist eine Frage der Verhandlung unter den Gesellschaftern.

Vorteile der virtuellen Beteiligung

Die Gestaltung der virtuellen Beteiligung als Option hat den Vorteil, dass die Besteuerung erst zum Zeitpunkt des Liquiditätszuflusses erfolgt und dem Mitarbeiter das Risiko des Wertverlusts seiner Beteiligung abgenommen ist. Vorteile der virtuellen Ausgestaltung liegen weiter darin, dass auch bei Ausübung keine Gesellschafterrechte entstehen und daher Entscheidungen der Geschäftsleitung und der Investoren nicht Mitsprache-, Informations- und Kontrollrechten von Mitarbeitern mit echten Gesellschafterrechten unterliegen. Zudem sind administrativer Aufwand und Kosten einer rein virtuellen Beteiligung sehr überschaubar, da keine Beteiligungsverträge und keine Notarbeurkundungen anfallen.

Vertragliche Ausgestaltung

Die Bedingungen zur Gewährung der virtuellen Optionen werden meist in einem separaten Vertragswerk ausgestaltet, welche folgende Punkte regelt:

  • Keine Gesellschafterrechte: Die virtuelle Beteiligung begründet in aller Regel keinen Anspruch auf Informations- oder Teilhaberechte, Stimmrechte oder Teilhabe am Jahresergebnis
  • Vesting: Die zu erwerbende virtuelle Beteiligung des Mitarbeiters wird üblicherweise in Form eines Vesting in Abhängigkeit von der Dauer seiner Beschäftigung nach und nach aufgebaut (angespart)
  • Kein Verwässerungsschutz: Regelmäßig ist die virtuelle Beteiligung nicht vor einer sogenannten Verwässerung durch nachfolgende Finanzierungsrunden geschützt
  • Good Leaver & Bad Leaver Mechanismen: Diese regeln, unter welchen Umständen ein Mitarbeiter seine virtuellen Anteile behalten kann, auch wenn er das Unternehmen verlässt
  • Teilnahme am Exiterlös: Am Exiterlös nimmt der Mitarbeiter wie ein veräußernder Gründer-Gesellschafter in der Regel erst nach Abzug der Transaktionskosten und der Liquidationspräferenzen von Vorzugsanteilen (die insbesondere an Investoren ausgegeben werden) teil

Marktstandards und individuelle Verhandlungslösungen

Bei einigen Regelungen zu virtuellen Beteiligungsprogrammen haben sich Marktstandards gebildet. So ist eine Vesting-Periode von 2 bis 4 Jahren üblich, oder ein sogenanntes Vesting-Cliff (in der Regel zwischen 6 und 12 Monaten), mit dessen Ablauf der Optionsberechtigte erstmals Ansprüche aus den virtuellen Optionen herleiten kann, die während der Cliff-Periode anteilig angespart wurden.

Im Übrigen sind jedoch vielfältige Ausgestaltungen und auch individuelle Verhandlungslösungen denkbar. Welche Regelungen letztlich getroffen werden, hängt maßgeblich von der Interessenlage der Beteiligten ab und davon, welchen Stellenwert das Beteiligungsprogramm für sie hat. Beispielsweise ist zu überlegen, ob und inwieweit bereits die Veräußerung durch einen Teil der Gesellschafter zu einem Anspruch auf (anteiligen) Exiterlös führen soll. Schließlich ist zu verhandeln, welche Ansprüche dem Mitarbeiter verbleiben, wenn er das Unternehmen vor einem Exit (als Good Leaver oder Bad Leaver) verlässt; dabei ist auch auf eine Verknüpfung zum jeweiligen Arbeitsvertrag zu achten.