Nutzen statt Abregeln: § 13k EnWG in Kraft getreten

Der Bundestag hat am 10. November 2023 eine Reform des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Damit ist mit § 13k EnWG auch ein neues wettbewerbliches Instrument zur Reduzierung der Abregelung von Erneuerbare-Energien-Anlagen in Kraft getreten.

Die Regelung dient dem Ziel, die Stromerzeugung aus Erneuerbaren möglichst maximal nutzbar zu machen. Hierzu wird eine Förderung für Betreiber von zuschaltbaren Lasten eingeführt. Die Betreiber entsprechender Anlagen können im Rahmen von Ausschreibungen solche Strommengen zu vergünstigten Preisen erstehen, die in Anlagen erzeugt worden sind, die andernfalls abgeregelt worden wären.

Hintergrund

Droht ein kurzfristiger Netzengpass, muss der regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber die Gefährdung oder Störung durch Netzengpassmanagementmaßnahmen beseitigen. Zu diesen Maßnahmen zählt die Abregelung der Einspeisung von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen. Im Gegenzug erhalten die Betreiber der abgeregelten Anlagen eine Entschädigung. Die Gesamtkosten für Netzengpassmanagementmaßnahmen belaufen sich im Jahr 2022 auf rund 4,2 Mrd. Euro, wovon 0,9 Mrd. Euro auf die Abregelung von Erneuerbare-Energien-Anlagen entfallen. Diese Kosten werden über die Netzentgelte auf den Strompreis umgelegt.

Mit dem neuen § 13k EnWG sollen Strommengen, die aufgrund dieser Maßnahmen abgeregelt werden müssten, in Entlastungsanlagen eingesetzt werden, die zusätzlichen Strom verbrauchen. Damit sollen zum einen die Kosten für Netzengpassmanagementmaßnahmen reduziert werden. Zum anderen sollen CO2-Emissionen reduziert werden, indem Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen, der sonst nicht erzeugt würde, sinnvoll genutzt wird.

Regelungskonzept

13k EnWG sieht vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber Strom, der wegen drohender Netzüberlastung abzuregeln wäre, über ein Auktionsmodell zur Verfügung stellen. Hierfür ermitteln sie die Strommengen, die aufgrund von Netzengpässen reduziert werden müssten. Die tägliche Ausschreibung erfolgt frühestens zwei Tage und spätestens zwei Stunden vor Handelsschluss der vortägigen Auktion am Spotmarkt.

Teilnahmeberechtigt sind Betreiber von zusätzlichen zuschaltbaren Lasten (Entlastungsanlagen) oder Aggregatoren solcher Anlagen. Das Kriterium der „Zusätzlichkeit“ wird bis zum 1. Juli 2024 durch Festlegung der Bundesnetzagentur bestimmt. Die Teilnahme soll auf solche Entlastungsanlagen beschränkt werden, die ihren geplanten Stromverbrauch nicht ohnehin am regulären Strommarkt beschaffen. Es werden nur solche zusätzlichen Stromverbräuche berücksichtigt, die in ihrer Fahrweise flexibel sind und einen Beitrag zur Transformation des Energiesystems leisten. Je nach Ausgestaltung des „Zusätzlichkeitskriteriums“ kommen als zuschaltbare Lasten Speicher, Wärmepumpe oder sogar Elektrolyseure in Betracht.

Für den Fall, dass ein Teilnehmer den ihm zur zusätzlichen Nutzung zugeteilten Strom nicht verbraucht, sieht die Regelung eine Strafzahlung an den Übertragungsnetzbetreiber vor.

Die Übertragungsnetzbetreiber legen der Bundesnetzagentur bis zum 1. April 2024 ein detailliertes Umsetzungskonzept vor. Dieses muss unter anderem Regelungen zu den Regionen, in denen die Entlastungsanlagen angeschlossen sein müssen, zu dem Registrierungsverfahren für Anlagen sowie zu den Ausschreibungs- und Teilnahmebedingungen enthalten. Die Übertragungsnetzbetreiber können eine Mindestleistung für teilnehmende Anlagen festlegen, die 500 Kilowatt installierte elektrische Leistung nicht überschreiten darf.

Die Bundesnetzagentur prüft das Konzept dahingehend, ob es geeignet ist, die Abregelung wirksam zu reduzieren und die Netz- und Systemsicherheit nicht zu beeinträchtigen.

Darüber hinaus sieht § 13k Abs. 8 EnWG vor, dass neben den Übertragungsnetzbetreibern auch Betreiber von Hochspannungsnetzen (110 kV) ab dem 1. April 2025 die Nutzung von Strommengen in zusätzlichen zuschaltbaren Lasten ermöglichen können. Verteilnetzbetreiber sind hierzu – im Gegensatz zu den Übertragungsnetzbetreibern – jedoch nicht verpflichtet.

Umsetzung

Bis zum 1. April 2024 legen die Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur das Umsetzungskonzept zur Prüfung vor. Die Bundesnetzagentur bestimmt bis zum 1. Juli 2024 die Kriterien für die Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs.

Die Zuteilung der Strommengen soll am 1. Oktober 2024 beginnen. Zunächst ist eine Erprobungsphase vorgesehen, in der die Übertragungsnetzbetreiber ein vereinfachtes pauschaliertes Zuteilungsverfahren anwenden. Die Zuteilung im wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren erfolgt im Anschluss an die Erprobungsphase.

(10. Januar 2024)