Internationaler Kunstmarkt: Experten­haftung bei Fälschungen

Wann haften Kunstexperten, wenn sie eine Fälschung nicht als solche erkennen? Das Berufungsgericht Versailles hat sich mit dieser Frage kürzlich befasst und entschieden, dass ein Kunstexperte, der ankündige, eine gefälschte Arbeit in das von ihm herausgegebene Werkverzeichnis, den Catalogue raisonné, aufzunehmen, nicht für den Schaden einstehen muss, der dem Käufer aufgrund seines Vertrauens auf die Echtheit des Werks entsteht. Eine Besprechung des Urteils und ein Vergleich zum deutschem Recht  von Friedrich Tobias Schöne und Dr. Elisabeth Robra erschien in der Zeitschrift „Kunst und Recht“, Ausgabe 3-4 2016. Mehr Informationen hier.

(30. September 2016)