Am 18. Dezember 2025 hat das Berliner Abgeordnetenhaus das 5. Änderungsgesetz zum Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) beschlossen. Der Gesetzesentwurf von August 2025 (siehe Drucksache 19/2649) ist unverändert angenommen worden; die neuen Regelungen sind am 22. Januar 2026 in Kraft getreten.
Das Gesetz enthält zum einen erfreuliche Neuerungen in der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung für Architektengesellschaften bereit: Nun können neben der bisher schon zugelassenen Partnerschafts- und den Kapitalgesellschaften auch eine eingetragene GbR (eGbR), eine offene Handelsgesellschaft (OHG) und eine Kommanditgesellschaft (KG) in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen werden. Zudem ändert das Gesetz die Anforderungen auf der Gesellschafterebene. Architekten müssen in Zukunft nicht mehr die Mehrheit, sondern nur noch mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben; die Berufszugehörigkeit anderer Gesellschafter mit mindestens einem Viertel der Anteile muss kenntlich gemacht werden. Und schließlich wird ein wichtiger Satz an § 7 ABKG angefügt: Auch Gesellschaften dürfen Anteile an Architektengesellschaften halten, wenn diese Gesellschaft ihrerseits die Anforderungen des Architektenrechts erfüllen. Zu diesen Änderungen berichteten wir ausführlich im Rahmen unserer Besprechung des Gesetzesentwurfs. Die damit geschaffene Flexibilität bei der Gestaltung der Bürostruktur ist sehr erfreulich, besonders auch für Projektgesellschaften und disziplinübergreifende Joint Ventures.
(02. Februar 2026)
