Update: Brandenburg erhöht Grunderwerb­steuer

Ab 1. Juli 2015 wird Brandenburg den Grunderwerbssteuersatz von 5,0 % auf voraussichtlich 6,5 % erhöhen.

Festlegung des Steuersatzes ist Ländersache

Seit 2006 können die Länder den Grunderwerbssteuersatz selbst bestimmen (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG). Fast alle Bundesländer haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Grunderwerbssteuersatz wurde seitdem kräftig erhöht. Nur in Bayern und Sachsen blieb der Steuersatz mit 3,5 % stabil.

Rechtslage in Brandenburg

In Brandenburg gilt seit 1. Januar 2011 das „Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer“. Dieses legt einen Steuersatz in Höhe von 5,0 % der Bemessungsgrundlage (= in der Regel der Kaufpreis) fest.

Nunmehr hat die brandenburgische Landesregierung den Entwurf eines Änderungsgesetzes vorgelegt. Der Steuersatz soll auf 6,5 % angehoben werden.

Die Steuersätze im Vergleich

Nach Wirksamwerden der Gesetzesänderung wird Brandenburg – zusammen mit NRW, dem Saarland und Schleswig-Holstein – den bundesweit höchsten Steuersatz verlangen:

Brandenburg: 5,0 %
künftig: 6,5 %
Schleswig-Holstein: 6,5 %
Saarland: 6,5 %
Nordrhein-Westfalen: 6,5 %
Berlin: 6,0 %
Hessen: 6,0 %
Sachsen-Anhalt: 5,0 %
Bremen: 5,0 %
Thüringen: 5,0 %
Niedersachsen: 5,0 %
Mecklenburg-Vorpommern: 5,0 %
Rheinland-Pfalz: 5,0 %
Baden-Württemberg: 5,0 %
Hamburg: 4,5 %
Bayern: 3,5 %
Sachsen: 3,5 %

Ab wann gilt der neue Steuersatz?

Nach Angaben Finanzministeriums¹ des Landes Brandenburg wird der geänderte Grunderwerbssteuersatz zukünftig für alle Erwerbsvorgänge gelten, die:

  • sich auf im Land Brandenburg belegene Grundstücke beziehen und
  • ab 1. Juli 2015 verwirklicht werden.

Für bereits vor dem 1. Juli 2015 verwirklichte Erwerbsvorgänge gilt weiterhin der alte Steuersatz von 5,0 %.

„Verwirklicht” wird ein Erwerbsvorgang, sobald die Vertragspartner des jeweiligen Erwerbsgeschäfts im Verhältnis zueinander rechtlich gebunden sind.

Das Finanzministerium weist in diesem Zusammenhang (sinngemäß) auf folgende Grundsätze hin:

a) Notarielle Beurkundung eines Kaufvertrages

In der Regel reicht für eine rechtliche Bindung bereits der Abschluss eines notariellen Kaufvertrages aus. Maßgeblich ist also das Datum des Vertragsschlusses. Findet die notarielle Beurkundung nach dem 1. Juli 2015 statt, gilt der neue Steuersatz.

b) Kaufverträge mit aufschiebender Bedingung

Verwirklicht“ ist ein Erwerbsvorgang grundsätzlich auch dann, wenn ein notarieller Kaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wird. Denn bereits vor Eintritt der Bedingung können die Vertragsparteien im Verhältnis zueinander rechtlich gebunden sein.

Daraus folgt: Wird ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag noch vor dem 1. Juli 2015 beurkundet, tritt die Bedingung aber erst nach diesem Datum ein, gilt in der Regel noch der alte Steuersatz. (https://fuchsfineguns.com)

Abweichendes gilt nur, wenn der Eintritt der Bedingung vom Willen einer der Vertragsparteien abhängt (sog. Potestativbedingung). In diesen Fällen ist das Datum des Bedingungseintritts maßgeblich.

c) Genehmigungsbedürftige Kaufverträge

Hängt die Wirksamkeit eines Kaufvertrages von einer Genehmigung ab, ist grundsätzlich das Datum des Vertragsschlusses maßgeblich. Auch hier führt der Vertragsschluss regelmäßig zu einer gegenseitigen Bindung der Beteiligten.

Abweichendes gilt allerdings u.a. in folgenden Konstellationen:

  • eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist erforderlich,
  • eine Genehmigung durch das Nachlassgericht ist erforderlich,
  • der Kaufvertrag wurde durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen,
  • der Kaufertrag wurde durch einen Minderjährigen ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter geschlossen.

In diesen Fällen „verwirklicht“ sich das Erwerbsgeschäft erst, wenn die Genehmigung erteilt wird. Wird sie erst nach dem 1. Juli 2015 erteilt, gilt bereits der neue Steuersatz.

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¹ vgl. https://www.mdf.brandenburg.de/cms/det ail.php/bb1.c.382984.de#kap8