Am 14. April 2016 hat der Bundestag das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen beschlossen (BT-Drucksachen 18/6446, 18/8106). Das Gesetz passierte am 13. Mai 2016 den Bundesrat und wird nun nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt unmittelbar in Kraft treten.
Im Vergleich zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung gab es kurz vor der Beschlussfassung einige – im Rechtsausschuss stark umstrittene – Änderungen, die wir hier erläutern.
Unlautere Bevorzugung maßgeblicher Strafgrund
Eine wesentliche Änderung betrifft die zentralen Straftatbestände der Bestechlichkeit und der Bestechung im Gesundheitswesen. So hat der Gesetzgeber in beiden Tatbeständen den Verweis auf das jeweils geltende Heilberufsrecht gestrichen. Das bedeutet, wer für einen Vorteil Handlungen vornimmt (§ 299a StGB) beziehungsweise einen Vorteil für eine Handlung in Aussicht stellt (§ 299b StGB), die eine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletzt, soll nicht nach diesen Normen strafbar sein. Als Grund dafür hat der Rechtsausschuss vor allem die Uneinheitlichkeit der heilberuflichen Berufsordnungen und die Unklarheit des Verweises angeführt.
Der Gesetzgeber verfolgt nun ausschließlich einen wettbewerbsrechtlichen Ansatz. Bei der Beurteilung, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt oder nicht, werden berufsrechtliche Vorgaben weiterhin eine Rolle spielen.
Die Gewährung, sowie die Annahme von Vorteilen durch Angehörige eines Heilberufs, die eine unlautere Bevorzugung im in- oder ausländischen Wettbewerb zur Folge haben, sind künftig strafbar. Folgende Fälle sind von den neuen Regelungen erfasst: die Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, der Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten, die zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer, bestimmt sind, und die Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial.
Strafverfolgung nun von Amts wegen
Schließlich änderte der Rechtsausschuss die Art der Strafverfolgung der Delikte. Ursprünglich sah der Gesetzesentwurf eine Konzeption als bedingte Antragsdelikte vor, die Delikte wären also nur bei einem Strafantrag verfolgt worden. Nun sind die Straftatbestände als Offizialdelikte ausgestaltet, das heißt die Staatsanwaltschaft verfolgt sie von Amts wegen.
Fazit
Die ersatzlose Streichung des Verweises auf geltendes Berufsrecht hat nicht zur Folge, dass Verstöße hiergegen nicht strafbar sind. Denn auch Verletzungen des Heilberufsrechts können relevant für den Wettbewerb sein. Somit wird künftig bei Verstößen gegen die heilberufliche Unabhängigkeit der Begriff des Wettbewerbs im Zentrum stehen. Im Rahmen der Beratung des Gesetzes wurde als ein Beispiel die entgeltliche Zuführung von Patienten an den einzigen ortsansässigen Facharzt als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht genannt, die eine Strafbarkeit begründen könnte. Für Kooperationsbeziehungen gilt es also künftig besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten, dass kein Verstoß gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt vorliegt.
