Das Bundesverfassungsgericht hat die von Raue für eine Reihe von Erneuerbaren-Energien-Anlagenbetreibern erhobenen Verfassungsbeschwerden gegen die Abschöpfung von sogenannten „Überschusserlösen“ nach dem Strompreisbremsegesetz zur Entscheidung angenommen und einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 24. September 2024 bestimmt (siehe auch Pressemitteilung Nr. 57/2024 vom 4. Juli 2024).
Die Bundesregierung hatte die Abschöpfung mit dem Strompreisbremse-Gesetz (StromPBG) eingeführt. Von Dezember 2022 bis Ende Juni 2023 wurden die Einnahmen von Wind-, Solar- und Biomasseanlagenbetreibern nach einem komplizierten Schlüssel abgeschöpft, um die Preisbremse mitzufinanzieren. Nach einer Auskunft der Bundesregierung betragen die Gesamteinnahmen aus der Abschöpfung ca. 521 Millionen Euro und fielen damit geringer aus, als ursprünglich von der Bundesregierung erhofft.
Bereits im November 2022 hatte Raue für den Hamburger Energieversorger Lichtblick ein Rechtsgutachten erstellt, das zu dem Schluss kam, dass die von der Bundesregierung angestrebte Abschöpfung von „Übererlösen“ bei Stromerzeugern gegen das zugrunde liegende EU-Recht und gegen das Grundrecht auf Eigentumsgarantie in der deutschen Verfassung verstößt, sowie eine nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes unzulässige Sonderabgabe darstellt.
(4. Juli 2024)