Urteil des Gerichts der Europäischen Union: KWKG-Förderung keine Beihilfe

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 24. Januar 2024 entschieden, dass die Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) keine staatliche Beihilfe darstellt.

Hintergrund

Das KWKG sieht Fördermaßnahmen in Form von Zuschlägen und Boni für die Stromerzeugung durch hocheffiziente KWK-Anlagen vor. Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, ist verpflichtet, die Förderung an die anspruchsberechtigten Anlagenbetreiber zu leisten. Die Kosten für die Maßnahme können von den Netzbetreibern im Rahmen der KWKG-Umlage bei der Berechnung der Netzentgelte, die die Netzbetreiber von ihren Kunden für jede in Deutschland über das Stromnetz gelieferte Kilowattstunde Strom verlangen, in Rechnung gestellt werden. Neben der allgemeinen Förderung sieht das KWKG auch Maßnahmen zur Begrenzung der Umlage für Wasserstoffhersteller vor.

Die EU-Kommission entschied im Juni 2021, dass die Fördermaßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen seien, da sie aus staatlichen Mitteln finanziert worden seien. Die Maßnahme zur Begrenzung der KWKG-Umlage für Wasserstoffhersteller stelle einen Verzicht auf staatliche Mittel dar. Die EU-Kommission stellte gleichwohl fest, dass die Maßnahmen nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.

Gegen die Einstufung der Fördermaßnahmen als staatliche Beihilfen hatte die Bundesregierung vor dem EuG geklagt und nun Recht bekommen.

Begründung des EuG

Das Gericht entschied, dass die Förderung nach dem KWKG keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstelle, da es sich nicht um staatliche Mittel handele. Es handele sich zwar um eine vom Staat beschlossene Maßnahme, die aber von privaten Unternehmen finanziert werde. Die Netzbetreiber verwendeten ihre eigenen Mittel, um den Anlagenbetreibern die Förderung zu gewähren. Zu der Umlage der Kosten seien die Netzbetreiber berechtigt, aber gesetzlich nicht verpflichtet.

Die Geldmittel stünden nicht unter staatlicher Kontrolle und den nationalen Behörden nicht zur Verfügung. Zwar müssten die Netzbetreiber die Gelder zwingend an die Anspruchsberechtigten auszahlen. Der Staat könne aber eben nicht über diese Gelder verfügen, d.h. keine andere Verwendung beschließen.

Da es sich bei der KWKG-Umlage nicht um staatliche Mittel handele, stelle die Begrenzung der Umlage für Wasserstoffhersteller auch keinen Verzicht auf staatliche Mittel dar.

Das Urteil des EuG schließt sich an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. März 2019 an, in dem der Beihilfecharakter der EEG-Umlage nach dem EEG 2012 verneint wurde.

Ausblick

Mit dem Urteil kann das umlagefinanzierte Fördersystem für KWK-Anlagen künftig weiterentwickelt werden, ohne dass eine beihilferechtliche Genehmigung erforderlich ist. Es ist zu erwarten, dass dies den KWK-Ausbau deutlich erleichtern wird.

(8. Februar 2024)