Umsetzung der RED III: Gesetzesentwurf zu Windenergie an Land und Solarenergie

Am 20. November 2023 trat die geänderte Europäische Erneuerbare Energien-Richtlinie („Renewable Energy-Dircective – „RED III“) in Kraft – wir berichteten. Nachdem bereits ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der RED III-Vorgaben für Offshore-Windenergieanlagen („WEA“) vorliegt, hat die Bundesregierung am 24. Juli 2024 auch einen Entwurf zur Umsetzung der RED III-Vorgaben für Windenergie an Land und Solarenergie beschlossen. Die entsprechende Pressemitteilung ist hier abrufbar. Der Entwurf wurde gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erarbeitet.

Der dem Gesetzesentwurf zugrunde liegende Referentenentwurf sieht die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für WEA an Land und für Solaranlagen vor. Zu diesem Zweck bestimmt er, dass sog. Beschleunigungsgebiete in Raumordnungs- und Flächennutzungsplänen ausgewiesen werden sollen. Die Ausweisung der Beschleunigungsgebiete soll dabei an im Entwurf näher bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden (dazu I.).

Innerhalb der Beschleunigungsgebiete sollen zukünftig keine Umweltverträglichkeitsprüfungen („UVP“), keine Prüfungen in Bezug auf Natura 2000-Gebiete, keine artenschutzrechtlichen Prüfungen und keine Prüfungen gemäß § 27 Wasserhaushaltsgesetz mehr im Rahmen der Genehmigungsverfahren für einzelne Anlagen und Projekte stattfinden (dazu II.).

Zudem sind Maßnahmen vorgesehen, welche die Dauer von Genehmigungsverfahren für Erneuerbare Energie-Anlagen auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten verkürzen sollen (dazu III.).

I. Wie erfolgt die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten?

Der Entwurf sieht für WEA Regelungen vor, wonach alle Windenergiegebiete zusätzlich als Beschleunigungsgebiete darzustellen sind, soweit diese nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem anderen schützenswerten Gebiet liegen.

Für Solaranlagen ist vorgesehen, dass die Gemeinden im Flächennutzungsplan grundsätzlich geeignete Gebiete im Außenbereich für bestimmte Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie bestimmen können (sog. Solarenergiegebiete). Voraussetzung hierfür ist, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und bestimmte Anforderungen für Rückbau- und Bodenentsiegelungsverpflichtung erfüllt sind. Diese Gebiete sowie Vorranggebiete für Solarenergie können die zuständigen Behörden zusätzlich als Beschleunigungsgebiete ausweisen. Eine Ausweisung als Beschleunigungsgebiet kommt allerdings in der Regel nur dann in Betracht, wenn kein Natura 2000-Gebiet, kein Naturschutzgebiet und kein anderes schützenswertes im Entwurf näher bezeichnetes Gebiet betroffen ist.

Sofern negative Umweltauswirkungen durch die Beschleunigungsgebiete möglich erscheinen, sollen in den Raumordnungs- und Flächennutzungsplänen zusätzlich Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen und ihrem Netzanschluss aufgestellt werden. Der Entwurf nennt eine Reihe an möglichen Minderungsmaßnahmen, die im Raumordnungs- bzw. Flächennutzungsplan vorgesehen sein können. Hierzu zählen beispielsweise Maßnahmen zum Schutz von Vorkommen kollisionsgefährdeter Brutvogelarten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

II. Was gilt für die Genehmigung von Anlagen innerhalb der Beschleunigungsgebiete?

Sofern die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung einer WEA in einem Beschleunigungsgebiet geplant ist, muss laut dem Entwurf im Zulassungsverfahren weder eine UVP noch eine Prüfung in Bezug auf Natura 2000-Gebiete, eine artenschutzrechtliche Prüfung oder eine Prüfung der im § 27 Wasserhaushaltsgesetz genannten Bewirtschaftungsziele durchgeführt werden.

Stattdessen ist geplant, dass ein Überprüfungsverfahren lediglich auf Grundlage bereits vorhandener Daten erfolgt (sog. Screening). Anhand dieser Daten prüft die Behörde, ob das Verfahren bei Durchführung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit haben wird. Kommt die Genehmigungsbehörde zum Ergebnis, dass höchstwahrscheinlich keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, genehmigt die Behörde das Vorhaben. Sie kann, wenn dies erforderlich ist, im Genehmigungsbescheid die Minderungsmaßnahmen aus dem Maßnahmenkonzept des Vorhabenträgers anordnen. Sind auf Grundlage des Maßnahmenkonzepts des Vorhabenträgers höchstwahrscheinlich nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten, ordnet die Behörde weitere oder andere geeignete und verhältnismäßige Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen im Hinblick auf diese Auswirkungen an.

Für den Fall, dass keine Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen verfügbar sind, müssen die Anlagenbetreiber Geldzahlungen in Höhe von 450 bzw. 3000 EUR/MW installierter Leistung an den Bund leisten. Die Höhe der Zahlung hängt davon ab, ob Schutzmaßnahmen für Vögel, die die Abregelung von WEA betreffen, oder Schutzmaßnahmen, deren Investitionskosten höher als 17 000 EUR/MW liegen, angeordnet werden. Diese Geldzahlungen sollen auch dann anfallen, wenn keine Daten zur Überprüfung vorhanden sind.

Für das Überprüfungsverfahren sieht der Entwurf eine Frist von 45 Tagen ab dem Zeitpunkt vor, ab dem der Behörde die notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen. Trifft die Behörde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gelten die entsprechenden Vorschriften aus dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz als eingehalten.

Die vorgesehenen Regelungen für Solaranlagen entsprechen weitgehend den geplanten Regelungen für WEA.

III. Welche neuen Regelungen gibt es für Erneuerbare Energie-Anlagen außerhalb von Beschleunigungsgebieten?

Auch für Erneuerbare Energie-Anlagen außerhalb von Beschleunigungsgebieten sind Regelungen zur Beschleunigung vorgesehen. So ist für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren geplant, dass die Genehmigungsbehörde die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bei Erneuerbaren Energie-Anlagen innerhalb von 45 Tagen bestätigt oder bei Unvollständigkeit den Antragsteller innerhalb dieses Zeitraums auffordert, die Unterlagen unverzüglich nachzureichen. Zudem sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren laut Entwurf ab dem 21. November 2025 elektronisch durchzuführen. Auch diese Maßnahme soll der Beschleunigung der Verfahren dienen.

(25. Juli 2024)