Brüssel beschleunigt – Die neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie: RED III

Seit dem 20. November 2023 ist die neue Erneuerbare Energien-Richtlinie (Renewable Energies Directive – RED III) in Kraft, welche die zuletzt im Jahr 2018 angepasste Erneuerbare Energien-Richtline (RED II) als Teil des „Fit-for-55“-Maßnahmenpakets abändert und ergänzt. Die Richtline bestimmt für die Mitgliedstaaten als neues verpflichtendes Gesamtziel bis 2030 einen Anteil Erneuerbarer Energien am Bruttoenergieverbrauch der Mitgliedstaaten in Höhe von 42,5%, wobei sich die Mitgliedsstaaten um einen Anteil von 45% bemühen sollen. Zuvor lag das Gesamtziel bei 32%.

Außerdem sieht die Richtlinie beschleunigte Genehmigungsverfahren für Erneuerbare-Energie-Anlagen und Netzinfrastruktur vor. Daneben macht sie sektorspezifische Zielvorgaben für die emissionsstarken Wirtschaftssektoren Gebäude, Wärme, Industrie und Verkehr und trifft neue Regelungen zu Power-Purchase-Agreements (PPA), Datenverarbeitung und Bioenergie. Wir geben einen Überblick über die wesentlichen Änderungen:

Wie sollen die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden?

Die RED III sieht einen beschleunigten Ausbau von Anlagen für erneuerbare Energien sowie von Netzinfrastruktur vor. Zu diesem Zweck sollen die Mitgliedstaaten bis zum 21. Februar 2026 verpflichtend sog. Beschleunigungsgebiete ausweisen. Das sind Gebiete, die für den Ausbau Erneuerbarer Energien besonders geeignet sind, weil der Ausbau hier voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Die Beschleunigungsgebiete müssen von den Mitgliedstaaten in Plänen ausgewiesen werden. Für die Gebietsauswahl erfolgt eine strategische Umweltprüfung (SUP) unter Beteiligung der Öffentlichkeit und Umweltbehörden.

In den Beschleunigungsgebieten sollen die Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen nicht länger als 12 Monate (im Bereich der Offshore-Energie: zwei Jahre) dauern. Die Einhaltung dieser kurzen Fristen soll vor allem dadurch erreicht werden, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die FFH-Verträglichkeitsprüfung und die artenschutzrechtliche Prüfung entfallen. Bei einem Antrag für ein Projekt in einem Beschleunigungsgebiet soll nur noch ein schnelles Screening stattfinden, um festzustellen, ob das Projekt angesichts der ökologischen Sensibilität des geografischen Gebiets, in dem es angesiedelt ist, sehr wahrscheinlich erhebliche unvorhersehbare nachteilige Auswirkungen haben wird.

Genehmigungsverfahren außerhalb von Beschleunigungsgebieten sollen nach den Vorgaben der Richtlinie nicht länger als zwei Jahre (im Bereich der Offshore-Energie: drei Jahre) dauern.

Welche Vorgaben gibt es für einzelne Sektoren?

Neben den Vorgaben für beschleunigte Genehmigungsverfahren macht die Richtlinie neue sektorspezifische Zielvorgaben. So müssen die Mitgliedstaaten für den Gebäudesektor ein indikatives Ziel für den Anteil von Erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch bis 2030 nennen, welches mit der Richtzielvorgabe von mindestens 49% in Einklang steht.

Im Wärme- und Kältesektor muss der Anteil von Erneuerbaren Energien zwischen 2021 und 2025 um mindestens 0,8% im Vergleich zum Jahr 2020 erhöht werden. Ab 2026 muss der Anteil bis 2030 jährlich um 1,1% erhöht werden. Im Fernwärmesektor ist vorgesehen, dass der Anteil erneuerbarer Energien sich jährlich um einen Richtwert von 2,2% erhöhen soll. Außerdem sieht die Richtlinie für den Fernwärmesektor vor, dass die Mitgliedstaaten rechtliche Rahmenbedingungen festlegen sollen, um einen diskriminierungsfreien Zugang zu Fernwärme- und Fernkältenetzten für Drittanbieter von Erneuerbaren Energien zu garantieren.

Erstmals macht die Richtlinie auch Vorgaben für den Industriesektor. Sie schreibt vor, dass der Anteil erneuerbarer Energien in diesem Bereich um mindestens 1,6% jährlich erhöht werden muss. Außerdem muss der in der Industrie verwendete Wasserstoff bis 2030 zu 42% und bis 2035 zu 60% aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biologischen Ursprungs stammen.

Für den Verkehrssektor ist vorgesehen, dass der Mindestanteil an erneuerbaren Energien bis 2030 29% betragen soll. Alternativ können die Mitgliedstaaten die Zielvorgaben im Verkehrssektor erreichen, indem sie für eine Senkung der Treibhausgasintensität um mindestens 14,5% sorgen. Zusätzlich hat der Anteil von fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biogas an der Energieversorgung des Verkehrs bis 2030 um mindestens 5,5% zuzunehmen.

Was gibt es sonst noch Neues?

Die Richtlinie trifft ferner Regelungen zu PPA. Neben einer vereinheitlichenden Definition für PPA sieht die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten für PPA bewerten, Hindernisse beseitigen und diese Verträge unterstützen sollen. Das kann beispielsweise durch Kreditgarantien geschehen.

Ferner sollen Netzbetreiber verpflichtet werden, Daten zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien bereitzustellen. Ziel dieser Regelung ist die Optimierung von Erzeugung und Verbrauch anhand von Daten von Strommarktteilnehmern.

Im Bereich Bioenergie sieht die Richtlinie strengere Nachhaltigkeitskriterien für die energetische Nutzung von Biomasse vor.

Wann erfolgt die Umsetzung?

Die Richtlinie muss von den Mitgliedsstaaten innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden. Einzelne Regelungen müssen bereits bis zum 1. Juli 2024 umgesetzt werden. Das betrifft insbesondere die Regelungen zu den Genehmigungsverfahren. Für Teile hiervon gibt es seit dem 1. Februar 2024 bereits einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Dieser betrifft Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes („EnWG“) sowie des Windenergie-auf-See-Gesetzes („WindSeeG“). Danach ist geplant, dass der Katalog möglicher Festlegungen im Flächenentwicklungsplan um Beschleunigungsflächen ergänzt wird. Außerdem soll in Genehmigungsverfahren anstelle von UVP und artenschutzrechtlicher Prüfung nur noch ein Überprüfungsverfahren durchgeführt werden, um unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu mindern oder auszugleichen.

(16. Februar 2024)