Unternehmen, die an einer Förderung durch einen Klimaschutzvertrag interessiert sind, haben noch bis zum 7. August 2023 Zeit, sich an dem sogenannten vorbereitenden Verfahren zu beteiligen. Grundlage ist die Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 6. Juni 2023 als Entwurf veröffentlicht hat. Ein erster Entwurf der Förderrichtlinie war bereits letztes Jahr vorgelegt worden.
Mit Klimaschutzverträgen (sog. Carbon Contracts for Difference, CCfD) verfolgt das BMWK das Ziel, insbesondere Unternehmen aus den energieintensiven Industrien (bspw. Stahl-, Zement-, Papier- oder Glasindustrie) bei dem Wandel hin zur klimafreundlichen Produktion zu unterstützen, indem die durch die Errichtung oder den Betrieb von klimafreundlichen Anlagen entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu konventionellen Anlagen ausgeglichen werden. Dadurch sollen bis zum Jahr 2045 rund 350 Megatonnen CO2-Äquivalent unmittelbar eingespart werden. Neben der Reduktion von Emissionen erhofft sich das BMWK einen Anreiz für die Industrie zu schaffen, in klimaneutrale Technologien und Infrastruktur zu investieren und dabei Know-how zum Bau, Betrieb und zur Finanzierung von klimafreundlichen Anlagen zu entwickeln.
Für interessierte Unternehmen bleibt die Teilnahme jedoch mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Auch Änderungen an der Substanz des gegenwärtigen Entwurfs der Förderrichtlinie sind noch möglich. Das BMWK nennt hier insbesondere die Bedingungen für die Förderung von Wasserstoff und CCU/CCS (Carbon Capture and Utilization/Carbon Capture and Storage)-Technologien sowie die Frage, inwieweit eine Förderung durch einen Klimaschutzvertrag mit der Verpflichtung einhergehen wird, bestehende konventionelle Anlagen stillzulegen. Auch das Fördervolumen ist gegenwärtig noch nicht abschließend festgelegt, wobei das BMWK mit einem mittleren zweistelligen Milliardenbetrag plant.
Individuelle Förderhöhe
Investitionen in klimafreundliche Produktionsanlagen stellen für Produzenten eine hohe Kostenbelastung und ein großes Preisrisiko dar. Mit Hilfe von Klimaschutzverträgen sollen die Mehrkosten für klimafreundliche Produktionsprozesse aufgefangen werden. Die geförderten Unternehmen erhalten dafür eine variable Förderung, deren Höhe sich nach den jeweiligen Mehrkosten der klimafreundlichen Anlage im Vergleich zu einer konventionellen Anlage bemisst.
Die individuelle Förderhöhe eines Vorhabens entspricht dabei im Grundsatz der Differenz zwischen dem Basis-Vertragspreis und dem effektiven CO2-Preis. Der Basis-Vertragspreis (auch Gebotspreis genannt) berechnet sich anhand der konventionellen Produktionskosten und entspricht den Mehrkosten, die ein Unternehmen im Vergleich zum Referenzsystem je Tonne vermiedener Treibhausgasemissionen veranschlagt. Indem der Basis-Vertragspreis in EUR/Tonne CO2-Äquivalent angegeben wird, entspricht er einem hypothetischen CO2-Preis, der erforderlich wäre, um die Produktion im Rahmen des Vorhabens der konventionellen Produktion gleichzustellen. Die Kalkulation des Basispreises, in den sowohl Mehrkosten durch CAPEX- als auch OPEX-Ausgaben eingepreist werden können, obliegt dabei den Unternehmen. Der effektive CO2-Preis berücksichtigt demgegenüber Kosten und Erlöse, die sich aus dem EU-ETS für das Vorhaben und das Referenzsystem ergeben. Je mehr Erlöse und weniger Kosten das Vorhaben im Vergleich zum Referenzsystem im Rahmen des EU-ETS aufweist, desto höher ist der effektive CO2-Preis. Übersteigt der effektive CO2-Preis den Basis-Vertragspreis, kehrt sich die Zahlungsverpflichtung um und das geförderte Unternehmen zahlt an den Staat. Die Förderhöhe berücksichtigt daneben aber auch die tatsächliche Entwicklung der Energiepreisentwicklung für das konventionelle Referenzsystem. Steigen die indizierten Energieträgerpreise für die Produktion im Referenzsystem über die für die Gebotskalkulation unterstellten Preise, reduziert sich der Auszahlungsbetrag.
Die Bewilligungsbehörde hat darüber hinaus unterschiedliche Optionen, um sicherzustellen, dass die Förderung flexibel auf die wechselnden Bedingungen (insbesondere Energiepreisentwicklungen beim Vorhaben) angepasst werden kann: Im Förderaufruf kann sie hinsichtlich solcher Energieträger, die bei transformativen Vorhaben zum Einsatz kommen sollen, für die langfristige Liefer- oder Absicherungsverträge mit Festpreisbindung aber nicht oder nur mit erheblichen Risikoaufschlägen angeboten werden, auch eine Dynamisierung der Energieträger des Vorhabens festlegen. In dieser Konstellation kommt dem Klimaschutzvertrag eine Hedging-Funktion zu. Auch hier sollen Preis-Indizes für die unterschiedlichen Energieträger herangezogen werden, um die reale Preisentwicklung im Vergleich zu den im Förderaufruf unterstellten Preisen abzubilden. Einerseits wird das Unternehmen so vor den Risiken steigender Energiekosten des transformativen Vorhabens geschützt. Andererseits kann sich in Konstellationen, in denen die realen Energieträgerpreise des Vorhabens unter das Niveau der im Förderaufruf festgelegten Energieträger-Basispreise fallen und/oder die realen Preise der Energieträger der Referenz steigen, der Auszahlungsbetrag verringern oder eine Zahlungspflicht des Unternehmens begründet werden.
Um Wettbewerbsnachteile von geförderten Unternehmen in einem (zukünftigen) Marktumfeld zu vermeiden, in dem das ursprünglich transformative Produktionsverfahren preissetzend geworden ist, sieht der Entwurf der Förderrichtlinie die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen die Aussetzung von Zahlungspflichten zu beantragen. Daneben sieht der Entwurf der Richtlinie für die Bewilligungsbehörde auch die Möglichkeit vor, die Zahlungen an die im Vorhaben real eingesetzten Energieträger anzupassen und so auch eine zeitliche gestaffelte Substitution von Energieträgern durch eine Dynamisierung abzusichern.
Zuwendungsempfänger und Ausgestaltung der Verträge
Förderfähig sind solche Vorhaben, die auf die transformative Herstellung industrieller Produkte abzielen, die den Produkten der vom EU-ETS erfassten konventionellen industriellen Tätigkeiten der Referenzsysteme entsprechen. Vorhaben müssen im Vergleich zum Referenzsystem bestimmte Mindestanforderungen erfüllen: Hinsichtlich der Projektgröße müsste das Referenzsystem, das konventionelle Produktionstechnologien nutzt, Emissionen von mindestens 10 kt CO2-Äquivalent aufweisen. Weiterhin müssen nach drei Jahren mindestens 60 % Emissionseinsparungen im Vergleich zum Referenzsystem erreicht werden. Über die Laufzeit des Klimaschutzvertrages muss eine Emissionsminderung von mindestens 90 % möglich sein. Außerdem muss der bei der Produktion verwendete Strom vollständig aus Erneuerbaren Energien erzeugt werden, was durch Herkunftsnachweise gem. § 3 Nr. 29 EEG nachzuweisen ist. Grüner und blauer Wasserstoff muss jedenfalls die Kriterien der EU-Taxonomie erfüllen. Der Einsatz von grünem Wasserstoff in Produktionsprozessen wird besonders gefördert, wobei in den Klimaschutzverträgen ein steigender Mindesteinsatz von Wasserstoff vereinbart werden kann.
Förderausschlüsse gelten unter anderem für Vorhaben, die nicht der Herstellung industrieller Produkte dienen oder die auf Produktion von Sekundärenergieträgern oder Wasserstoff ausgerichtet sind, soweit diese Produktion nicht als Zwischenprodukt für die eigene industrielle Produktion dient. Unternehmen, die im Alleingang an den Anforderungen der Förderrichtlinie scheitern, steht die Möglichkeit offen, sich zu Konsortien zusammenzuschließen und gemeinsame Vorhaben zu entwickeln, die auch unterschiedlichen Referenzsystemen angehören können. Das BMWK hat jüngst jedoch klarstellend darauf hingewiesen, dass diese Möglichkeit nur unter der Voraussetzung besteht, dass ein technologischer Verbund der Herstellungsprozesse der förderfähigen Produkte besteht. Dieser soll nur dann gegeben sein, wenn ein technologisch bedingter Austausch von Zwischenprodukten oder Energieströmen hinsichtlich der herzustellenden Produkte erforderlich ist. Nicht förderfähig sind demnach beispielsweise Vorhaben, die die Lieferung von Sekundärenergieträgern oder Wasserstoff an mehrere Anlagen, umfassen, zwischen denen selbst kein technologisch bedingter Austausch von Zwischenprodukten oder Energieströmen erfolgt.
Die individuellen Verträge sollen auf Basis eines als Entwurf veröffentlichten Mustervertrags für eine Dauer von typischerweise 15 Jahren geschlossen werden. Neben Klauseln über die Aussetzung von Zahlungsverpflichtungen (bspw. bei Verfehlen der festgelegten THG-Emissionsminderungsziele) enthält der Mustervertrag auch ein ausdifferenziertes System von Regelungen zu Vertragsstrafen (bspw. bei verzögertem Vorhabenbeginn) oder Kündigungsrechten (bspw. bei Verfehlen von Mindestanforderungen), die von einer Vertragsbeendigung bis zu einer vollständigen Rückabwicklung führen können. Unternehmen legen sich darüber hinaus bei Abschluss eines Klimaschutzvertrages sehr weitgehend auf einen Transformationspfad fest: Abweichungen von dem im ursprünglichen Antrag festgelegten Vorhaben sind ohne Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde nicht möglich. Für Übertragungen der geförderten Anlagen auf Dritte gelten strenge Voraussetzungen. Stilllegungen der Anlagen während der Vertragslaufzeit können zur Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Zuwendungen führen.
Vergabe der Klimaschutzverträge und Rolle des Vorverfahrens
Die Klimaschutzverträge sollen im Rahmen eines Auktionsverfahrens vergeben werden, um eine bürokratiearme, schnelle und effiziente Förderung zu ermöglichen. Entscheidende Bedeutung für die Erteilung eines Zuschlags an ein Unternehmen kommt dem Kriterium der Förderkosteneffizienz zu. Die Unternehmen schneiden besser ab, die relevante Emissionsminderungen mit geringeren Mehrkosten zusichern können. Förderungen durch andere Instrumente werden sowohl im Bewertungsprozess der Gebote als auch bei der Ermittlung der Auszahlungsbeträge über die Vertragslaufzeit hinweg Rechnung getragen. Daneben wird auch die Zusicherung hoher Emissionseinsparungen während der ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit bei der Wertung der Gebote positiv berücksichtigt.
Im Rahmen des aktuell laufenden zweimonatigen vorbereitenden Verfahrens sind interessierte Unternehmen aufgefordert, eine Vielzahl von Informationen zu den von Ihnen geplanten transformativen Vorhaben einzureichen. Auf dieser Grundlage sollen die anschließenden Gebotsverfahren ausgestaltet werden. Um einen hinreichenden Wettbewerb in den Gebotsverfahren zu gewährleisten, hat die Bewilligungsbehörde die Möglichkeit, die Gebotsverfahren auf bestimmte Industriesektoren oder Technologien zu beschränken. Daraus folgt, dass aus der Teilnahme am vorbereitenden Verfahren kein Anspruch auf eine Teilnahme am ersten Gebotsverfahren abgeleitet werden kann. Die Durchführung des Gebotsverfahrens wird vom BMWK zudem ausdrücklich unter den Vorbehalt einer Genehmigung durch die Europäische Kommission im laufenden Notifizierungsverfahren und einer positiven zuwendungsrechtlichen Prüfung des Förderinstruments durch das BMF gestellt.
Das BMWK plant, das erste Gebotsverfahren bereits im Winter 2023 durchzuführen. Unternehmen, die im ersten Gebotsverfahren Gebote abgeben möchten, müssen zwingend am vorbereitenden Verfahren teilnehmen. Anschließend sollen zweimal jährlich weitere Gebotsverfahren durchgeführt werden.
(27. Juli 2023)
